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Artikel 3

Bundesverband Trans* fordert Schutz der geschlechtlichen Identität im Grundgesetz

Bislang wird nur darüber diskutiert, ob "sexuelle Identität" in Artikel 3 aufgenommen werden soll. Trans-Aktivisten reicht das nicht aus.


Im Bundestag wird gerade darüber nachgedacht, ob man Artikel 3 des Grundgesetzes zum ersten Mal seit einem Vierteljahrhundert reformieren sollte (Bild: poolie / flickr)

  • 18. Februar 2020, 14:01h 16 2 Min.

Der Bundesverband Trans* (BVT*) hat am Dienstag gefordert, auch das Merkmal "geschlechtliche Identität" in den Anti-Diskriminierungs-Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes einzufügen. "Sexuelle Identität und geschlechtliche Identität verfassungsrechtlich zu schützen, gleich über welche Formulierung, ist ein wichtiger Vorstoß. Wir schließen uns daher jeder Formulierung an, die sicherstellt, dass trans*, inter* und nicht binäre Menschen den bisher fehlenden verfassungsrechtlichen Schutz erhalten", erklärte BVT*-Vorstandsmitglied Rebecca Jäger.

Derzeit werden im Grundgesetz nur Diskriminierungen aufgrund der Merkmale Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben und Behinderung ausdrücklich erwähnt. Die demokratischen Oppositionsfraktionen haben daher vergangenen Herbst einen Gesetzentwurf (PDF) vorgestellt, der vorsieht, Artikel 3 um das Merkmal "sexuelle Identität" zu ergänzen (queer.de berichtete).

Die Zeichen für die seit Jahren geforderte Reform stehen gut: In einer Bundestagsdebatte zeigten sich die Regierungsfraktionen im November offen für eine derartige Grundgesetzänderung (queer.de berichtete). Vergangene Woche bestätigten zudem alle acht Experten bei einer Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss, dass ein besserer Schutz notwendig sei (queer.de berichtete).

Der BVT* wies nun darauf hin, dass bei der Bundestagsanhörung vier der acht Experten ausdrücklich davon gesprochen hätten, dass die Aufnahme des Merkmals "sexuelle Identität" ohne den gleichzeitigen Schutz des Merkmals "geschlechtliche Identität" eine Ungleichbehandlung bedeuten würde. Anna Katharina Mangold von der Europa-Universität Flensburg erklärte etwa, dass es ein Anliegen aller demokratischen Parteien im Bundestag sein müsse, Schutz vor Diskriminierung für gefährdete Personengruppen in der Verfassung zu verankern. Dies gelte für alle Menschen, die nicht dem binären Geschlechtsmodell entsprechen (schriftliche Stellungnahme als PDF).

Entwurf: "Geschlechtliche Identität" bereits durch Merkmal "Geschlecht" geschützt

Im Gesetzentwurf ist "geschlechtliche Identität" nicht vorgesehen, weil dies nach Ansicht der Autoren aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr notwendig sei. Wörtlich heißt es in dem Papier: "Differenzierungen aufgrund der geschlechtlichen Identität sind hingegen bereits den strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen des Artikels 3 Absatz 3 GG unterworfen, da auch die geschlechtliche Identität eines Menschen unter das Merkmal 'Geschlecht' fällt."

BVT*-Aktivistin Jäger ließ diesen Einwand allerdings nicht gelten: "Ein zuverlässiger Schutz von trans*, inter* und nicht binären Personen ist nur durch eine Verankerung im Grundgesetz möglich." Ob diese über ein separat eingefügtes Merkmal oder über die Ergänzung des Merkmals Geschlecht geschehe, sei aber "für den Bundesverband Trans* keine vordergründige Diskussionsfrage". (dk)

#1 TimonAnonym
  • 18.02.2020, 14:19h
  • Da kann ich mich auch als schwuler Mann nur anschließen.

    Außer der sexuellen Identität gehört auch die geschlechtliche Identität ins Grundgesetz.

    Wenn man das schon anpackt, dann richtig. Alles andere wäre diskriminierend.
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#2 NuminexEhemaliges Profil
  • 18.02.2020, 14:27h
  • Ich verstehe das Anliegen nicht. Habe gerade nochmal in im GG und der Landesverfassung von RLP nachgelesen und das einzige das mich in Bezug auf "Geschlechter" in den aktuellen Versionen stört, ist, dass unter Artikel 3-2 die Gleichberechtigung von Mann und Frau aufgeführt wird. Das gehört meines Erachtens ersetzt, durch "alle Menschen sind gleichberechtigt." - Problem gelöst. Zudem kann man das Transanliegen schlecht mit der Ergänzung um die "sexuelle Orientierung" vergleichen. Denn wie das BfG schon festgestellt hat, ist unter Artikel 3-3 "...Geschlecht..." jede Form berücksichtigt, wohingegen die "sexuelle Orientierung" gänzlich in der Aufzählung fehlt.
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#3 ursus
  • 18.02.2020, 14:32h
  • Ich schließe mich dieser Forderung an. Zu behaupten, die geschlechtliche Identität sei bereits jetzt ausreichend geschützt, ist doch angesichts des menschenrechtswidrigen TSG und der skandalösen Gesetzgebung zur Dritten Option an Dummheit und Zynismus nicht zu überbieten.
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