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Deutscher Bundestag

Verbot von "Homo-Heilung": Weiter Kritik an Altersbegrenzung

Das von der Bundesregierung geplante Verbot sogenannter Konversionstherapien wurde am Mittwoch bei einer Anhörung von Fachleuten im Bundestag einhellig begrüßt. Einige sahen jedoch Verbesserungsbedarf.


Drei der Expert*innen bei der Anhörung (v.l.n.r.: Julia Steenken von der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität (dgti), Gabriela Lünsmann vom Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) und Ahmet Alagün von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Juristen (BASJ)
  • 12. März 2020, 06:28h 15 4 Min.

Gesundheitsfachleute und LGBTI-Verbände begrüßen das von der Bundesregierung geplante Verbot sogenannter Konversionstherapien zur vermeintlichen "Heilung" von homo- und bisexuellen sowie von trans Menschen. Solche Behandlungen seien inakzeptabel und könnten bei Betroffenen schwere psychische Störungen auslösen, erklärten Expert*innen anlässlich einer Anhörung über den Gesetzentwurf (PDF) am Mittwoch im Gesundheitsausschuss des Bundestages unter Leitung von Erwin Rüddel (CDU/CSU). Einige Sachverständige stellten jedoch die geplanten Altersabgrenzungen infrage und forderten an einigen Stellen eindeutigere Formulierungen. Die Sachverständigen äußerten sich in der Anhörung sowie in schriftlichen Stellungnahmen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass Konversionsbehandlungen an Minderjährigen generell untersagt werden. Auch für Volljährige, deren Einwilligung auf einem Willensmangel (Zwang, Drohung, Täuschung, Irrtum) beruht, soll das Behandlungsverbot gelten. Zudem wird das öffentliche Bewerben, Anbieten und Vermitteln dieser Behandlungen verboten, bei Minderjährigen auch das nichtöffentliche Werben, Anbieten und Vermitteln (queer.de berichtete).

Bei Verstößen gegen das Therapieverbot drohen Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr, Verstöße gegen das Werbeverbot werden mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet. Die Strafen sollen auch für Eltern oder andere Personen gelten bei einer groben Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Vom Verbot nicht umfasst sind Behandlungen bei Störungen der Sexualpräferenz, also etwa Exhibitionismus oder Pädophilie. Es gilt auch nicht für Behandlungen, die der geschlechtlichen Identität einer Person zum Ausdruck verhelfen, wenn also jemand eher nach einem männlichen oder weiblichen Körper strebt. Das Verbot greift nur, wenn eine Person versucht, zielgerichtet Einfluss zu nehmen auf die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität eines Menschen.

BÄK: Verfahren nicht medizinisch indiziert

Die Bundesärztekammer (BÄK) erklärte, Konversionsverfahren seien medizinisch nicht indiziert, nicht wirksam und könnten sich negativ auf die Gesundheit auswirken. Ihre Anwendung sei den Ärzten bereits verboten. Wissenschaftliche Publikationen belegten, dass Homosexualität weder eine pathologische Entwicklung noch eine Krankheit darstelle, sondern eine Variante unterschiedlicher sexueller Orientierungen.

Ein absolutes Verbot, das sich auf Minderjährige beschränke, könne suggerieren, dass solche Konversionsverfahren bei Erwachsenen grundsätzlich erlaubt sein sollen, gab die BÄK zu bedenken. Dies treffe jedoch nicht zu, da zumindest Ärzte solche Verfahren auch nicht bei Erwachsenen anwenden dürften.

Diskussion über die Altersbegrenzung

Auch die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) ging auf das Alterskriterium ein und merkte an, dass ein komplettes Verbot von Konversionsmaßnahmen ohne Altersbegrenzungen angebracht wäre. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass ein vollumfassendes Verbot als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen werde. Zum Schutz junger Erwachsener sollte das Verbot von Konversionsmaßnahmen auf Personen bis zum 21. Lebensjahr ausgeweitet werden. Nach Angaben der Kammer gefährden solche Behandlungen die psychische und physische Gesundheit der Menschen und können Depressionen, Angsterkrankungen, selbstverletzendes Verhalten bis hin zu Suizidalität bewirken.

Die Psychiaterin Dr. Lieselotte Mahler von der Charité sagte in der Anhörung, die meisten Betroffenen hätten große Angst vor einem Coming-out. Neben der notwendigen gesetzlichen Regelung sei es daher auch wichtig, präventiv den "Minderheitenstress" zu vermindern. Dazu sei mehr Aufklärung nötig.

Die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität (dgti) wertete die Vorlage als unvollständig. Gefordert werde ein ausnahmsloses und vollständiges Verbot jedweder Bestrebungen, sie sexuelle Orientierung und die geäußerte Geschlechtszugehörigkeit von Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung zu unterdrücken oder zu verändern. Es gebe keine Rechtfertigung für Altersfreigaben und Ausnahmen. Der Verband sprach sich dafür aus, die Gesetzesbegründung eindeutiger zu formulieren.

Juristin: Entwurf ist rechtlich nicht zu beanstanden

Aus juristischer Sicht ist nach Ansicht der Rechtswissenschaftlerin Prof Dr. Dr. Frauke Rostalski von der Universität Köln der Entwurf nicht zu beanstanden. Die Verbots- und Sanktionsnormen des Gesetzentwurfs stießen auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Altersgrenze von 18 Jahren sei angemessen und erweise sich in der Praxis als besonders gut handhabbar. Konversionsbehandlungen könnten die sexuelle Selbstbestimmung insbesondere bei Minderjährigen in erheblichem Maße gefährden. Hingegen könne einwilligungsfähigen Erwachsenen eine solche Behandlung nicht untersagt werden.

In der Anhörung mitberaten wurde ein Antrag der Grünen-Fraktion (PDF) mit dem Ziel, gegen solche Behandlungen zur Änderung der sexuellen Orientierung vorzugehen. Die Fraktion fordert die Bundesregierung unter anderem auf, gemeinsam mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Richtlinien des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung zu überprüfen, damit solche Pseudotherapien nicht unter anderen Leistungen abgerechnet werden können. Zudem soll die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patienten eine Öffentlichkeitskampagne starten, die über die Vielfalt sexueller Orientierungen, geschlechtlicher Identitäten und die Gefährlichkeit sogenannter "Konversionstherapien" aufklärt. (hib/cw)

Video der knapp 100-minütigen Anhörung
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#1 PetterAnonym
  • 12.03.2020, 13:08h
  • Es ist wissenschaftlich belegt, dass diese Gehirnwäsche schwerste psychische Schäden verursacht und bis zum Tod führen kann.

    Unabhängig vom Alter.

    Also muss es auch in jedem Alter verboten sein. Punkt.

    Es ist nicht nur unwirksam, sondern auch schädlich.
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#2 TimonAnonym
  • 12.03.2020, 14:38h
  • Wenn man diese Scharlatanerie nur bis zu einem bestimmten Alter verbietet, führt das nicht nur dazu, dass nur ein Teil der Opfer geschützt wird.

    Sondern es bewirkt auch, dass der Druck auf Jugendliche noch massiv zunimmt, damit diese nur ja bei Erreichen der Altersgrenze in die Arme dieser Leute rennen und auch noch glauben, sie täten das aus freien Stücken.

    Damit ist dieses Gesetz inakzeptabel:

    Es schützt nur einen Teil der Opfer und selbst bei den Opfern, die er auf dem Papier schützen will, erreicht er das genaue Gegenteil.
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#3 BePrideAnonym
  • 12.03.2020, 17:23h
  • Ich kann mir nicht vorstellen, dass verfassungsrechtlich etwas nicht verboten werden kann, sondern im Gegenteil auch muss, das nach einhelliger Feststellung der Fachverbände nur zu Schäden bis zum Suizid führt. Jeder hat nach Art. 2 GG das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Hier kann aber nicht mehr von einer freien Entscheidung die Rede sein und nicht nur in der Ausnahme, sondern in der Regel wird ein so genannter Willensmangel (Zwang, Drohung, Täuschung, Irrtum) vorliegen. Im Gegenteil wird jemandem in dem Zustand das Recht genommen, in einem klaren Zustand des Bewusstseins sein Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit wahr genommen haben zu können. Wer liesse sich denn bei klaren Verstand sinnlos Schäden zufügen? Es wird also gegen Art. 2 GG verstossen, und dann sogar gegen Art. 1 GG, wird hier doch die unantastbare Würde eines Menschen durch Ausnutzung seines Zustandes der Hilflosigkeit verletzt.
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