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Schutz von LGBTI gestärkt
EU-Richter erlauben Klage gegen homophoben Arbeitgeber
Arbeitgeber dürfen laut einer Entscheidung der europäischen Höchstrichter nicht nach Gutdünken gegen Homo- oder Transsexuelle polemisieren.

Das Urteil des Obersten EU-Gerichtshofs ist für alle 27 Mitgliedsstaaten der Union bindend (Bild: Cédric / flickr)
- 23. April 2020, 09:39h 2 Min.
Auch ohne konkreten Stellenbewerber darf sich ein Arbeitgeber nicht negativ über die sexuelle Orientierung möglicher Kandidaten äußern. Tut er es dennoch, kann er auf Schadensersatz verklagt werden. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil (Az. C-507/18) fest. Die obersten EU-Richter am Boulevard Konrad Adenauer in Luxemburg äußerten sich zum Fall eines italienischen Rechtsanwalts, der in einer Radiosendung gesagt hatte, er würde keine Homosexuellen in seiner Kanzlei einstellen.
Wegen dieser Äußerung verklagte eine LGBTI-Vereinigung von Rechtsanwälten den Mann wegen Diskriminierung. Die Anwaltsvereinigung gewann in erster Instanz und in der Berufung einen Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro. Der Beklagte legte danach eine Beschwerde beim italienischen Kassationsgerichtshof ein. Dieser Kassationsgerichtshof bat den EuGH daraufhin um eine entsprechende Auslegung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie aus dem Jahr 2000, die sexuelle und geschlechtliche Minderheiten vor direkter und indirekter Diskriminierung schützt.
Entscheidender Einfluss auf Einstellungspolitik
Der Gerichtshof stellte nun klar, dass homophobe Äußerungen eines potenziellen Arbeitgebers diskriminierend sind, auch wenn sie sich nicht auf einen konkreten Kandidaten beziehen. Voraussetzung ist, dass die sich äußernde Person einen entscheidenden Einfluss auf die Einstellungspolitik des Arbeitgebers hat oder er wahrgenommen wird, als ob er einen derartigen Einfluss haben könnte. Die nationalen Gerichte müssten auch Art und Inhalt der betreffenden Äußerungen sowie den Kontext berücksichtigen, in dem diese Äußerungen getätigt wurden, insbesondere ihren öffentlichen oder privaten Charakter. Das Recht auf freie Meinungsäußerung sei nicht absolut, wenn sie eine Diskriminierung in Beschäftigung oder Beruf nach sich ziehe.
/ EUCourtPress#ECJ: Homophobic statements constitute #discrimination in #employment when made by a person who has or may be perceived as having a decisive influence on an employers recruitment policy #LGBT https://t.co/BXuldkaxWx
EU Court of Justice (@EUCourtPress) April 23, 2020
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Zudem stellte das Gericht fest, dass eine Vereinigung in einem solchen Fall ein Klagerecht haben kann, auch wenn dies von der Antidiskriminierungsrichtlinie nicht verlangt werde. Wenn das nationale Recht dies jedoch vorsieht, müsse sie klagen dürfen, auch wenn sich kein persönlich Geschädigter feststellen lasse.
EU-Generalanwältin Eleanor Sharpston hatte bereits im Oktober 2019 erklärt, dass die Äußerungen des homophoben Rechtsanwalts gegen Europrecht verstießen (queer.de berichtete). Die Meinung der Gutachterin ist für das Gericht zwar nicht bindend, ist aber in der überwiegenden Zahl der Fälle ein Indikator für die Entscheidung der Richter. (dpa/dk)
Links zum Thema:
» Deutsche Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs zum Urteil (PDF)
















Und man muss erstmal einen Rechtsanwalt finden, der/die selbst keine Befindlichkeiten bezüglich LSBTTIQ hat.
Angenommen man hat eine gute Versicherung und einen guten Rechtsanwalt: auch das ist keine Garantie dafür, dass eine Klage erfolgreich verläuft. Es kommt nämlich auch noch darauf an, welcher Richter gerade für den einen Fall zuständig ist.
Und damit bin ich keineswegs negativ. Ich bin sehr optimistisch in meiner Natur. Das sind einfach Fakten.