Hauptmenü Accesskey 1 Hauptinhalt 2 Footer 3 Suche 4 Impressum 8 Kontakt 9 Startseite 0
Neu Presse TV-Tipps Termine
© Queer Communications GmbH
https://queer.de/?36193

Geschlechtseintrag

LSVD: Unterscheidung zwischen Trans- und Intersexualität ist verfassungswidrig

Seit Jahren versprechen Bundesregierungen, das Transsexuellenrecht anzupassen – doch nie passiert etwas. Der Lesben- und Schwulenverband warnt den Gesetzgeber nun vor einem weiteren Rüffel aus Karlsruhe.


Demo vor dem Reichstag 2018

  • 25. Mai 2020, 10:23h 39 4 Min.

Zu Update springen: Bundesverband Trans lehnt Begriff "lediglich empfundene Intersexualität" ab (26.5., 10.33 Uhr)

Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland hält die Unterscheidung zwischen trans- und intergeschlechtlichen Menschen bei den Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags für verfassungswidrig. Diese Unterscheidung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot in Artikel 3 des Grundgesetzes, argumentierte die größte deutsche Bürgerrechtsorganisation für die Rechte queerer Menschen. Anlass für die Einschätzung ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das einer nichtbinären Person die Streichung des Geschlechtseintrags nach dem Personenstandsgesetz verweigerte und erklärte, "Personen mit lediglich empfundener Intersexualität" könnten dies nicht in Anspruch nehmen (queer.de berichtete)

"Die vom BGH vorgenommene Differenzierung zwischen inter* Personen mit sogenannter beweisbarer 'biologischer Uneindeutigkeit' einerseits und Personen mit sogenannter 'empfundener Intersexualität' und Trans* andererseits ist fachlich nicht begründbar", erklärte LSVD-Vorstandsmitglied Gabriela Lünsmann am Montag. Diese Argumentation des Bundesgerichts werte die empfundene Geschlechtsidentität von inter und trans Menschen ab. Die Entscheidung verkenne, dass das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen der empfundenen Geschlechtsidentität dasselbe Gewicht zugemessen habe wie der im Personenstandsgesetz verwendeten Formulierung der "Variante der Geschlechtsentwicklung".

Karlsruhe erzwang bei Trans- und Interrecht in den letzten Jahren mehrfach Korrekturen

Die bislang einschneidendste Entscheidung der Karlsruher Höchstrichter war das Urteil zur Anerkennung des Dritten Geschlechts von 2017. Die Folge war die Änderung des Personenstandsgesetzes mit der Einführung des Geschlechtseintrags "divers". LGBTI-Aktivisten, die demokratische Opposition und die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hatten den Gesetzentwurf der Bundesregierung scharf kritisiert, weil er die Frembestimmung geschlechtlicher Minderheiten durch Attestzwang festschreibe und die dritte Option nicht allen Menschen offenstehe.

/ trans_sh | Queere Aktivisten fordern den "selbstbestimmten Geschlechtseintrag für alle"
Datenschutz-Einstellungen | Info / Hilfe

"Die Entscheidung des BGH macht aber auch ein weiteres Mal den dringenden Reformbedarf im Personenstandsrecht deutlich", erklärte Lünsmann. "Das in weiten Teilen vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Transsexuellengesetz (TSG) muss zeitnah neu gefasst werden." Der Hintergrund: Viele Teile des TSG aus dem Jahr 1981 hatte Karlsruhe bereits für ungültig erklärt, etwa den Scheidungszwang oder die Zwangs-OP.

"Konstruktive Verbesserungsvorschläge"

Zu einem vom Bundesjustizministerium im Mai 2019 vorgelegten Referentenentwurf zur Reform des TSG gebe es zahlreiche konstruktive Verbesserungsvorschläge der beteiligten Sachverständigen und Verbände (queer.de berichtete). "Auf diese Grundlage muss nun endlich zeitnah eine Reform erfolgen", forderte Lünsmann.

Der LSVD und andere queere Aktivist*innen fordern, dass eine Vornamens- und Personenstandsänderung allein auf Antrag beim Standesamt ermöglicht wird – und zwar ohne Zwangsberatungen, Gutachten, ärztliche Atteste oder Gerichtsverfahren. Außerdem sollten trans- und intersexuelle Personen nicht dazu gezwungen werden, in offiziellen Papieren ihren früheren Vornamen und die Änderung des Personenstandes offenbaren zu müssen. Lünsmann: "Es braucht einen gesetzlichen Anspruch auf Neuausstellung von Zeugnissen und Arbeitsdokumenten bei Namens- bzw. Personenstandsänderung. Inter* und trans* Familien müssen nach der Änderung des Geschlechtseintrages bei Geburt eines Kindes die Wahl haben, mit welchem Namen und welchem Personenstand sie in die Geburtsurkunde ihres Kindes eingetragen werden." (dk)

 Update  26.5., 10.33 Uhr: Bundesverband Trans lehnt Begriff "lediglich empfundene Intersexualität" ab

Der Bundesverband Trans e.V. (BVT*) hat sich am Montagabend in einer Reaktion auf das BGH-Urteil über den Begriff "lediglich empfundene Intersexualität" echauffiert. Dies sei "eine Wortneuschöpfung, die wir deutlich ablehnen".

"Wir weisen die Annahme zurück, dass die Geschlechtsidentität erst durch externe Gutachten bestätigt werden muss", erklärte Kalle Hümpfner vom BVT*. "Geschlecht ist nicht von außen feststell- oder diagnostizierbar. Denn nur die Person selbst kann über die eigene Geschlechtsidentität Auskunft geben."

Das weitere Beharren auf vermeintlich objektiven Nachweisen und Gutachten stelle "eine unnötige Gängelung und Diskriminierung von binären wie nicht-binären trans* Personen" dar. "Wir fordern eine grundlegende Reform des Personenstandsrechts und eine Abschaffung des TSGs. Alle trans*, inter* und nicht-binären Personen sollen die Möglichkeit haben, allein durch Selbstauskunft den Geschlechtseintrag zu ändern. Es muss allen Menschen möglich sein, der eigenen Geschlechtszugehörigkeit entsprechend zu leben", so Hümpfner.

-w-

#1 FennekAnonym
  • 25.05.2020, 12:39h
  • Richtig. Es sind zwar de facto zwei verschiedene Dinge, aber in der rechtlichen Situation sollte es da dennoch keine Unterschiede geben.

    Dass Union und SPD bei der vom BVerG erzwungenen (!!) Einführung des Dritten Geschlechts wirklich nur das vom BVerfG absolut geforderte umgesetzt haben und sogar allen Ärzten und Standesbeamten, die das großzügiger auslegen, mit juristischer Verfolgung drohen ist ein Armutszeugnis.

    Und ein weiterer Beleg, dass wir von Union und SPD nicht mehr zu erwarten haben...
  • Direktlink »
#2 JasperAnonym
  • 25.05.2020, 13:06h
  • Antwort auf #1 von Fennek
  • "Dass Union und SPD bei der vom BVerG erzwungenen (!!) Einführung des Dritten Geschlechts"

    Das kann man gar nicht oft genug betonen.

    Denn die SPD versucht ja immer wieder gerne, irgendwelche Maßnahmen, zu denen sie gezwungen wurde, als ihren Erfolg zu verkaufen.

    Dabei ist es ja eigentlich ein Armutszeugnis, dass man erst dazu gezwungen werden muss - eben weil man untätig ist.

    Und dass man Gerichtsurteile (noch dazu des obersten Gerichts) umsetzt, ist ja wohl nichts, was man extra erwähnen oder gar loben muss, sondern das sollte in einem Rechtsstaat selbstverständlich sein.

    Das ist also nichts, wofür die SPD sich loben kann, sondern die sollten sich eigentlich schämen, dass man sie erst dazu zwingen musste. Und dass die dann auch nur das Allernötigste umgesetzt haben.
  • Direktlink »
#3 NeinAnonym
  • 25.05.2020, 13:17h
  • Antwort auf #1 von Fennek
  • Nein. Es sind eben nicht "de facto" zwei verschiedene Dinge. Damit haust du in genau die gleiche falsche Kerbe wie der BGH, der "Biologie" und "Empfindung" trennt und gegenüberstellt. De facto, wie du so schön schreibst, ist das Wort "empfunden" in der Wortwahl des BGH komplett irreführend. Es handelt sich nicht um eine Empfindung, wie kalt oder warm, die heute so und morgen so ist. Es ist vielmehr eine tiefgreifende Gewissheit über das eigene Dasein. Und diese Gewissheit, und das ist der entscheidende Punkt!, ist erstens absolut gleichwertig mit der Biologie (gemeint ist hier der Phänotyp!) und zweitens ebenso verankert im Körper und Sein eines Menschen wie Geschlechtsmerkmale und damit ebenso Teil seiner Biologie!
    Das Urteil des BGH und die Unterscheidung von trans* und inter* beruhen auf einem trans*- und inter*phoben Verständnis. Sie werten trans* gegenüber inter* ab, weil sie dem trans* Menschen nach wie vor die Einbildung (und damit eine psychische Störung) attestieren. Nichts anderes ist im Übrigen m.E. mit dem Begriff "empfunden" gemeint. Es fällt dem Unwissenden bloß nicht so negativ auf... Da der BGH und die Psychiatrie usw. aber besessen sind vom messbaren und daher vermeintlich! objektivierbaren Befund, weil er ihre Kontrollsucht befriedigt, muss man diesen Befund bei trans* in der psychiatrischen Diagnostik verzweifelt herbeizuführen versuchen.
    Da aber, und das ist wissenschaftlich absoluter Konsens, auch trans* (binär und nicht binär) fester und nicht wegzutherapierender Bestandteil des eigenen Seins sind, ebenso wie sicht- und messbare Körperlichkeiten, bedarf es juristisch auch keiner Unterscheidung=Diskriminierung.
  • Direktlink »