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Urteil des Verwaltungsgerichts

Sachsen: Regenbogen­fahne darf weiter vor Ministerium wehen

Ein homophober Bürger klagte ohne Erfolg gegen die Hissung der Pride-Flagge vor dem Dresdener Justizministerium. Die Fahne stehe als überparteiliches Symbol für Vielfalt und Toleranz, so die Richter.


Das Dresdener Verwaltungsgericht stellte klar, dass Regenbogenfahnen an Ministerien und Dienstgebäuden kein "Verstoß gegen die staatliche Neutralität" sind (Bild: nancydowd / pixabay)

Die am Donnerstag von der Sächsischen Staatsministerin Katja Meier (Grüne) vor ihrem Ministerium in Dresden gehisste Regenbogenflagge muss nicht abgenommen werden. Dies entschied am Freitag das von einem Bürger angerufene Verwaltungsgericht Dresden in einem Eilverfahren (Az. 6 L 402/20).

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung veröffentlichte am 9. Juni eine Presseeinladung unter dem Titel "Gleichstellungsministerin Katja Meier hisst die Regenbogenfahne". In der Einladung für den 11. Juni um 9 Uhr wurde ausgeführt, dass an diesem Wochenende ein Zeichen für nicht-heterosexuell lebende und liebende Menschen durch das Hissen der Regenbogenfahne vor dem Ministerium gesetzt werden solle. Anlass sei, dass der geplante Demonstrationszug des CSD Dresden e.V. am kommenden Wochenende aufgrund der Coronalage verschoben werden musste.

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Kläger sah "Verstoß gegen die staatliche Neutralität"

Dagegen hat ein Bürger am Nachmittag des 10. Juni um Eilrechtsschutz nachgesucht. Er machte geltend, dass das Hissen einer Regenbogenfahne der geltenden Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei zur Beflaggung von Dienstgebäuden widerspreche. Das Aufziehen der Flagge verletze ihn zudem in Grundrechten. Die Schwulen- und Lesbenbewegung mit ihrer alle Lebensbereiche umfassenden Forderung nach einer Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Beziehungen mit der herkömmlichen Beziehung von Mann und Frau stelle ein weltanschauliches Bekenntnis dar, das sich auch in der Führung der Regenbogenfahne zeige. Werde diese von einer staatlichen Stelle verwendet, liege darin ein Verstoß gegen die staatliche Neutralität, der den Antragsteller in seinem Grundrecht auf "negative Weltanschauungsfreiheit" verletze. Zudem liege eine Verletzung des Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) vor, da durch die Regenbogenfahne "auf metapolitischer Ebene das Gesellschaftsbild der heteronormativ geprägten Familie dekonstruiert" werden solle. Zudem stelle das Hissen der Regenbogenfahne eine unzulässige Öffentlichkeitsarbeit dar.

Facebook / LAG Queeres Netzwerk Sachsen | Justizministerin Katja Meier (Grüne) zog am Donnerstag selbst die Fahne vor ihrem Ministerium hoch
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Das Gericht folgte den Argumenten des Antragstellers nicht und lehnte den gerichtlichen Eilantrag ab. Zunächst könne nicht mehr über seinen ursprünglichen Antrag – der Ministerin bereits das Hissen der Flagge zu untersagen – entschieden werden, da sich dieser nach dem Aufziehen der Regenbogenfahne am 11. Juni erledigt habe und eine vorherige gerichtliche Entscheidung aufgrund der zeitlichen Umstände nicht möglich gewesen sei. Soweit er nunmehr das Abhängen der Flagge angeordnet haben wolle, habe er mit diesem Begehren keinen Erfolg. Bei der Verwaltungsvorschrift zur Beflaggung von Dienstgebäuden handele sich um eine verwaltungsinterne Richtlinie, aus der der Antragsteller keine eigenen Rechte ableiten könne.

Die Regenbogenfahne ist auch Homohassern zuzumuten

Auch seine grundrechtlichen Bedenken vermochte die Kammer nicht zu teilen. Die Regenbogenfahne sei nach derzeitigem gesellschaftlichem Verständnis ein Zeichen der Toleranz und Akzeptanz sowie der Vielfalt von Lebensformen. Hierin sei keine ganzheitliche Stellungnahme zum Sinn des Weltgeschehens zu sehen. Selbst wenn man dies anders sehe, könnte dies dem Antragsteller nicht weiterhelfen. Denn auch die "negative Weltanschauungsfreiheit" schütze nicht ohne Weiteres vor der Begegnung mit fremden Glaubensüberzeugungen, soweit diesen ausgewichen werden könne. Hier sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller vom Hissen der Regenbogenfahne unausweichlich betroffen sei.

Mit dem Hissen der Regenbogenfahne werde auch nicht der Schutzbereich der Ehe und Familie nach Art. 6 GG angegriffen. Die dazu geäußerte Meinung des Antragstellers werde vom Gericht nicht übernommen. Die Regenbogenfahne stehe nach dem derzeitigen gesellschaftlichen Verständnis vielmehr für Vielfalt und Toleranz. Die gezielte Abschaffung der heterosexuellen Ehe werde damit gemeinhin nicht verbunden. Die Fahne stelle zudem ein überparteiliches Symbol dar, dessen Aussage – Toleranz und Vielfalt – keiner bestimmten Partei exklusiv zugeordnet werden könne und offensichtlich mit der Verfassung vereinbar sei.

Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden. (cw/pm)

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#1 EngelchenSHEhemaliges Profil
#2 TheoAnonym
  • 13.06.2020, 09:34h
  • Dem kann ich mich anschließen: Sehr schön.
    Und auch sehr schön, dass das so öffentlichkeitswirksam bestätigt wurde.
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#3 KaiJAnonym
  • 13.06.2020, 11:09h
  • Die Begründung hätte noch schöner sein können. "Die Regenbogenflagge" ist nämlich sehr wohl als "eine ganzheitliche Stellungnahme zum Sinn des Weltgeschehens zu sehen". Sie ist Ausdruck der Weltanschauung der Demokratie, die sich in unserem Grundgesetz niederschlägt. Und dieser Weltanschauung sich entziehen zu können ist niemanden Rechts, ist sie doch Grundlage unser aller Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
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