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Urteil

Bundessozialgericht schwächt Anrechte von trans Menschen

Krankenkassen müssen trans Frauen keine "gesichtsfeminisierende Operation" zahlen, entschied das oberste Sozialgericht. Der Anspruch beschränke sich auf eine "deutliche Annäherung" an weibliches Aussehen.


Das Bundessozialgericht in Kassel (Bild: Bundessozialgericht / Dirk Felmeden)
  • 18. Juni 2020, 03:06h 30 2 Min.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Anspruch einer trans Frau auf eine "gesichtsfeminisierende Operation" abgelehnt. Insgesamt müssten die gesetzlichen Krankenkassen trans Menschen nur Behandlungen bezahlen, die zu einer "deutlichen Annäherung" an hier ein weibliches Aussehen führen, betonten die Kasseler Richter*innen in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (Az: B 1 KR 8/19 B).

Damit wies das oberste Sozialgericht eine trans Frau aus Hamburg ab. Neben einer Korrektur des Adamsapfels hatte sie bei einer Operation in Belgien auch ihren Augenbrauenknochen korrigieren, die Stirn liften und den Haaransatz absenken lassen. Die Krankenkasse zahlte letztlich gut 2.000 Euro für den Adamsapfel. Weitere 6.000 Euro für die "gesichtsfeminisierende Operation" übernahm sie dagegen nicht.

Das Landessozialgericht Hamburg bestätigte dies und ließ die Revision nicht zu. Hiergegen legte die Klägerin eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Diese wies das BSG nun ab.

BSG beruft sich auf Gleichbehandlungsgebot

"Das BSG vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die Ansprüche Transsexueller auf geschlechtsangleichende Operationen auf einen Zustand beschränkt sind, bei dem aus der Sicht eines verständigen Betrachters eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts eintritt", heißt es in dem Kasseler Beschluss. Die Frau habe nicht dargelegt, dass dies hier nicht erfüllt sei.

Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter*innen auch auf das Gleichbehandlungsgebot. Denn auch andere Frauen, die ihr Aussehen als nicht ausreichend weiblich empfänden, könnten für entsprechende Schönheitsoperationen kein Geld von der Krankenkasse verlangen. So hatte das BSG bereits 2012 entschieden, dass trans Frauen nur dann Anspruch auf eine Brustvergrößerung haben, wenn sie durch ihre Hormonbehandlung nicht schon eine Brust mit Körbchengröße A haben.

Kritik von trans Aktivistin

Julia Monro von der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität (dgti) kritisierte das Urteil. "Wenn an einem Gesicht 30 Jahre Testosteron gewirkt haben, dann weist dies Merkmale auf, die als maskulin gelesen werden. Es entwickelt sich unter ganz anderen Voraussetzungen als bei cis-Frauen", erklärte sie gegenüber queer.de. "Absurderweise diskutiert man beispielsweise über Hormongrenzen im Männer- und Frauensport, aber im Sozialrecht pocht man dann auf Gleichbehandlung." (cw/AFP)

-w-

#1 EmmaAnonym
  • 18.06.2020, 07:45h
  • Eine FFS ist keine ""deutliche Annäherung" an weibliches Aussehen"? Absurde Argumentation.
    Und dasAargument dass cis-Frauen keine Eingriffe in der Richtung bezahlt bekommen ist auch sehr schwammig, denn es wäre doch besser wenn sowohl cis als auch trans Menschen die unter ihrem Aussehen leiden Hilfe bekommen. Psychische Leiden nimmt in der Gesellschaft wohl doch nicht so ernst.
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#2 AnonymAnonym
  • 18.06.2020, 08:16h
  • Wenn man es genau nimmt, ist es ein Widerspruch in sich. Versprochen wird zumindest eine gechlechtsangleichende Operation (allgemeine Gleichbehandlung, etc.). Daraus ergibt sich der Anspruch, unabhängig von der ständigen Rechtsprechung des BSGs aber, dass die Transperson nach der versprochenen Behandlung dem jeweils anderen Geschlecht so gleich zu kommen hat wie medizinisch nur irgend möglich.

    Das wäre meiner Meinung nach die Rechtslage - und halbgares Kassengedeckel.
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#3 audeasAnonym
  • 18.06.2020, 09:01h
  • Und da wagen es manche Leute immernoch zu behaupten, dass trans___________Menschen "Sonderrechte" wollten. Nicht einmal Menschenrechte wie für alle andere gelten!
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