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"Vollwertiges Mitglied der Gesellschaft"

Seltener Nachweis für Intersexualität im 17. Jahrhundert

Im Taufregister von Peterzell entdeckte ein Historiker einen Eintrag vom 3. April 1653, bei dem das Kind zunächst auf den Namen Anna getauft wurde, später aber der Name Hans Jakob nachgetragen wurde.


Der Eintrag von Hans Jacob Epting im Peterzeller Taufregister (Bild: Württembergische Kirchengeschichte online)

  • 22. Juni 2020, 03:01h 9 2 Min.

Uwe Heizmann, Mitarbeiter des Landeskirchlichen Archivs Stuttgart, machte eine historische Entdeckung: Im Taufregister von Peterzell bei Alpirsbach im Schwarzwald fiel ihm ein Eintrag vom 3. April 1653 auf, bei dem das Kind zunächst auf den Namen Anna getauft wurde, später aber der Name Hans Jakob nachgetragen wurde. Wie sich "ettlich tag" nach der Taufe herausgestellt habe, habe bei dem Kind das männliche gegenüber dem weiblichen Geschlecht überwogen, so dass die Änderung nötig geworden sei, heißt es in der Urkunde.

Bei dem Fund handelt es sich um einen seltenen Nachweis für Inter­geschlechtlich­keit in einer frühneuzeitlichen Quelle. Wie anhand anderer Quellen in Kirchenarchiv ermittelt werden konnte, wurde Hans Jakob Epting 71 Jahre alt, blieb Zeit seines Lebens unverheiratet, lebte aber als angesehener Bürger im Dorf und führte knapp drei Jahrzehnte die Rechnungen der Kirchengemeinde.

Epting hatte "verantwortungsvolles und angesehenes Amt"

"Mit dem Amt des Heiligenpflegers, also dem Verwalter des Kirchenvermögens, hatte Hans Jacob Epting ein verantwortungsvolles und angesehenes Amt inne", schreibt Heizmann im Blog des Portals Württembergische Kirchengeschichte über seinen sensationellen Fund. Anfeindungen gegen ihn seien den Protokollen des Kirchenkonvents nicht zu entnehmen. Den Taufregistern von Peterzell konnte er entnehmen, dass Epting zwischen 1692 und 1722 bei fünf Familien insgesamt 18 Mal Pate war.

"Aufgrund der Quellenlage kann angenommen werden, dass Hans Jacob Epting ein vollwertiges Mitglied der Gesellschaft war", schlussfolgert Heizmann. Seine Ehelosigkeit sei "nicht zwangsläufig auf seine Intersexualität zurückzuführen". (cw)

-w-

#1 Taemin
  • 22.06.2020, 11:36h
  • Die zwangsweise Festlegung auf das männliche oder das weibliche Geschlecht ist ohnehin eine Erfindung der Wende vom 19. zum 20. Jh., genauer: des BGB. Vorher war z.B. in Preußen (!) Rechtslage, dass ein nicht eindeutig einem Geschlecht zuzuordnendes Kind ohne Geschlechtseintrag blieb und erst bei Eintritt seiner Volljährigkeit der Behörde gegenüber angeben musste, ob es als Mann oder als Frau leben wolle (eigene Entscheidung ohne irgendwelche Gutachten). Insoweit war Bismarck Merkel gesellschaftspolitisch weit voraus, so heftig man ihn auch wegen des von ihm zu verantwortenden § 175 kritisieren muss.
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#2 MandalorianAnonym
  • 22.06.2020, 17:39h
  • Antwort auf #1 von Taemin
  • Danke für deinen Beitrag! Hast du zufällig eine Quelle zur Hand, ich würde mir das gern genauer ansehen. Eine uneindeutige geschlechtliche Bestimmung widerspricht doch irgendwie dem Ruf preußischer Genauigkeit finde ich. Daher wäre es interessant die Begründung dahinter zu erfahren
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#3 Taemin
  • 22.06.2020, 19:51h
  • Antwort auf #2 von Mandalorian
  • §§ 19, 20, 21 PrALG bestimmte, dass bei Geburt eines "Zwitters" zunächst die Eltern angeben, welchem Geschlecht das Kind zuzuordnen sei, dass später aber der herangewachsene Mensch selbst eine von der elterlichen Anordnung abweichende Entscheidung treffen dürfe, an die der Staat gebunden sei. Das war Gesetz seit 1794 und spiegelt m.E. durchaus den preußischen Hang zur Genauigkeit: Es sollte nichts falsch gemacht werden - und wer, wenn nicht der betroffene Mensch selbst, kann Klarheit schaffen? Eine simple Wahrheit, die heute leider nicht mehr gilt. Wikipedia enthält als Einstieg hierzu einen Artikel "Zwitterparagraf".
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