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Revision

Dresdner Terror-Mord: Urteil wird überprüft

Der Verteidiger des Islamisten Abdullah A. hat Revision gegen das Urteil eingelegt.


Nach der Tat legten Dresdner*­innen am Tatort Blumen nieder und zündeten Kerzen an (Bild: Dresden.Respekt – Place to be! / twitter)

  • 31. Mai 2021, 07:47h 5 2 Min.

Das Urteil im Fall der tödlichen Messerattacke in Dresden auf ein schwules Paar aus Nordrhein-Westfalen wird vom Bundesgerichtshof (BGH) überprüft. Die Verteidigung hat fristgemäß Revision eingelegt, wie das Oberlandesgericht Dresden (OLG) am Montag auf Anfrage mitteilte. Er wolle sich mit der schriftlichen Begründung auseinandersetzen, wenn diese vorliege, sagte der Dresdner Rechtsanwalt Peter Hollstein.

Er hatte im Prozess gegen seinen Mandanten auf die Anwendung des Jugendstrafrechts plädiert, weil dieser zur Tatzeit 20 Jahre alt war – und damit rechtlich gesehen noch heranwachsend. Bei der Revision werden – anders als bei der Berufung – nicht noch einmal die tatsächlichen Umstände des Falles untersucht. Stattdessen wird das Urteil der vorherigen Instanz auf Rechtsfehler überprüft.

Der 21-jährige Syrer, ein islamistischer Gefährder, war am 21. Mai wegen Mordes, versuchten Mordes und gefährlicher Körper­ver­letzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden (queer.de berichtete). Der Staatsschutzsenat hatte dabei auch die besondere Schwere der Schuld festgestellt, was eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren praktisch ausschließt. Zudem verfügten die Richter den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung; damit kann sie auch nachträglich noch angeordnet werden.

Abdullah A. hatte die Männer nach Überzeugung des Gerichts aus radikal-islamistischer Gesinnung am 4. Oktober 2020 in der Altstadt von hinten niedergestochen, als Repräsentanten einer von ihm abgelehnten freiheitlich demokratischen Gesellschaft. Er gab an, die beiden Männer ausgewählt zu haben, weil er sie als gleichgeschlechtliches Paar identifiziert hatte. Homosexuelle, so sagte A. gegenüber einem Gutachter, seien für ihn grundsätzlich "Feinde Gottes" (queer.de berichtete). Bei der Attacke starb ein 55-Jähriger, sein Lebenspartner überlebte nur knapp. A. hatte im Prozess geschwiegen. Der Senat war mit dem Urteil dem Antrag der Bundesanwaltschaft gefolgt. (dpa/cw)

-w-

#1 PiakAnonym
  • 31.05.2021, 11:10h
  • Von der Sicherungsverwahrung wird man zum Glück kaum abgehen, gleichgültig ob Jugendstrafrecht oder nicht.
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#2 MusiAnonym
  • 31.05.2021, 16:41h
  • Mit 20 noch Jugendstrafrecht aber mit 16 wählen sollen. Da stimmt doch was nicht.
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#3 WahlalterAnonym
  • 31.05.2021, 22:05h
  • Antwort auf #2 von Musi
  • Was genau stimmt da nicht?

    Ich kann helfen: Man "soll" mit 16 nicht wählen, sondern man soll(te) es "dürfen". Dafür dass viele mit 16 schon Steuern zahlen müssen, ist das vielleicht durchaus eine berechtigte Forderung.

    Das steht nicht der Tatsache entgegen, dass man mit 20 noch nach Jugendstrafrecht behandelt werden kann (nicht muss), sollte man in der geistigen Entwicklung noch nicht ganz angekommen sein.

    Ein Richter darf das auch anders sehen und bei Ü17 das Jugendstrafrecht ablehnen. Scheint ja auch bisher so passiert zu sein. Deswegen ja auch Revision und nicht Berufung.
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