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BGH-Urteil
Lesbisches Paar muss Samenspender Kontakt zum Kind gewähren
Ein Samenspender aus dem privaten Umfeld ist wie jeder andere Mann zu behandeln, dessen Kind vom einem oder einer Angetrauten der Mutter adoptiert ist, urteilte der Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof ist die letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren
- 19. Juli 2021, 14:10h 2 Min.
Ein privater Samenspender, der es einem lesbischen Paar ermöglicht hat, Eltern zu werden, kann ein Recht auf Umgang mit seinem Kind haben. Das gilt auch, wenn die Lebenspartnerin der Mutter das Kind inzwischen adoptiert hat, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Montag mitteilte (Az. XII ZB 58/20).
Bei Samenspenden über eine offizielle Samenbank ist gesetzlich von vornherein ausgeschlossen, dass der Spender seine Stellung als Vater später geltend machen kann. Kommt der Spender aus dem privaten Umfeld der Mutter, ist die Sache hingegen komplizierter.
Die Lesben und der Samenspender haben sich verkracht
In dem nun entschiedenen Fall aus Berlin hatten sich zwei Frauen in eingetragener Lebenspartnerschaft ihren Kinderwunsch erfüllt. Im Jahr nach der Geburt adoptierte die Partnerin das Kind, der Samenspender war einverstanden. In den ersten fünf Jahren hatte er regelmäßig Kontakt, das Kind weiß auch, wer sein Erzeuger ist.
Erst als der Mann intensivere Kontakte wünschte, kam es zum Bruch. Er will das Kind gern alle 14 Tage abholen und allein den Nachmittag mit ihm verbringen. Beim zuständigen Amtsgericht hatte er das vergeblich beantragt, das Berliner Kammergericht wies seine Beschwerde zurück – für ein Umgangsrecht gebe es in seinem Fall keine Rechtsgrundlage.
Der Fall geht zurück ans Berliner Kammergericht
Das sehen die obersten Familienrichter*innen des BGH anders: Nach ihrer Entscheidung ist der Samenspender wie jeder andere Mann zu behandeln, dessen Kind vom einem oder einer Angetrauten der Mutter adoptiert ist. Das heißt, diese Person hat laut Bürgerlichem Gesetzbuch ein Umgangsrecht, wenn sie "ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat" und "der Umgang dem Kindeswohl dient".
Ob dies hier der Fall ist, muss das Kammergericht nun noch einmal prüfen. Der BGH betont, dass auch das heute siebenjährige Kind nach seiner Meinung gefragt werden muss. (cw/dpa)
Links zum Thema:
» Das Urteil des Bundesgerichtshofs











