https://queer.de/?39911
Sozialgericht Stuttgart
Keine Praxis in der Nähe? Dann haben Queers eben Pech gehabt
Eine intergeschlechtliche Person, die für die Entfernung ihrer Barthaare auch mit Hilfe ihrer Krankenkasse keine geeignete Arztpraxis fand und stattdessen zu einer Elektrologistin ging, bekommt ihr Geld nicht zurück.

Symbolbild: Der "Arztvorbehalt" bei der Kostenübernahme durch die Krankenkasse gelte auch bei einer "faktischen Versorgungslücke", urteilte das Sozialgericht Stuttgart (Bild: BKK Mobil Oil / gettyimages / Lothar Drechsel)
- 7. September 2021, 03:57h 2 Min.
Intergeschlechtliche Personen können die Entfernung der Barthaare per Elektro-Epilation von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen. Voraussetzung ist aber, dass Ärzt*innen die Behandlung durchführen. Lässt man sich indes von Kosmetiker*innen oder Elektrologist*innen die Haare mit dieser Methode dauerhaft entfernen, besteht dieser Anspruch nicht. Das zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (Az.: S 23 KR 4749/19), auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist. Die Entscheidung stammt bereits vom 21. Juni 2021.
Der Fall: Die intergeschlechtliche Person, deren Identität nach eigener Auskunft zu 80 Prozent beim weiblichen und zu 20 Prozent beim männlichen Geschlecht liegt, wollte sich die Barthaare von einer Elektrologistin entfernen lassen – und beantragte die Kostenübernahme bei ihrer Krankenkasse. Sie habe keine Arztpraxis gefunden, die die Elektro-Epilation durchführen würde. Dennoch lehnte die Krankenkasse die Zahlung ab. Es ging vor Gericht.
"Arztvorbehalt" auch bei "faktischer Versorgungslücke"
Das Sozialgericht gab der Kasse Recht. Es stellte klar, dass intergeschlechtliche Menschen die Entfernung der Barthaare zur Angleichung des Geschlechts nur als ärztliche Behandlung beanspruchen können. Der sogenannte Arztvorbehalt stehe mit dem Grundgesetz im Einklang.
Auch daraus, dass die intergeschlechtliche Person keine Ärzt*innen finden und die Krankenkasse sowie die Kassenärztliche Vereinigung auch keine leistungsbereiten Mediziner*innen benennen könne, begründe sich kein Anspruch, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts zu dem Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist. Selbst ein "Systemversagen" wegen einer sich hier aufdrängenden "faktischen Versorgungslücke" lasse den Arztvorbehalt als zwingende berufliche Mindestqualifikation nicht entfallen.
Bereits Ende vergangenen Jahres hatte das Bundessozialgericht in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Entfernung von Barthaaren bei trans Frauen auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen ausschließlich Ärzt*innen vorbehalten bleibt (queer.de berichtete). (cw/dpa)














