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Recht und Willkür
Queere Asylverfahren: Sorgte ein Übersetzungsfehler für die vielen Ablehnungen?
Der EuGH ändert die deutsche Übersetzung eines Urteils, nachdem es in Deutschland offenbar mutwillig falsch ausgelegt wurde. Konkret geht es um die Ansicht, Geflüchtete könnten in der Heimat ihre Homosexualität "diskret" leben.

Auch Paragrafen und Gerichtsurteile können ein Zaun sein
- 30. September 2021, 08:05h 4 Min.
Nach der jahrelangen Kritik an der teils willkürlichen und oft menschenrechtlich bedenklich begründeten Ablehnung von Asylverfahren queerer Geflüchteter könnte nun durch die Änderung eines einzigen Satzes Bewegung in die Sache kommen. "Geflüchtete LSBTI werden nun hoffentlich auch in Deutschland und Österreich eher zu ihrem Recht auf Schutz kommen!", kommentierte am Donnerstag der LSVD zu einer von ihm angestoßenen Änderung der deutschen Übersetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes.
Das EU-Gericht hatte im Jahr 2013 in einem richtungsweisenden Urteil die Anwendung des sogenannten "Diskretionsgebots" auf homosexuelle Antragsteller*innen für unzulässig befunden, also festgelegt, dass bei der Prüfung von Asylanträgen die zuständigen Behörden nicht erwarten können, dass Asylbewerber*innen ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Ausleben üben. Asylbehörden und Gerichte in Deutschland und Österreich entschieden danach trotzdem immer wieder, dass schwule, lesbische und bisexuelle Asylbewerber*innen sogar in die schlimmsten Verfolgerstaaten wie Iran und Pakistan zurückkehren sollten, und stellten hierzu oft eine Prognose über das zukünftig "diskrete" Verhalten der Antragsteller*innen an.
Bei der Prüfung der Fälle sind der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) und die österreichische Beratungsstelle Queer Base auf einen Übersetzungsfehler der deutschen Version des Urteils im Vergleich zum niederländischen Original gestoßen, der von den Behörden offenbar gezielt in ihren Ablehnungsgesuchen genutzt wurde. Nach einem entsprechenden Hinweis hat der EuGH die deutsche Version des Urteils korrigiert.
Minimale Änderung am Wortlaut, große Wirkung
Bisher lautete das Urteil in deutscher Übersetzung:
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.
Das korrigierte Urteil lautet nun:
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden vernünftigerweise nicht erwarten, dass der Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.
Dadurch sei es "eindeutig ersichtlich, dass es nicht nur um die Frage der Zumutbarkeit von Geheimhaltung der sexuellen Orientierung geht", so der LSVD. "Auch eine Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit anhand einer Prognose über ein zukünftig womöglich 'diskretes' Verhalten ist bereits unzulässig."
Der Verband weist auch auf ein aktuelles Urteil eines deutschen Gerichts hin, in der sich die Richterin auf die unterschiedlichen Fassungen bezieht: "Der Einschub von 'von dem Asylbewerber' (vgl juris a. 1. O.) anstatt 'vernünftigerweise' bzw. 'billigerweise' ist eine Veränderung des Urteilstextes in der deutschen Übersetzung, die den Sinn der Aussage verändert. Es muss angenommen werden, dass der Gerichtshof nicht nur ausschließen wollte, dass die Behörden ein solchen Verhalten vom Betroffenen verlangen oder fordern (i.S.v. etwas 'von jemandem' erwarten), sondern klarstellen, dass sie eine solche Diskretion auch nicht – etwa aufgrund einer bisher sexuell zurückhaltenden Lebensweise – unterstellen oder prognostisch vermuten und daraus Schlüsse ziehen dürfen."
Dabei verweist das Urteil auf die damalige weitere Begründung des EuGH-Urteils, die diesen Sinn klar erkennen lasse. Allerdings hatten deutsche Gerichte und Behörden Hinweise darauf bislang häufig ignoriert, so dass eine Änderung der bisherigen Praxis nicht zwangsläufig erscheint. Mit dem geänderten Urteil, darauf basierenden Urteilen und zusätzlichen Infos vom LSVD haben queere Geflüchtete jedoch etwas mehr in der Hand als bisher.
"Die korrekte Übersetzung stellt klar, dass Geflüchteten generell ein diskretes Verhalten 'vernünftigerweise' – also nach objektiven Kriterien – nicht zugemutet oder verlangt werden kann", so der LSVD. Auch sei für die Beurteilung einer Verfolgungswahrscheinlichkeit "unerheblich, ob bei der Rückkehr in das Herkunftsland die geflüchtete Person selbst geoutet oder 'diskret' leben wird". Maßstab sei allgemein die Möglichkeit, "ein offenes Leben" führen zu können. (pm/cw)
Links zum Thema:
» Ausführliche Infos des LSVD














Das muss endlich ein Ende haben.