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Revision zurückgewiesen

Mordurteil nach tödlicher Messerattacke von Dresden ist rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Verurteilung eines Syrers, der aus islamistischer Gesinnung und Homo-Hass ein schwules Paar attackiert hatte.


Abdullah A. muss lebenslang hinter Gitter, so das Karlsruher Gericht (Bild: Gerd Eichmann / wikipedia)

  • 15. Februar 2022, 15:15h 14 2 Min.

Knapp anderthalb Jahre nach dem islamistisch motivierten Messerangriff auf zwei schwule Männer in Dresden ist das Urteil gegen den Angeklagten rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) fand keine Rechtsfehler im Urteil des Dresdner Oberlandesgerichts, das den Angeklagten Abdullah A. im Mai 2021 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt hatte. Der BGH-Beschluss vom 12. Januar wurde am Dienstag bekanntgegeben (3 StR 428/21).

A. war vom Oberlandesgericht des Mordes, des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden worden. Das Gericht stellte außerdem die besondere Schwere der Schuld fest und behielt sich die anschließende Anordnung einer Sicherungsverwahrung vor (queer.de berichtete). Durch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ist eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren rechtlich zwar möglich, in der Praxis aber so gut wie ausgeschlossen.

Der Angeklagte beanstandete mit seiner Revision insbesondere, dass das Oberlandesgericht Erwachsenen- und nicht Jugendstrafrecht auf ihn angewandt hatte. Zur Tatzeit war er noch 20 Jahre alt gewesen – und gilt damit nach deutschem Recht als heranwachsend. Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf unter 21-Jährige ist laut dem Jugendgerichtsgesetz dann notwendig, wenn ein Täter "zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand". Der BGH urteilte, dass das Oberlandesgericht in dieser Frage keine Fehler gemacht habe.

Das Oberlandesgericht hatte es als erwiesen angesehen, dass der als islamistischer Gefährder eingestufte Syrer im Oktober 2020 in der Dresdner Altstadt unvermittelt auf zwei Männer aus Nordrhein-Westfalen eingestochen hatte, die er als Homosexuelle zu erkennen glaubte. Ein 55-Jähriger aus Krefeld starb kurz darauf im Krankenhaus, dessen damals 53-jähriger Lebenspartner überlebte schwer verletzt. Der Vorsitzende OLG-Richter hatte bei der Urteilsverkündung von einer "Tat aus religiöser Verblendung" gesprochen: "Der Angeklagte handelte in radikal-islamistischer Gesinnung in dem Bestreben, Repräsentanten einer von ihm abgelehnten freiheitlich-demokratischen Gesellschaft zu töten."

A. war 2015 als minderjähriger Flüchtling nach Deutschland gekommen. Wegen Propaganda für das Terrornetzwerk Islamischer Staat (IS) hatte ihn das OLG 2018 zu einer Jugendstrafe verurteilt, die nach Attacken auf Vollzugsbeamte verschärft wurde. Ende September 2020 wurde er unter strengen Auflagen entlassen. Nach der Bluttat nur fünf Tage später konnte er zunächst unerkannt entkommen. Am 20. Oktober wurde er anhand einer DNA-Spur identifiziert und in der Altstadt gefasst – in seinem Rucksack steckte ein Schinkenmesser mit 20 Zentimeter langer Klinge. (AFP/dpa/cw)

#1 wwwonderfullAnonym
  • 15.02.2022, 19:04h
  • Ich danke dem Gericht für dieses Urteil.
    Hoffentlich findet die Nachricht genug Verbreitung, damit auch der Letzte kapiert, dass es in Deutschland keinen Raum für Hass und Intoleranz gibt. Ich würde mir wünschen, dass er jetzt nicht auf Kosten des Steuerzahlers bei uns lebt, sondern abgeschoben wird/ werden kann. Und nur damit keine Missverständnisse entstehen: Wer sich in unsere Gesellschaft integriert und unsere Gesetze und Werte respektiert, ist mir herzlich willkommen. Solche Menschen betrachte ich als Bereicherung, gerade auch weil Sie aus anderen Kulturen kommen.
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#2 SebiAnonym
  • 15.02.2022, 20:50h
  • Richtig so. So jemand sollte niemals wieder auf die Gesellschaft losgelassen werden.

    Und hallo? Mit 20 Jahren wollte der nicht als Erwachsener verurteilt werden? Er war erwachsen genug, einen Menschen zu ermorden und einen anderen schwer zu verletzen. Zwei Menschen, die ihn weder angegriffen hatten noch ihm sonst irgendwas getan haben. Einfach nur aus Hass. So jemand kann doch nicht mehr als Kind behandelt werden.
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#3 _hh_Anonym
  • 15.02.2022, 22:32h
  • Das Urteil begrüße ich ebenfalls, aber in den beiden ersten Kommentaren scheinen leider Rachephantasien durch, die in einem Rechtsstaat nichts zu suchen haben:
    Nein, in Bürgerkriegsländer wie Syrien darf niemand abgeschoben werden, auch kein Mörder. Das wäre faktisch eine lebensgefährdende Doppelbestrafung. Der Täter hat genauso behandelt zu werden wie ein deutscher Staatsbürger, der wegen einer gleichen Tat verurteilt wurde, also mit Freiheitsstrafe und sonst nichts. Unter anderem zur Finanzierung des Strafvollzugs sind Steuergelder eben da. Die Staatsbürgerschaft darf kein Grund für unterschiedliche Behandlung sein, alles andere ist ein Unding.
    Ja, es ist völlig richtig, dass bei einem unter 21-Jährigen IMMER geprüft wird, ob er aufgrund seines emotionalen und geistigen Entwicklungsstandes nach Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht beurteilt wird. Diese Frage hat mit der Schwere der Tat nichts zu tun. Auch Jugendliche haben bekanntlich schon schwerste Straftaten begangen; das ändert nichts daran, dass es richtig ist, sie anders als Erwachsene zu behandeln. Bei 18- bis 21-Jährigen ist der Entwicklungsgrad eben individuell unterschiedlich, dem trägt das Strafprozessrecht mit der Prüfung völlig zu Recht Rechnung. Nach den mir bekannten Berichten denke ich, dass das Gericht in diesem Fall zum richtigen Schluss gekommen ist. Das kann ja aber wohl kein Anlass sein, rechtsstaatliche Grundsätze anzugreifen.
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