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Karlsruhe
BGH: Trans Mann muss "Mutter" bleiben
Erneut hat der Bundesgerichtshof gegen ein transgeschlechtliches Elternteil entschieden. In der Geburtsurkunde des Kindes darf nicht einmal die geschlechtsneutrale Bezeichnung "Eltern" stehen.
- 6. März 2022, 05:11h 2 Min.
Ein trans Mann, der ein Kind geboren hat, hat weder Anspruch auf seinen anerkannten männlichen Vornamen in der Geburtsurkunde noch auf die Nennung als "Vater". Auch die geschlechtsneutrale Bezeichnung "Eltern" ist dort nicht möglich. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jetzt veröffentlichten Einzelfall-Entscheidung vom 26. Januar 2022 entschieden (Az. XII ZB 127/19).
Der Kläger hatte bereits 2007 seinen Vornamen gemäß § 1 Transsexuellengesetz (TSG) geändert. 2016 brachte er ein Kind seines Ehemannes zur Welt, wurde in der Geburtsurkunde jedoch als "Mutter" mit dem abgelegten weiblichen Vornamen eingetragen. Nach dem TSG wird die Änderung des Vornamens bei Geburt eines Kindes automatisch unwirksam. Nach § 7 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 TSG ließ der Kläger seinen Vornamen jedoch erneut ändern und beantragte eine entsprechende Anpassung der Geburtsurkunde. Hilfsweise bat er um einen geschlechtsneutralen Eintrag als "Eltern". Das zuständige Standesamt lehnte beides ab.
BGH hält TSG-Regelungen für verfassungsgemäß
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde wies der BGH – ebenso wie zuvor das Amtsgericht Berlin-Schöneberg und das Berliner Kammergericht – zurück. Die Eintragung ins Geburtsregister sei korrekt erfolgt, und es bestehe kein Anspruch auf die gewünschte Änderung oder Erweiterung. Die geltenden gesetzlichen Regelungen hält der XII. Zivilsenat für verfassungsgemäß, auch liege kein Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor.
Insbesondere sei die Entscheidung des Standesamts rechtmäßig, da der Kläger eine Änderung seines Geschlechtseintrags nach §§ 8ff. TSG ("Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit") nicht vollzogen habe, sondern nach § 1 TSG nur seinen Vornamen anpassen ließ. Deshalb müsse er nach § 5 Abs. 3 TSG mit dem früheren weiblichen Vornamen eingetragen werden. Die Eintragung einer geschlechterneutralen Elternbezeichnung wäre gemessen an den Vorgaben für den Registereintrag ebenso unrichtig.
BGH berief sich auf "Erfordernisse der biologischen Zeugung"
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach gegen transgeschlechtliche Elternteile entschieden. So wies er 2017 die Klage einer trans Frau zurück, die als Mutter ihres Kindes anerkannt werden wollte. Die rechtliche Abstammung dürfe "nicht im Widerspruch zu den Erfordernissen der biologischen Zeugung auf zwei Mütter oder zwei Väter" verwiesen werden, urteilten die Richter*innen damals (queer.de berichtete).
Im selben Jahr hatte das Gericht die Anerkennung eines trans Manns als Vater seines Kindes abgelehnt. Damals argumentierten die Richter*innen unter anderem, dass die Eintragung von Vater und Mutter für die Kinder wichtig sei, da sie sonst bei einem Nachweis über ihre Herkunft die Transidentität eines Elternteils offenlegen müssten (queer.de berichtete). Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen (queer.de berichtete). (cw)
Links zum Thema:
» Das BGH-Urteil als PDF
















Und dann können die Betroffenen auch das, was ihnen bisher verwehrt wurde, endlich umsetzen.