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- 26. Januar 2006 1 Min.
Leipzig (queer.de) - Da Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass verpartnerte Beamte keinen Anspruch auf den Familienzuschlag haben, wie ihn verheiratete Beamte allein auf Grund ihrer Ehe erhalten. Das Gericht bestätigte damit die Rechtsauffassung der Vorinstanzen. Grund: Das Besoldungsgesetz nenne als alleinige Anspruchsberechtigte "verheiratete Beamte". "Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe, sondern ein eigenständiger Familienstand", so das Verwaltungsgericht in einer Pressemitteilung. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gebietete die besoldungsrechtliche Gleichstellung nicht. Der Gesetzgeber sei berechtigt, die Ehe wegen ihres besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen. Das Europarecht verbiete zwar, jemanden in Arbeit und Beschäftigung wegen seiner sexuellen Ausrichtung zu diskriminieren, erlaubt indessen die Gewährung von Leistungen, die – wie es für den Verheiratetenzuschlag zutrifft – an den Familienstand anknüpfen. Dieser könnte verpartneten Beamten gewährt werden, wenn ihr Partner weniger als 600 Euro verdient. Er müsse es aber nicht. Geklagt hat eine Beamtin aus Baden-Württemberg, deren Behörde den Zuschlag verweigert hatte. (pm/dk)















Das Bundeswerwaltungsgericht berücksichtigt zu wenig den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG.
Dahinter steckt meines Erachtens die persönliche Meinung der Richter, die dem Artikel 6 unverhältnismäßg zu Artikel 3 GG aufwerten. Da lobe ich mir doch die im vorletzten Jahr ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
Damit dürfte wohl unter homosexuellen Menschen das Ansehen des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig gewaltig gelitten haben. Immer noch gilt in unserem Staat, wenn es nach der Entscheidung der Richter in Leipzig geht, dass nicht alle Menschen in unserem Staate gleich behandelt werden müssen.
Zwar steht im Urteil nicht drin, dass der Staat Beamte in Ehen privilegieren MUSS ("immerhin ein kleiner Lichtblick"), aber der Staat KANN es und ist hierzu berechtigt.
Damit aber trägt das Bundesverwaltungsgericht dazu bei, dass in unserem Staate Menschen UNGLEICH behandelt werden können.
Schade, schade, schade...das Bundesverwaltungsgericht hätte auch anders urteilen können.