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Eilbeschluss

Münchner Gericht: Affenpocken-Quarantäne rechtmäßig

Wer an Affenpocken erkrankt ist, kann laut einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts München zwangsweise in Quarantäne geschickt werden.


Ein Kläger wehrte sich vergeblich gegen die Zwangsquarantäne (Bild: Hermann / pixabay)

  • 7. Juli 2022, 11:33h 16 2 Min.

Die Quarantäne eines an Affenpocken erkrankten Patienten ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München wohl rechtmäßig. Eine Infektion setze keinen sexuellen Kontakt voraus, sondern könne auch durch Kontakt mit kontaminierten Gegenständen geschehen, befand das Gericht in einem Eilbeschluss, der am Donnerstag veröffentlicht wurde. Trotz der starken Belastung durch eine häusliche Absonderung überwiege der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.

Das Gericht wies mit seinem Beschluss (Aktenzeichen: M 26b S 22.3317) den Eilantrag eines Mannes zurück, mit dem sich dieser gegen die vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne zur Wehr setzen wollte. Demnach darf er seine Wohnung währenddessen ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen. Den Zeitraum von 21 Tagen beanstandete die Kammer nicht. Die bereits am Mittwoch getroffene Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Gericht: Übertragung auch ohne Sex möglich

Der Kläger hatte damit argumentiert, dass sich eine Infektion mit Affenpocken nur bei gleichgeschlechtlichem Geschlechtsverkehr unter Männern übertrage. Dem folgte das Gericht nicht. Die Erkrankung sei weder auf Männer beschränkt, noch setze sie einen sexuellen Kontakt voraus. Die Kammer bezog sich dabei auch auf die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI), das insbesondere bei Neugeborenen, Kindern, Schwangeren, alten Menschen und Immungeschwächten das Risiko für einen schweren Verlauf bestehe.

Bislang sind 1.385 Affenpockenfälle aus allen 16 Bundesländern an das RKI übermittelt worden. Die Krankheit verbreitete sich bislang in Deutschland hauptsächlich unter Männern, die Sex mit Männern haben. Eine Impfkampagne ist bislang stockend angelaufen (queer.de berichtete). (dpa/cw)

-w-

#1 TopMAnonym
  • 07.07.2022, 13:44h
  • Eine 21tägige Quarantäne/Isolierung erscheint mir im Vergleich zum Vorgehen in anderen EU-Ländern doch als unverhältnismäßig. Insbes. wenn bei dem Patienten bspw. nur wenige Hautläsionen vorhanden sind und diese mit Zinkpaste und Pflaster unter der Kleidung abgedeckt werden können. Außerdem handelt es sich bei der Variante (westafrik. Affenpocken) um eine Erkrankung, die fast ausschließlich einen milde Verlauf der Erkrankung zeigt. Man sollte hier nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. In der Schweiz geht man hier den richtigen Weg und verabschiedet sich von der Quarantäne/Isolation (Link:
    www.nzz.ch/zuerich/affenpocken-zuerich-sieht-anders-als-bag-
    von-isolation-ab-ld.1692019).
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#2 PiakAnonym
  • 07.07.2022, 14:17h
  • Antwort auf #1 von TopM
  • Zur Übertragbarkeit maße ich mir kein Urteil an, die Letalität aber entspricht selbst bei der milden westafrikanischen Variante Corona, daher finde es recht widersprüchlich, wenn immer mit leichter Erkrankung argumentiert wird.
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#3 Zweierlei MaßAnonym
  • 07.07.2022, 14:21h
  • Antwort auf #1 von TopM
  • Wäre es eine Krankheit, die nicht politisch, medial und in "besorgten" Teil der "Gesellschaft" als "Schwulenseuche II" aufgeladen worden wäre, dann wäre es -Vermutung- auch nicht auf diese Länge hinausgelaufen. Aber so? "Sans ja nua die Schwucht'ln vun b'troffan. Net die guat'n Heten. Da koanns a schon a moa a bisserl länger was moach'n. Weiss ja koa normaler Mensch, was diese Pervers'n noch so treib'n..."
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