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Landessozialgericht Stuttgart

Nichtbinäre Person hat keinen Anspruch auf Brust-OP

Weil nichtbinäre Menschen kein typisches Erscheinungsbild hätten, müssen Krankenkassen keine Entfernung der Brüste bezahlen, so ein Landessozialgericht.


Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Bild: Genealogist / wikipedia)

  • 18. Juli 2022, 14:01h 49 2 Min.

Ein nichtbinärer Mensch hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die operative Entfernung von Brüsten. Dies geht aus einer am Montag in Stuttgart veröffentlichten Entscheidung des baden-württembergischen Landessozialgerichts hervor (Aktenzeichen L 5 KR 1811/21 vom 20. Juni 2022). Bei nichtbinären Menschen gebe es kein typisches Erscheinungsbild, welches zur Herstellung der Übereinstimmung von Geschlecht und Geschlechtsidentität angeglichen werden könnte.

Hintergrund der Klage war ein Verfahren einer 24 Jahre alten Person. Sie war laut Mitteilung einst mit weiblichen Geschlechtsmerkmalen geboren und deshalb von Geburt an im Personenstandsregister ursprünglich als weiblich registriert worden. Im Oktober 2019 ließ die Person den Vornamen und die Geschlechterangabe ändern. Daraufhin wurde bei der gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme von rund 5.000 Euro für eine operative Entfernung der Brüste beantragt. Die Kasse lehnte dies ab. Das Sozialgericht verurteilte sie aber dann zur Kostenübernahme.

Das Landessozialgericht hob das Urteil der Vorinstanz nun auf. Denn ein Anspruch auf Krankenbehandlung in Form von Eingriffen in intakte, nicht in ihrer Funktion beeinträchtigte Organsysteme komme lediglich im Ausnahmefall in Betracht – insbesondere bei Abweichungen vom Regelfall, die entstellend wirkten, oder bei medizinisch gebotener Geschlechtsangleichung in Fällen des "Transsexualismus". "Beide Voraussetzungen lagen hier nicht vor." Ausgeschlossen seien in der Gesetzlichen Krankenversicherung Ansprüche auf solche Behandlungsmaßnahmen, die darauf abzielten, die Uneindeutigkeit der äußeren Geschlechtsmerkmale zu erhöhen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann wegen der grundsätzlichen Bedeutung das Bundessozialgericht angerufen werden. (dpa/cw)

-w-

#1 LothiAnonym
  • 18.07.2022, 16:10h
  • Ich fasse es einfach nicht. Ausgerechnet das Landessozialgericht stellt sich gegen eine so gewichtige OP. Weiterklagen kann ich hier nur raten. Bloß nicht klein bei geben.
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#2 ursusEhemaliges Profil
  • 18.07.2022, 16:30h
  • Nicht etwa, dass es dieses weiteren Beweises noch bedurft hätte. Der Gesetzgeber muss auch die medizinische Versorgung klar regeln, um die geschlechtliche Selbstbestimmung aller Bürger*innen konsequent und verfassungsgemäß durchzusetzen. Das geplante Selbstbestimmungsgesetz reicht dafür nicht aus. Leider sieht es so aus, als müsste auch dieser Schritt wieder auf gerichtlichem statt parlamentarischem Weg durchgesetzt werden.
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#3 RückwärtsImmerAnonym
  • 18.07.2022, 16:50h
  • Mensch erwartet schon kaum noch oder gar nichts mehr von Regierung und Rechtsprechung. Und trotzdem wird mensch jeden gottverdammten Tag noch enttäuscht und darin bestätigt: Weder Politik, noch Rechtsprechung liegt *irgendwas* daran, die Würde tatsächlich aller Menschen zu achten. Das betet man (bewusster Verzicht auf das mensch) nur runter, wenn es um cis hetero, allerhöchstes und wenn es *gar* nicht mehr anders geht, dann halt auch noch für, brrr, cis homo runter (aber da bitte nur, wenn sie das schön zu Hause im Schlafzimmer behalten, gell? Man muss ja nicht immer seine Sexualität allen Normalen auf die Nase binden - oder wie echauffiert sich cis hetero so gern und lautstark?).

    Aber alle anderen? Sollen doch bitte unsichtbar bleiben, wenn sie cis hetero schon die Luft wegatmen, oder wie darf man das interpretieren?
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