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Wisconsin
Gerichtsentscheid: Gefangener Muslim muss Durchsuchung durch trans Wächter nicht erdulden
Welche Auffassung von Geschlecht gilt in Gefängnissen? Ein US-Gericht entschied nun den Fall eines Muslims, der sich nicht von einem transgeschlechtlichen Wächter durchsuchen lassen wollte.
- 22. September 2022, 08:14h 3 Min.
Die Körperdurchsuchung eines gläubigen muslimischen Gefängnisinsassen unter Aufsicht eines transgeschlechtlichen Gefängniswärters verletzt die religiösen Rechte des Insassen. Das hat ein US-Gericht nun entschieden.
Rufus West sitzt noch bis 2024 im Green Bay Correctional Institution des US-Bundesstaats Wisconsin ein. Bei einer Durchsuchung, die bereits 2016 stattfand, waren gemäß der Routine zwei Gefängniswärter eingesetzt, einer von ihnen transgeschlechtlich. Der Gefangene klagte.
Erste Instanz verbot Diskriminierung noch
Jedes mal, wenn West das Gefängnis verlässt oder betritt, vor und nach Besucherkontakt und zu weiteren Anlässen muss er sich entkleiden. So überwacht das Personal den Schmuggel von Gegenständen.
Weil sein Glaube es ihm untersage, unbekleidet vor Mitgliedern "des anderen Geschlechts" zu erscheinen mit Ausnahme einer Ehefrau, sei die Teilnahme eines transgeschlechtlichen Wächters bei der Prozedur ein Verstoß gegen seine Religion, hatte der Insasse argumentiert. Die Transition des männlichen Wächters ändere aus seiner Sicht nicht das Geschlecht im religiösen Sinne.
Ein erstes Gericht hatte die Klage des Muslims abgelehnt und argumentiert, dass es nur einmalig zu der Durchsuchung unter Beteiligung des transgeschlechtlichen Wächters gekommen sei. Es sei unklar, wann und ob sich die Situation wiederholen würde. Darüber hinaus sei es Diskriminierung, den Wächter daran zu hindern, der Aufgabe seines Jobs nachzukommen und an der Durchsuchung beteiligt zu sein.
Berufungsgericht schloss sich "sex"-Interpretation an
Doch das Berufungsgericht vertrat nun eine andere Auffassung. Es stufte das Recht, vor hochinvasiven Eingriffen in die körperliche Privatsphäre "durch Angestellte des anderen Geschlechts" geschützt zu sein, höher ein als das Gericht, das die Sache in erster Instanz zu verhandeln hatte.
Demnach stelle es keine Diskriminierung dar, wenn der betreffende Wächter an der Übernahme der Durchsuchung des Gefangenen gehindert werde. An den Bedingungen des Jobs ändere sich dadurch nichts. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, so das Gericht, finde der Schutz transgeschlechtlicher Personen nach "Title VII" des Bürgerrechtsgesetzes von 1964, das laut Oberstem Gericht prinzipiell auch auf die Diskriminierung transgeschlechtlicher Angestellter anzuwenden ist, hier keine Anwendung.
Denn: Das Gesetz erlaube die Ungleichbehandlung von Angestellten auf Grundlage ihres "sex", also ihres "biologischen Geschlechts" – und zwar dort, wo die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht im genannten Sinne aus angemessenen Gründen nötig zur Durchführung der normalen Tätigkeiten eines Unternehmens sei.
Mit anderen Worten: Die Richterin schloss sich der Argumentation des gläubigen Gefängnisinsassen an, wonach der Wächter in Wahrheit eine Frau sei. Darum dürfe er die Körperdurchsuchung des Insassen nicht durchführen. Unklar ist, ob und wenn ja, welche Konsequenzen das Urteil auf ähnlich gelagerte Fälle, die Geschlechtertrennung in US-Gefägnissen sowie transgeschlechtliche Angestellte und Insass*innen haben wird. (jk)
















