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Klage wegen Diskriminierung

Marburger Schule stellte Enbie wegen Geschlecht nicht als Nachhilfelehrkraft ein

Eine Marburger Schule stellte einer nichtbinären Person einen Job in Aussicht. Doch weil sie von der Transgeschlechtlichkeit erfuhr, sagte sie ab. Auch das Arbeitsgericht Gießen sah nun eine Diskriminierung.


Stört die nichtbinäre Geschlechtsidentität einer Lehrkraft den Schulbetrieb? Eine Marburger Schule sah das so (Bild: Zackary Drucker / The Gender Spectrum Collection)

Eine nichtbinäre Person hat ihre Klage wegen Diskriminierung bei der Jobvergabe gegen das Land Hessen gewonnen. Das Arbeitsgericht Gießen urteilte, dass die Person einen bereits mündlich zugesagten Job als Nachhilfelehrkraft in einer Marburger Schule nicht erhalten hat, weil der Arbeitgeber*­innenseite die nichtbinäre Identität der Person bekannt wurde.

Als Resultat der Klage nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz muss das Land Hessen der Person nun sowohl Schadensersatz als auch Entschädigung in einem insgesamt niedrigen, vierstelligen Bereich zahlen.

Der Vertragsausdruck lag schon vor

Im Oktober 2021 sollte die klagende Person an der Anna-Freud-Schule in Marburg als Nachhilfelehrkraft eingestellt werden. Die Schule ist an eine Kinder- und Jugendpsychiatrie angeschlossen und bezeichnet sich selbst auch als "Schule für Kranke". Termine zum Arbeitsbeginn, die wöchentliche Stundenanzahl und der Vertragsschluss waren bereits mündlich geregelt. Ein Vertragsentwurf und ein ausgedruckter Stundenplan waren ausgehändigt worden.

Außerdem hatte die Person schon einen Hospitationstermin vor Schüler*innen geleitet. Die Vorlage eines Führungszeugnisses war erbeten worden, woraufhin die Person dieses gebührenpflichtig bestellt und der Schule zugesandt hatte.

Die Person trat bei der Jobanbahnung, abseits der Verwendung des eigenen Rufnamens, unter den bürgerlichen Personalien an der Schule auf und beanstandete etwa die Verwendung geschlechtlicher Ansprachen vonseiten zukünftiger Kolleg*innen nicht.

Nichtbinäre Namen brachten Stein ins Rollen

Weil die Person neben ihrem bürgerlichen Namen in Vorstellungen und auch bei E-Mails ihren tatsächlichen Rufnamen verwandt hatte, hatten die am Einstellungsverfahren beteiligten Vertreter*innen der Schule jedoch mehrfach um Erläuterung gebeten, was es mit diesem Namen auf sich habe. Die Verwendung des Namens, der vom auf dem Personalausweis angegebenen Namen abweicht, hatte die Person zunächst wahrheitsgemäß dahingehend erklärt, dass es sich um ihren Rufnamen handele.

Doch als der Schule der tatsächliche, in offiziellen Papieren aber noch nicht hinterlegte Vorname der Person samt des dahinter gestelltem Rufnamens durch einen E-Mail-Austausch offenbart wurde, eskalierte die Situation. In einem Telefonat soll die klagende Person vom Schulleiter unter Druck gesetzt worden sein, den nun aufgetauchten dritten Namen, also den tatsächlichen Vornamen abseits des Rufnamens, zu erklären. Daraufhin habe sie erwidert, dass es als transgeschlechtliche Person nicht so leicht sei, über solche Dinge zu sprechen. Die Person hatte sich also als trans geoutet.

Der Schulleiter soll zunächst mit dem Kommentar reagiert haben, dass die Schüler*innen der an die Psychiatrie angeschlossenen Einrichtung auch manchmal nicht wüssten, wer sie seien. Daraufhin will die klagende Person versichert haben, dass sich am Vereinbarten und auch an der bisherigen Anrede nichts ändere. Sollte sich etwas ändern, habe der Schulleiter entgegnet, solle die Person Bescheid sagen. Doch als nächstes erfolgte dann, vier Tage nach dem Telefonat, eine Absage auf die bereits mündlich zugesicherte Stelle – aus "internen Gründen".

Absage wegen Namenswechsel?

Die Schulseite hatte gegenüber dem Gericht argumentiert, dass die Person nicht wegen ihrer Transgeschlechtlichkeit, sondern wegen eines schwer nachvollziehbaren Wechsels der Namen nicht mehr für den Vertrag infrage gekommen sei. Zudem betonte sie, dass es eine Vereinbarung mit der klagenden Person gegeben habe, wonach diese künftig ihren bürgerlichen Namen verwenden würde.

Gegen diese Vereinbarung habe die klagende Person dann durch Verwendung ihrer E-Mail-Adresse, die als Absender*in den tatsächlichen Namen der Person aufführte, verstoßen. Damit habe sie ihre Nichtberücksichtigung bei der Jobvergabe selber verursacht.

Diese Behauptung wiederum stehe, so die Argumentation der klagenden Person und ihrer Anwältinnen Friederike Boll und Angela Kolovos, im Widerspruch zu der von der Schule andernorts vorgebrachten Darstellung, eine Vereinbarung mit der klagenden Person über die Zusage zum Job habe bis zum Zeitpunkt der Absage nie vorgelegen. Vielmehr habe es eine Vereinbarung über das künftige Arbeitsverhältnis sehr wohl, aber keine über die Verwendung von Namen gegeben.

Weil ein am Amtsgericht Gießen angesetzter Gütetermin im März 2022 scheiterte und das Staatliche Schulamt für den Landkreis Marburg als Vertreterin des Landes Hessen auf dem Standpunkt beharrte, dass keine Diskriminierung vorliege, kam es zu der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht.

Klage mit politischen Absichten

"Wir wollen mit der Klage die transfeindliche Einstellungspraxis öffentlich machen, die es noch immer in Hessen und Deutschland gibt und die leider keine Seltenheit ist", erläuterte die klagende Person die Motivation hinter dem Rechtsweg. Es gehe der Person und der sie unterstützenden Solidaritätsgruppe "nicht primär um das Entschädigungsgeld".

Kritik hat die die klagende Person unterstützende Solidaritätsgruppe auch an der Auffassung und Darstellung der Schüler*innen sowie von Transgeschlechtlichkeit durch die Schule und die angegliederte Psychiatrie. So sei argumentiert worden, dass den Schüler*innen aufgrund ihrer psychischen Eigenschaften eine Lehrkraft mit unterschiedlichen oder wechselnden Namen nicht zuzumuten sei, da sie dadurch verunsichert und gefährdet würden. Diese Argumentation ziele auf transgeschlechtliche Lehrkräfte ab, nicht jedoch auf solche, bei denen sich durch eine Heirat tatsächlich der Nachname und dadurch jene Ansprache ändere, die die Schüler*innen nutzten.

Auch sei auf der Homepage der zugeordneten Psychiatrie angegeben gewesen, dass "Störungen der Geschlechtsidentität wie Transsexualität, Transidentität, Transvestitismus" zu den dort behandelten Krankheitsbildern gehörten. Auch im Verhalten des Schulleiters habe sich "eine stark pathologisierende Auffassung von trans*" ausgedrückt – eine Haltung, unter der im Zweifelsfall nicht nur Schüler*innen, sondern auch Angestellte und Jobbewerber*innen leiden müssen.

-w-

#1 nichtbinärePersonAnonym
  • 04.10.2022, 14:13h
  • Ich möchte nur ganz kurz anmerken, dass nicht alle nichtbinären Personen sich als "transgeschlechtlich" definieren.
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#2 Ith_Anonym
  • 04.10.2022, 15:11h
  • "So sei argumentiert worden, dass den Schüler*innen aufgrund ihrer psychischen Eigenschaften eine Lehrkraft mit unterschiedlichen oder wechselnden Namen nicht zuzumuten sei, da sie dadurch verunsichert und gefährdet würden."

    Ja, ungefähr so haben sie damals bei mir in der Psychiatrie auch begründet, dass jetzt erstmal Konversionstherapie sein müsse und man danach immer noch schauen könne, was von meinen Depressionen übrigbleibe: Weil auf so einer Station schließlich Menschen seien, denen es schlecht gehe, und denen könne man die Anwesenheit von jemandem wie mir, also trans*, nicht zumuten.
    Müsse ich auch mal Verständnis für haben.

    Sehr gut, dass die Klage gewonnen wurde. Bei den allermeisten Fällen sind Nachweise leider so schwer zu erbringen, dass es annähernd aussichtslos ist, dagegen vorzugehen.
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#3 Lucas3898Anonym
  • 04.10.2022, 17:21h
  • Ist das Urteil schon rechtskräftig, oder könnte die Schule da noch Rechtsmittel einlegen?
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