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Entwurf "voraussichtlich bald fertig"

Ja wann kommt denn nun das Selbst­bestimmungs-Gesetz?

Das grüne Familienministerium gestaltet die Kommunikation rund um das wichtige queere Vorhaben. Die angekündigten Zeitpläne waren zuletzt jedoch gerissen worden. Nun gibt es, mal wieder, Neuigkeiten.


Warten ist eine Disziplin, in der viele trans Menschen geübt sind (Bild: Zackary Drucker / The Gender Spectrum Collection)

Wann kommt das Selbstbestimmungsgesetz? Diese Frage stellen sich in diesen Wochen viele auf diesem Feld engagierte Menschen. Und natürlich all diejenigen, die sich kein Verfahren nach dem Transsexuellengesetz mehr zumuten wollen. Mich eingeschlossen. Schließlich hatte es mal geheißen, dass das TSG noch in diesem Jahr Geschichte sein sollte (queer.de berichtete).

Am Referent*innenentwurf für das Gesetz arbeiten derweil sowohl das Bundesfamilienministerium als auch das vom FDP-Minister Marco Buschmann geleitete Justizressort. Doch die Kommunikation überließ Letzterer zumeist dem grün geleiteten Haus unter Lisa Paus samt dem dort angesiedelten Queerbeauftragten Sven Lehmann. Und das nannte nun auf queer.de-Anfrage eine neue Zeitmarke.

Beschluss des Kabinetts im ersten Quartal 2023?

Demnach sei man mit dem Referent*innenentwurf nun fast durch: "Der Referentenentwurf wird voraussichtlich bald fertig gestellt sein", schrieb der Pressesprecher des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Hanno Schäfer.

Das deckt sich mit den letzten Angaben Lehmanns, der die Ressortabstimmung und Verbändebeteiligung "voraussichtlich" bis Ende des Jahres erwartet hatte (queer.de berichtete).

Auch für die Zeit danach hat man sich nun augenscheinlich auf neue Zielmarken geeinigt. Nach aktuellem Stand sei, so das Ministerium weiter, der Beschluss des Bundeskabinetts "für das erste Quartal 2023 geplant". Bevor das Vorhaben der Regierung jedoch vorgelegt werden kann, muss der Referent*innenentwurf erst noch mit Verbänden und Expert*innen beratschlagt werden.

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Und dann muss es noch durchs Parlament

Nach dem Beschluss des Kabinetts muss sich dann der Bundestag mit dem Gesetz befassen. Angaben zum weiteren Zeitplan seien, heißt es in der Antwort des Familienministeriums weiter, "daher für das BMFSFJ derzeit nicht möglich".

Ein denkbarer Grund: Es ist möglich, dass das Gesetz, in einen Ausschuss verwiesen, noch weitere Schleifen dreht. Immerhin könnte es bei dem bei einzelnen Abgeordneten kontrovers gehandelten Vorhaben zu Widerspruch oder gar zu Widerstand kommen. Das scheint man jedenfalls auch beim Familienministerium zu ahnen.

Deshalb möchte der Pressesprecher auch keine Angaben darüber machen, bis wann mit einer Verabschiedung des Gesetzes und bis wann mit einem Inkrafttreten zu rechnen ist. Dabei hatte Sven Lehmann noch Anfang Oktober gesagt: "Der Plan ist weiterhin, dass das Selbstbestimmungsgesetz Mitte nächsten Jahres in Kraft treten soll." Daran halte man, so Lehmann, auch fest.

Ob das aber jeder im Haus so sieht? Immerhin bemüht sich das Familienministerium wenigstens um Kommunikation rund um das so wichtige queerpolitische Vorhaben – etwas, das man von Buschmanns Ministerium so eben gerade nicht sagen kann.

Die selbe queer.de-Anfrage etwa, gestellt an das Justizministerium, wurde auch 48 Stunden später noch immer nicht beantwortet. Die Kolleg*innen im anderen Haus brauchten zur Bearbeitung ein paar Stunden. So sind die Prioritäten eben unterschiedlich verteilt. Wir werden wohl noch warten müssen.

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#1 la_passanteAnonym
#2 Maybeme
  • 18.11.2022, 12:23hBochum
  • Und die Demütigung, Folter und der Missbrauch von trans Menschen geht weiter.

    Wir haben halt kein Recht auf Menschenrechte.
  • Direktlink »
#3 MagsAnonym
  • 18.11.2022, 12:25h
  • Jede Person mit deutscher Staatsangehörigkeit kann bei dem für sie zuständigen Standesamt sowohl ihren Vornamen als auch ihren Geschlechtseintrag frei wählen. Für Jugendliche unter 18 Jahren wird eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten benötigt. Im Zweifelsfall kann diese Zustimmung mit richterlichem Beschluss erwirkt werden. Der neue Eintrag ist für die Dauer eines Jahres bindend. Die Kosten für diesen Verwaltungsakt trägt der/die Antragsteller/in. Auf den alten Namen ausgestellte Dokumente weden ab dem Zeitpunkt der Änderung entsprechend angepasst. Anfallende Kosten hierfür trägt ebenfalls der/die Antragsteller/in.

    Entwurf fertig...
  • Direktlink »

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