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Klage gescheitert

Menschenrechtsgericht: "Intersexuell" muss nicht in Geburtsurkunde

Eine intergeschlechtliche Person scheiterte in Straßburg mit einer Klage gegen Frankreich, das rechtlich keinen dritten Geschlechtseintrag kennt.


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte überwacht, ob Staaten die Europäische Menschenrechtskonvention einhalten (Bild: icj)

Ein französischer Mensch ist mit dem Anliegen, in die Geburtsurkunde "intersexuell" oder "neutral" statt "männlich" eintragen zu lassen, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gescheitert. Die Weigerung der französischen Behörden sei kein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, urteilten die Richter*­innen am Dienstag in Straßburg.

Im nun verhandelten Fall bezeichnete die Geburtsurkunde den 1951 geborenen Menschen als "männlich". Ärztliche Bescheinigungen zufolge wurde seine Inter­geschlechtlich­keit aber bereits kurz nach der Geburt festgestellt. Dieser Status hat sich den Angaben zufolge auch nicht geändert. Daher wollte die klagende Person nun "intersexuell" oder "neutral" in ihre Geburtsurkunde eintragen und "männlich" streichen lassen. Die französischen Behörden lehnten das ab.

Das war so rechtens, urteilte der EGMR nun. Denn die Diskrepanz zwischen der biologischen Identität und der rechtlichen Identität könne Menschen zwar Leid und Angst zufügen. Das in Artikel 8 der Menschenrechtskonvention festgelegte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sei durch die Weigerung der Behörden aber nicht verletzt worden.

Gericht: Gesetzgeber sollte handeln, nicht Justiz

Denn im Vordergrund stehe die Notwendigkeit eines zuverlässigen Personenstandsregisters. Das französische Recht sei auf der Basis von zwei Geschlechtern aufgebaut. Würde nun ein "neutrales" Geschlecht anerkannt, seien neue Gesetze notwendig. Das könne aber wegen der Gewaltenteilung nur durch den Gesetzgeber und nicht durch die Justiz erfolgen. Die Anerkennung eines dritten Geschlechts sei eine Frage, über die die Gesellschaft entscheiden müsse. Frankreich könne selbst bestimmen, in welchem Tempo und Umfang es den Bedürfnissen intersexueller Menschen nachkommen wolle, so die Richter*innen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz im französischen Straßburg gehört zum Europarat. Die von der EU unabhängigen Organe setzen sich für den Schutz der Menschenrechte in den 46 Mitgliedstaaten ein. Dem Gremium gehören alle Staaten auf dem Kontinent mit Ausnahme von Belarus, Kasachstan, dem Kosovo, Russland und dem Vatikanstaat an.

In Deutschland ist die Situation anders als in Frankreich: Hier urteilte das Bundesverfassungsgericht bereits 2017, dass es vom Grundgesetz her das Recht auf Anerkennung von intergeschlechtlichen Menschen gebe (queer.de berichtete). Daraufhin führte der Gesetzgeber neben neben "männlich" und "weiblich" die Geschlechtsoption "divers" ein (queer.de berichtete). Allerdings steht diese laut Innenministerium nur intergeschlechtlichen, aber nicht trans Menschen offen (queer.de berichtete). Dagegen wehren sich Betroffene aber juristisch. (dpa/dk)