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Angriff auf Malte C.

Tödliche CSD-Attacke in Münster: Angreifer soll selbst schwul sein

Vor dem Prozess zum Tod des trans Mannes Malte C. vermutet das psychiatrische Gutachten laut einem Zeitungsbericht, dass der Angeklagte aus unbewusster Abwehr der eigenen Homosexualität handelte.


Die Tat hatte die Community erschüttert. Wie hier in Münster nahmen im letzten Sommer tausende Menschen an Gedenkveranstaltungen teil (queer.de berichtete) (Bild: Facebook / KCM e.V.)

Der Tatverdächtige, der Ende August 2022 am Rande des Christopher Street Day in Münster den 25-jährigen trans Mann Malte C. durch zwei Faustschläge tödlich verletzt haben soll, ist offenbar selbst schwul. Zu diesem Schluss kommt die psychiatrische Sachverständige nach Informationen des "Kölner Stadt-Anzeiger" (Samstagsausgabe) in der Anklage gegen den 20-jährigen russischen Staatsbürger tschetschenischer Herkunft.

Die Untersuchung durch die Gutachterin ergab demnach, dass der Angeklagte seit dem 14. Lebensjahr gewusst habe, dass er schwul sei, diesen Umstand aber nicht wahrhaben wollte. In seiner islamisch geprägten Heimat gilt Homosexualität als gesellschaftliches Tabu – in den letzten Jahren kam es unter dem regionalen Machthaber Ramsan Kadyrow zu mehreren tödlichen Verfolgungswellen gegen queere Menschen, während Moskau wegsah (queer.de berichtete).

In diesem Zwiespalt könne der Angeklagte die eigene Homosexualität als äußerst belastend empfunden haben, konstatiert die Gutachterin laut dem Zeitungsbericht. Den Angriff bewerte die Psychiaterin als unbewusste Abwehr "eigener homosexueller Wünsche". Demnach könnte der 20-Jährige zugeschlagen haben, um nach außen hin zu zeigen, wie sehr er Homosexuelle und trans Personen hasste. Diese Schlussfolgerung stellt die Psychiaterin in ihrem vorläufigen Gutachten allerdings nur als Vermutung in den Raum.

Anklage auf gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge

Am 13. Februar beginnt der Prozess vor der Jugendstrafkammer des Landgerichts Münster, vorläufig sind zehn Termine bis zum 17. April angesetzt (queer.de berichtete). Die Staatsanwaltschaft wirft dem ehemaligen deutschen Box-Jugendmeister in seiner Gewichtsklasse unter anderem gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge vor. Aufgrund des Gutachtens schließen die Ankläger laut KStA einen queerfeindlich oder homophob motivierten Angriff aus.

Der 20-Jährige soll bei dem CSD zunächst Teilnehmerinnen unter anderem queer- und frauenfeindlich beschimpft und bedroht haben. Als Malte C. einschritt, soll er unvermittelt zugeschlagen haben (queer.de berichtete). Nach dem Sturz auf den Hinterkopf verlor C. das Bewusstsein und verstarb nach rund einer Woche im künstlichen Koma an einem schweren Schädel-Hirn-Trauma (queer.de berichtete). Nach Bewertung der Staatsanwaltschaft habe der 20-Jährige spätestens bei Ausführung des zweiten Schlags schwere Verletzungen billigend in Kauf genommen. Allerdings gebe es keine Anhaltspunkte für einen bedingten Tötungsvorsatz. (ots/cw)

#1 PrideProfil
  • 03.02.2023, 18:23h...
  • Aufgrund des Gutachtens schließt die Anklage einen queerfeindlich oder homophob motivierten Anschlag aus. Die Psychiaterin kann nur vermuten und schon schließt die Anklage einen äußerst relevanten Anklagepunkt aus, der dann nicht mehr zur Verhandlung kommen soll. Der Anschlag soll dem eigenen Renumee gegolten haben, der dann nicht mehr homo- bzw. queerfeindlich gewesen sein soll, obwohl es wohl genauso Selbsthass aufgrund der eigenen Sexualität gewesen sein wird. Wieviel Gehirnakrobatik wollen Staatsanwaltschaft und Psychiaterin uns eigentlich noch aufnötigen, damit es nicht zu einer Verurteilung auch wegen Hass und Mord kommen soll?
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#2 PrideProfil
  • 03.02.2023, 18:37h...
  • Antwort auf #1 von Pride
  • Vor Kurzem hieß es doch wohl noch, das Verbrechen beruhe auf einer bloßen allgemeinen Gewaltbereitschaft des Täters und habe mit Queerfeindlichkeit nichts zu tun. Dabei hat der Täter während der Tat Tiraden von Homo- und Transhass von sich gelassen. Die Beschwichtigungen sind einfach nicht zu fassen.
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#3 hmmmAnonym
  • 03.02.2023, 19:07h
  • Antwort auf #1 von Pride
  • Bitte kein Quatschjura: Mord (und Totschlag) bedingen u.a. Vorsatz, also eine Tötungsabsicht, etwa Planung.

    "einen äußerst relevanten Anklagepunkt aus, der dann nicht mehr zur Verhandlung kommen soll" - Hassdelikte gibt es (größtenteils) nicht direkt in Deutschland, sind hier also kein eigener Anklagepunkt. Entsprechendes kann allerdings bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, im Rahmen einer Gesamtabwägung des Täters sowohl durch Staatsanwaltschaft bei der Forderung nach der Strafhöhe als auch durch das Gericht bei der daran ungebundenen Verhängung der Strafe. Das Thema kommt also in der Verhandlung vor.

    Ohne komplette Anklageschrift und ohne Vergleichsfälle fällt mir eine Beurteilung schwer. Nach § 46 STGB sind etwa zu berücksichtigen "die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende" oder "die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille".
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#4 PrideProfil
  • 03.02.2023, 19:19h...
  • Antwort auf #3 von hmmm
  • Zur Verhandlung kommen muß, ob der Täter, vor allem mit dem Nachsetzen eines zweiten Schlages eines Boxjugendmeisters gegenüber dem schon taumelnden Malte, aus niederen Beweggründen, dem Queerhass, den Tod Maltes billigend in Kauf genommen hat.
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#5 hmmmAnonym
#6 JenneProfil
#7 FinalmSposato
  • 03.02.2023, 20:51h
  • Man hüte sich vor Schrankschwestern! Die, die am härtesten zuschlagen, die am homophobsten (und transphobsten) sind, sind oft selbst schwul (oder trans*)

    Ein alter bekannter Hut, aber leider oft wahr, wie man offensichtlich hier mal wieder exemplarisch sieht.

    Jetzt bloß bitte, bitte nicht diese Umstände missbrauchen um eine milde Strafe zu rechtfertigen. Es ist ein Hassverbrechen! Deshalb braucht es hier eine besonders harte Strafe!
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#8 SchonProfil
  • 03.02.2023, 21:48hFürth
  • Antwort auf #4 von Pride
  • Sehe ich auch so. Die Tatsache, dass der Gewalttäter durch den Boxsport besonders hartes, schnelles Zuschlagen trainiert hat und Wettkämpfe duchgeführt hat, hat er gewusst, wie die zwei Schläge gegen einen wehrlosen Menschen wirken.
    Außerdem war er bereits vorher gewalttätig und polizeibekannt.
    Beides muss sich erschwerend auswirken.
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#9 _Patrick_Profil
  • 04.02.2023, 02:01hRLP
  • Das deutsche Strafrecht gehört wohl zu den schwachsinnigsten und widerlichsten weltweit.

    Für Steuerhinterziehung geht es länger in den Bau als für Kindervergewaltigung. Tausendfache Kindervergewaltigung bleibt unbestraft, solange sie in Stätten der Kirche geschieht. Du bringst einen Menschen um und trinkst vorher einen Sechserpack Bier und schon wird dir der Alkoholgehalt im Blut als strafmildernd angerechnet. Du bringst einen schwulen Menschen um und outest dich im Nachhinein als schwul und schon ist der kalte Leichnam von Malte nicht mehr ganz so schlimm. Du attackierst eine Juden vor dessen Synagoge, hast ein Hakenkreuz tattowiert und Hitlerbildchen auf dem Handy, aber nur deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass Antisemitismus zugrunde liegt.

    Aber wehe du klebst dich mit der Hand auf die Straße oder kippst Tomatensoße auf ein mit Plexiglas geschütztes Gemälde: dann werden die Grundrechte auf anwaltlichen Rechtsbeistand außer Kraft gesetzt und 14 Tage Schutzhaft angeordnet.

    Man möchte nur noch brechen und verzweifeln.
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#10 GutachtenAnonym
  • 04.02.2023, 02:26h
  • Antwort auf #6 von Jenne
  • Nichts entschudligt ausgehende Gewalt, aber wie genau soll das Gericht feststellen das der Täter nicht homosexuell bzw. USA der*die Täter*in nicht NB ist ?

    Ich kann mir durchaus vorstellen das die Unterdrückung der eigenen Identität aufgrund wirrer Ideologien zu Aggressionen gegenüber denen verleiten kann, die sie selbst sind .

    Und ich finde es auch fragwürdig zu unterstellen dass das Gutachten nicht integre erstellt wurde nur weil das Ergebnis nicht ins eigene Bild passt.
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