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Münster

Malte-C.-Prozess: Angeklagter nahm offenbar vor Tat Pillen ein

Im Prozess um den Tod von Malte C. sagte der beste Freund des Angeklagten aus. Er berichtete von einem Drogenexzess vor der Tat.


Der Tod von Malte C. auf dem CSD Münster schockierte letztes Jahr die queere Community in ganz Deutschland

Im Prozess um den tödlichen Angriff auf trans Mann Malte C. sagte am Mittwoch der beste Freund des Angeklagten Nuradi A. vor dem Landgericht Münster aus. Er beschrieb laut den "Westfälischen Nachrichten" (Bezahlartikel) den Tagesablauf vor der Tat, bei dem der Angeklagte den trans Mann Malte C. so verprügelte, dass dieser später im Krankenhaus starb.

Der 20-jährige Zeuge erklärte, er habe seinen gleichaltrigen Freund am 27. August, dem Tag der Tat, getroffen, um mit ihm Drogen zu besorgen – nämlich Gras und "Lyrica"-Tabletten. Die verschreibungspflichtigen Pillen mit dem Wirkstoff Pregabalin werden bei Nervenschmerzen und Angststörungen angewandt, sind aber wegen ihrer euphorisierenden Wirkung auch unter Drogen-Konsument*­innen populär.

Die beiden seien auf dem Rückweg von ihrer Drogen-Shoppingtour am CSD vorbeigekommen. Vor dem Aufeinandertreffen mit Malte an einer Ersatzhaltestelle am Rande des Pride habe der Angeklagte zehn Tabletten sowie eine Flasche Wodka konsumiert, sagte der 20-Jährige aus. Der damals laut seiner Aussage selbst angeheiterte Zeuge berichtete, er habe die Auseinandersetzung mit mehreren CSD-Teilnehmenden nicht direkt mitbekommen – dann sei Malte auf sie zugekommen: "Ich dachte, der haut uns beide kaputt. Aber ich wusste, dass Herr A. etwas von Kämpfen versteht". Der Angeklagte sei zuvor immer wieder in Schlägereien verwickelt gewesen. Dann sei es zum Wortwechsel mit Malte C. gekommen, den der Zeuge aber nicht mitbekommen habe. Er habe auch nicht gesehen, wie der trainierte Hobby-Boxer zugeschlagen hatte. "Das nächste, woran ich mich erinnere – da lag Malte am Boden", so der 20-Jährige.

Angeklagter beschimpfte CSD-Besucher*innen als "lesbische Huren" und "Trans-Schweine"

Bereits eine Woche zuvor hatten Zeug*innen berichtet, wie Nuradi A. vor der Tat am Rande des CSDs an einer Ersatzbushaltestelle mehrere Teilnehmende belästigt habe. So habe der Angeklagte sinngemäß gefragt: "Oh, schönes Mädchen, lass mich dir mal unter den Rock fassen!" Als er eine Abfuhr erhielt, habe er aggressiv mit Schimpfworten wie "lesbische Huren" und "Trans-Schweine" um sich geworfen. Er habe auch gedroht, ein Messer zu zücken. Dabei habe sein Begleiter wiederholt versucht, ihn zurückzuhalten. Dann sei Malte hinzugekommen und habe A. gebeten zu gehen. Im Anschluss habe der Täter zwei Mal zugeschlagen, so dass Malte aufs Pflaster fiel und leblos liegen blieb.

Ein vor dem Prozess erstelltes Gutachten geht davon aus, dass A. selbst schwul sei und offenbar aus unbewusster Abwehr der eigenen Homosexualität gehandelt habe (queer.de berichtete). Der beste Freund des Angeklagten sagte jedoch im Prozess aus, dass er nichts von der angeblichen Homosexualität von A. gewusst habe, obwohl beide seit der zehnten Klasse andauernd zusammen gewesen seien.

Der Angeklagte hatte bereits am ersten Verhandlungstag die vorgeworfenen Taten eingeräumt (queer.de berichtete). Bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge drohen ihm mindestens drei Jahre Gefängnis. Das Urteil soll Ende April fallen. (cw)

#1 PolitikverdrossenAnonym
  • 02.03.2023, 16:57h
  • "So habe der Angeklagte sinngemäß gefragt: "Oh, schönes Mädchen, lass mich dir mal unter den Rock fassen!" Als er eine Abfuhr erhielt, habe er aggressiv mit Schimpfworten wie "lesbische Huren" und "Trans-Schweine" um sich geworfen. Er habe auch gedroht, ein Messer zu zücken."

    Finde den Fehler zur Theorie das er aufgrund einer unterdrückten Homosexualität gehandelt haben soll.

    Bitter.
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#2 VitelliaAnonym
  • 02.03.2023, 17:13h
  • Mindestens drei Jahre Gefängnis??
    Ich glaube, ich lese nicht richtig.
    Malte ist wegen dem aggressiven Kerl gestorben.
    Zuvor musste er noch große Schmerzen erleiden, so brutal hat Kerl zugeschlagen.
    Wie wenig ist der Justiz ein Leben wert, dass der Täter nur "mindestens drei Jahre Gefängnis" bekommt?

    Noch ist das Urteil nicht gesprochen.
    Ich bin gespannt, welche Begründung der Richter für ein mildes Urteil hat.
    Malte nützt es nichts mehr.
    Traurig, mit 26 Jahren liegt er auf Friedhof !
    Seine Angehörigen werden Malte immer vermissen und können die schlimme Tat nicht vergessen.
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#3 PrideProfil
  • 02.03.2023, 17:17h...
  • Da widerspricht ja wohl sogar die Gutachterin, die dem Täter ja wohl zum Tatzeitpunkt leichte Alkoholisierung, aber im Allgemeinen volle Zurechnungsfähigkeit bescheingt hatte.
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#4 Lucas3898Anonym
  • 02.03.2023, 17:27h
  • Antwort auf #2 von Vitellia
  • Da wird sich einfach nur auf das Gesetz bezogen.

    dejure.org/gesetze/StGB/227.html

    Für Körperverletzung mit Todesfolge sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren vor.
    "Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren."

    Die maximale Strafe liegt bei zeitigen Freiheitsstrafe bei 15 Jahren.

    dejure.org/gesetze/StGB/38.html

    Somit werde die Richter in einem weiten Rahmen von 3 bis 15 Jahren zu entscheiden haben.

    Insbesondere spielt nach § 46 StGB auch das Verhalten des Täters vor und nach der Tat mit rein.
    Sein frauenfeindliches Verhalten zuvor sollte also strafverschärfend wirken.
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#5 VitelliaAnonym
  • 02.03.2023, 18:01h
  • Antwort auf #4 von Lucas3898
  • @Lukas, zu ihrem letzten Satz.
    Auch seine Drogensucht und sein Saufen, sorry, von Whisky (ein Unterschied, eine Flasche Bier zu trinken) sollten strafverschärfend wirken.
    Alkohol macht aggressiv.

    Wenn das Urteil mild ausfällt mit ca. drei Jahren oder etwas mehr, dann weiß ich, warum.

    Weil es nicht der Sohn des Richters oder Staatsanwalts war, der zusammen geschlagen wurde mit Todesfolge.
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#6 Lucas3898Anonym
#7 SchonProfil
#9 PolitikverdrossenAnonym
  • 02.03.2023, 19:39h
  • Antwort auf #5 von Vitellia
  • Bei einer BAK von 2,0 Promille bis 2,9 Promille kann verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB vorliegen, die zur Strafmilderung führen kann.
    Bei Tötungsdelikten sind es glaube ich 3,3 Promille (anders wegen der Hemmschwelle solcher Taten) hier muss jedoch dann eine Tötungsabsicht nachgewiesen werden (also zb. zustechen mit einem Messer).
    Ob eine solche Absicht vorlag wird im Verfahren festgestellt ist sie nicht beweisbar gilt ersterer Richtwert.

    Er hat wohl mehrere Vorstrafen davon waren meines Wissens nach 2 Körperverletzungen.
    Dies kann sich wegen Wiederholung strafverschärfend auswirken sofern diese nicht mehr als 2,5 Jahre zurück liegen oder eine Bewährung vorliegt.

    Soweit ich weiß wird nach Jugendstrafrecht verhandelt es ist sehr unwahrscheinlich das die maximal Strafe angewendet wird.
    Ich rechne mit 3-4 Jahren Haft und Bewährung.
    Eine Abschiebung kann nicht erfolgen (unsicheres Herkunftsland und fehlende Zusammenarbeit).

    Die Drohung mit dem Messer kann sich ggf. strafverschärfend auswirken sofern diese Waffe beim Täter sichergestellt werden konnte und es Zeugen für das mitführen dieser finden.

    Ohne Haftstrafe wird er vermutlich nicht aus dem Verfahren herauskommen.
    Das Gutachten ging wohl auch um die Zurechnungsfähigkeit generell.
    Hierbei wurde festgestellt das er Zurechnungsfähig ist.
    Die Gutachterin attestierte dem Täter dennoch eine Persönlichkeitsstörung - neben der Motivlage welche laut ihr Homophobie und Queerfeindlichkeit ausschließt (Was ich suspekt finde).
    Die Persönlichkeitsstörung kann sich strafmildernd auswirken - dies obliegt jedoch der Einschätzung des Gerichts.

    Sein Anwalt ist übrigens nicht unbekannt ich hatte gelesen das er das Verfahren quid pro quo übernimmt - er steht der Bild-Zeitung nahe.

    Dies war jedenfalls mein letzter Stand.

    Es ist übrigens nicht ganz richtig das sich Alkoholkonsum grundsätzlich strafmildernd auswirkt wenn beispielsweise eine nüchterne Person ankündigt eine Straftat im Rausch zu begehen und dies dann umsetzt ist ein Vorsatz gegeben.
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#10 Lucas3898Anonym
  • 02.03.2023, 20:50h
  • Antwort auf #9 von Politikverdrossen
  • Eine Freiheitsstrafe über 2 Jahren kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
    Auch bei über 1 Jahr Freiheitsstrafe kommt Bewährung nur in Frage, wenn es noch keine entscheidenden Vorstrafen gibt.

    dejure.org/gesetze/StGB/56.html

    Somit ist bei einer Mindeststrafe von 3 Jahren nach Erwachsenenstrafrecht keine Bewährung möglich.

    Denn da der Täter 20 Jahre alt ist und damit Heranwachsender, kommt Jugendstrafrecht nur in Ausnahmefällen zur Anwendung.
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