11 Kommentare
- 15.03.2023, 12:54h
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"dass in der Debatte wieder die unseligen Töne der Vergangenheit zu hören sein werden." - leider zutreffend.
Blutspenden - nun es ist kein Zwang Blut oder auch Organe usw. zu spenden.
Letzteres war ja kurioserweise bislang auch möglich.
Ich denke ich werde Blutspenden, auch wenn ich die sehr negativen Erfahrungen (leider) ebenfalls machen musste.
Ich fürchte jedoch das ua. beim DRK, der alte Maßstab, nach wie vor Verwendung finden wird.
Leider sind viele doch zu LGBTIQ feindlich gesinnt, als das sie uns, von "heute auf morgen" genauso behandeln werden wie Cis hetero behandeln werden.
Dennoch werde ich es versuchen, ich halte Blutspenden für wichtig und kenne aus eigener Erfahrung den Bedarf.
Auch wenn ich unser regionales DRK leider als sehr feindseelig, uninformiert und diskriminierend erleben musste (was sich glaube ich auch nicht ändern wird).
Hey vlt. werden andere durch mein Blut dann doch trans...die perfekte Rache! /s - |
- 15.03.2023, 18:24h
- Ich hoffe mal, dass der Bundestag da noch Änderungen einbringt.
Im Entwurf vom 06.03.2023 fehlt leider die von mehreren Verbänden (u.a. VelsPol, LSVD, Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt und Deutscher Juristinnenbund) empfohlene Ergänzung in der StPO und den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV).
Aus der Stellungnahme des LSVD:
"§ 158 StPO: In § 158 StPO ist das Verfahren bei Strafanzeige und Strafantrag geregelt.
Dort sollte der Hinweis ergänzt werden, dass bei der Aufnahme von Strafanzeige und Strafantrag Umstände nach § 46 Abs. 2 StGB verpflichtend erfragt und dokumentiert werden müssen."
"§ 163 StPO: In § 163 StPO ist das Ermittlungsverfahren durch die Polizei geregelt.
Hier sollte ergänzt werden, dass die Erforschung der Straftat insbesondere alle Umstände nach § 46 Abs. 2 StGB umfassen soll."
Außerdem wird angeraten noch die Straftatbestände §§ 130 und 192a StGB zu ergänzen:
"Der neu eingeführte Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung (§ 192a StGB) ist vermutlich unbeabsichtigt zu eng formuliert. Er muss um geschlechtsspezifische Hassgewalt ergänzt werden. "
Bei der Volksverhetzung (§130 StGB) wird queerfeindliche Hetze bisher gar nicht ausdrücklich erwähnt.
"Der Tatbestand der Volksverhetzung hebt als mögliche Ziele von Volksverhetzung nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe(n) ausdrücklich hervor. Sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität sind dagegen nicht ausdrücklich benannt, sondern fallen unter das Merkmal Teil der Bevölkerung.
Das Ergebnis: Entscheidungen zu homo- oder biphober, transfeindlicher oder sexistischer Volksverhetzung sind trotz ihrer weiten Verbreitung äußerst selten. Die von den Gerichten entschiedenen Fälle beziehen sich fast ausschließlich auf rassistische, antisemitische und rechtsextremistische Äußerungen, also auf die im Gesetz ausdrücklich benannten Gruppen.
Ebenso wie bei § 46 Abs. 2 StGB ist daher in § 130 StGB eine ergänzende Klarstellung erforderlich, dass Gruppen, die durch ihr Geschlecht, ihre geschlechtliche Identität oder ihre sexuelle Orientierung bestimmt sind, Ziele von Volksverhetzung sein können."
Quelle:
www.enorm.bund.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellung
nahmen/2022/Downloads/0823_Stellungsnahme_LSDV_Ueberarbeitun
g_Sanktionsrecht.pdf;jsessionid=1BE0841C163F374ED53FDEE0B1CE
3123.1_cid289?__blob=publicationFile&v=2
Weitere Stellungnahmen:
www.enorm.bund.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Sankt
ionsrecht.html
Vielleicht braucht es da erst eine Petition oder Schreiben an die Bundestagsabgeordneten, damit diese die Ergänzungen in einem Änderungsantrag einbringen. - |
- 15.03.2023, 18:42h
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Nr. 15 Abs. 5 RiStBV: Diese Vorschrift betrifft die Aufklärung der für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat bedeutsamen Umstände. In Absatz 5 heißt es: Soweit Anhaltspunkte für rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe bestehen, sind die Ermittlungen auch auf solche Tatumstände zu erstrecken.
Die Vorschrift ist an § 46 Abs. 2 StGB angelehnt und sollte entsprechend der im Entwurf vorgesehenen Änderung von § 46 Abs. 2 StGB um geschlechtsspezifische und gegen die sexuelle Orientierung gerichtete Beweggründe ergänzt werden.
Nr. 86 Abs. 2 RiStBV: Diese Vorschrift regelt, inwieweit bei Privatklagedelikten (zB. Beleidigung) ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Sofern ein öffentliches Interesse besteht, ist die Straftat von Amts wegen zu ermitteln, andernfalls
kann das Verfahren eingestellt und die betroffene Person auf den Privatklageweg verwiesen werden. Das öffentliche Interesse ist nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV bei Hasskriminalität grundsätzlich gegeben auch hier orientiert sich der Wortlaut an § 46 Abs. 2 StGB: Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein
gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z.B. wegen [] der rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründe des Täters. Diese Vorschrift sollte entsprechend der im RefE vorgesehenen Ergänzung von § 46 Abs. 2 StGB um geschlechtsspezifische und gegen die sexuelle Orientierung gerichtete Beweggründe ergänzt werden. Diese Ergänzung ist aus unserer Sicht dringend notwendig:
Tatsächlich kommt es regelmäßig vor, dass Staatsanwaltschaften LSBTIfeindliche Straftaten wie beispielsweise (tätliche) Beleidigungen und
Sachbeschädigungen nicht ernstnehmen und die Betroffenen auf den Privatklageweg verweisen entgegen Nr. 86 Abs. 2 RiStBV!
Quelle:
www.enorm.bund.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellung
nahmen/2022/Downloads/0823_Stellungsnahme_LSDV_Ueberarbeitun
g_Sanktionsrecht.pdf;jsessionid=1BE0841C163F374ED53FDEE0B1CE
3123.1_cid289?__blob=publicationFile&v=2
In der Stellungnahme von VelsPol wird noch eine Änderung von Nr. 234 RistBV vorgeschlagen, mit einer entsprechenden Ergäntung um "antisemitischen, antiziganistischen, geschlechtsspezifischen, gegen die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität
gerichtete Beweggründe".
In Nr. 234 RistBV wird "Ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB)" geregelt, wenn die Tat hassmotivierert ist.
Quelle:
www.enorm.bund.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellung
nahmen/2022/Downloads/0823_Stellungsnahme_VelsPol_Ueberarbei
tung_Sanktionsrecht.pdf;jsessionid=3F2706A79705BA342DC6D37DD
832D3A1.2_cid334?__blob=publicationFile&v=2 - |
- 15.03.2023, 22:29h
- Hier ist die 46 Minuten lange Aufzeichnung der Reden zur "90. Sitzung vom 15.03.2023, TOP 5 Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts":
www.bundestag.de/mediathek/?videoid=7551663#url=L21lZGlhdGhl
a292ZXJsYXk/dmlkZW9pZD03NTUxNjYz&mod=mediathek
Wie zu sehen ist, saßen im Parlament nur wenige Abgeordnete.
Am Anfang geht es vor allem um die Ersatzfreiheitsstrafe und den Maßregelvollzug, erst Sven Lehman (min 24:30) spricht explizit über den § 46 StGB und bringt auch eigene Erfahrungen ein.
CDU und AfD lehnen die Erweiterung von § 46 StGB ab.
Eine SPD Abgeordnete spricht dann kurz vor Ende nochmal über den § 46 StGB.
Der Gesetzentwurf wurde am Ende in die Ausschüsse verwiesen. - |
- 15.03.2023, 22:58h
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Puh... sry, also du bist so verletzt weil dir in der Vergangenheit verweigert wurde anderen zu helfen das du deswegen jetzt denen, die Hilfe benötigen, diese aufgrund deines tiefsitzenden Schmerzes verweigerst ?
Vielleicht um mal etwas grundsätzliches klar zu stellen: Bei einer Blutspende geht es nicht um den Spender und zu meinen Hilfe müsse man sich verdienen ist, gelinde gesagt, schlicht selbstgerecht.
Wer nicht spenden will muss nicht, aber zu sagen "Ich spende nicht und ihr seit Schuld"...
puh... - |
- 16.03.2023, 05:00h
- Danke an meine Vorredner - die Quellenangaben und Informationen waren für mich sehr sehr nützlich.
Btw.
Das AFD und CDU dagegen stimmten verwundert mich nicht.
Soviel zur "Brandmauer". - |
- 16.03.2023, 07:57h
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"Puh... sry, also du bist so verletzt weil dir in der Vergangenheit verweigert wurde anderen zu helfen das du deswegen jetzt denen, die Hilfe benötigen, diese aufgrund deines tiefsitzenden Schmerzes verweigerst ?
Vielleicht um mal etwas grundsätzliches klar zu stellen: Bei einer Blutspende geht es nicht um den Spender und zu meinen Hilfe müsse man sich verdienen ist, gelinde gesagt, schlicht selbstgerecht. "
Selbstgerecht nennst du das... ich würde mal meinen, wie du aus dem nun plötzlich aufkommenden Recht eine unmittelbare moralische Verpflichtung ableitest, der man sich unrechtmäßig entziehe, offenkundig ohne die persönliche Erfahrung, wie die Ablehnung läuft, passt zu dem Wort sehr viel besser.
Und wie schon erwähnt wurde, es ist nicht unbedingt so, dass sich das lokale Blutspendezentrum an die Richtlinie überhaupt hält. Die haben diese Geschichten jetzt über Jahrzehnte so beigebracht bekommen und interessieren sich einen feuchten Dreck dafür, was auf einer queeren Newsseite steht, und selbst in der nicht-queeren Presse werden teilweise einfach die Inhalte der alten Richtlinien weiterverbreitet, ohne zu recherchieren.
Ich glaube auch nicht, dass ich mir das nochmal antun werde. Ich glaube nicht an die Informiertheit und das Interesse des umsetzenden Personals, und was in der Richtlinie drinsteht, wird denen auch dieses Mal schnuppe sein.
Ja, das tut weh, weggeschickt zu werden. In meinem Fall habe ich mich gemeldet, weil es ziemlich dramatisch klingende Aufrufe des lokalen Klinikums gab, den Richtlinien nach wäre ich als Spender in Frage gekommen, und weil ich zu der Zeit beim Betriebsarzt auch noch HIV-Kontrolle akzeptiert habe (was ich nach dem Rauswurf des Zahnmediziners in Marburg deswegen künftig aber nicht mehr tun werde), konnte ich denen sogar meinen negativen Status schriftlich geben.
Ich war trotzdem nicht erwünscht.
Und ich bekomme auch den lokalen ÖRR nicht dazu, die Fake-News bleiben zu lassen und korrekt über die aktuelle Richtlinie zu berichten, das wird sich auch nicht ändern, wenn die Richtlinie weiter angepasst wird.
Ich lese in deinen Worten in erster Linie aber ohnehin nur das: "Ist mir nie passiert, kann aber bestimmt nicht so schlimm sein, stell dich nicht so an."
Und das schreibst du möglicherweise hier Leuten, die alt genug sind, irgendwelche "steckt sie ins Lager" Aufrufe damals noch mitbekommen zu haben. Ich bin echt begeistert von so viel Empathie und Solidarität. - |
- 16.03.2023, 08:21h
- Ich würde mich selber im Notfall nie verweigern. Aber genausowenig wie es ein Recht gibt zu spenden (worauf jahrelang stets hingewiesen wurde), gibt es auch keine Pflicht dazu.
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- 16.03.2023, 11:15h
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Mit der Änderung des Gesetzes gibt es aber ein Gesetz, dass die Ablehnung allein aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität verbietet.
An das Gesetz müssen sich die Blutspendedienste halten.
Das kann man denen ggf. auch ja vorlegen.
Ansonsten bliebe immer noch eine Klage, bei der man womöglich auch das AGG und einen entsprechenden Schadenersatzanspruch wegen Diskriminierung mit einbeziehen kann. - |
Und ich bin mir sicher, dass in der Debatte wieder die unseligen Töne der Vergangenheit zu hören sein werden.