Hauptmenü Accesskey 1 Hauptinhalt 2 Footer 3 Suche 4 Impressum 8 Kontakt 9 Startseite 0
Neu Presse TV-Tipps Termine
© Queer Communications GmbH
https://queer.de/?47182

Urteil des Bundesfinanzhofs

Leih­mutter­schaft: Schwules Paar darf Kosten nicht von Steuer absetzen

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs stellt klar, dass Paare Ausgaben für eine Leihmutterschaft vollständig selbst bezahlen müssen.


Der Bundesfinanzhof sieht keine Diskriminierung, wenn schwule Paare ihre Kosten für die Leih­mutter­schaft selbst tragen müssen (Bild: AHert / wikipedia)

  • 6. Oktober 2023, 09:30h 3 Min.

Paare dürfen Kosten für eine Leih­mutter­schaft im Ausland nicht von der Einkommensteuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden (VI R 29/21). Das oberste deutsche Gericht für Steuerangelegenheiten bestätigte damit eine Entscheidung der Vorinstanz, des Finanzgerichts Münster (queer.de berichtete). Damit werden Kosten für Leih­mutter­schaften anders gehandhabt als Ausgaben für die eigene Schwangerschaft, die steuerlich absetzbar sind.

Geklagt hatte ein schwules Ehepaar aus Westfalen, das die Dienste einer Leihmutter in Kalifornien in Anspruch genommen hatte. Die Eizelle stammte von einer anderen in den USA lebenden Frau, die Samenzelle von einem der Kläger. Die beiden Männer machten auf ihrer Einkommensteuererklärung 13.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend – dabei ging es um Ausgaben etwa für die Beratung, die Reisen sowie Untersuchungen. Das Finanzamt wollte diese Ausgaben aber nicht anerkennen, weil Leih­mutter­schaft in Deutschland verboten sei.

Die Kläger hatten argumentiert, dass ihre ungewollte Kinderlosigkeit von der Welt­gesundheits­organisation WHO als Krankheit anerkannt sei. Krankheitskosten könnten aber nach deutschem Recht abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof argumentierte jedoch, dass es sich hier nicht um "krankheitsbedingte Aufwendungen" handle: "Denn die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger gründet nicht auf einem regelwidrigen Zustand eines oder beider Partner, sondern auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung", heißt es in der Entscheidung.

Außerdem habe das Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verbot der Leih­mutter­schaft in Deutschland. Es verstoße insbesondere nicht gegen den Gleich­behandlungsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes. Das Verbot knüpfe schließlich "nicht an die Gleich- oder Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehe, sondern an die Behandlungsmethode an". Die Öffnung der Ehe im Jahr 2017 ändere an dieser Tatsache nichts.

Leihmutterschaft insbesondere in Kalifornien populär

Leihmutterschaften sind in großen Teilen der Europäischen Union verboten, nichtkommerzielle Leihmutterschaft ist allerdings in einigen Ländern – etwa den Niederlanden – möglich. Demgegenüber ist in Kalifornien auch die kommerzielle Leihmutterschaft erlaubt, bei der die austragende Frau also eine Bezahlung für ihre Dienste erhält. Viele insbesondere queere Promis nehmen dort derartige Leistungen in Anspruch, zuletzt etwa "Queer Eye"-Experte Tan France, "Star Trek"-Schauspieler Anthony Rapp oder Komikerin Rebel Wilson.

Die FDP hatte sich in der letzten Legislaturperiode für die Legalisierung der nichtkommerziellen Leihmutterschaft eingesetzt (queer.de berichtete). In den Koalitionsverhandlungen konnten sich die Liberalen mit dieser Forderung aber nicht gegen SPD und Grüne durchsetzen. Der Koalitionspartner Grüne hatte sich in der Vergangenheit wegen "Missbrauchsrisiken" gegen Leihmutterschaft ausgesprochen (queer.de berichtete).

Zuletzt sorgte auch der Fall um Domkantor Gerd-Peter Münden aus Braunschweig und dessen geplante Leihmutterschaft für Schlagzeilen: Die evangelische Kirche hatte den schwulen Musiker fristlos gefeuert, weil eine Leihmutterschaft nicht mit den ethischen Ansprüchen der Kirche in Einklang zu bringen sei. Münden klagte dagegen und einigte sich im August mit seinem Ex-Arbeitgeber (queer.de berichtete). (dk)

-w-