https://queer.de/?47807
Münster
Tödlicher Angriff beim CSD: Verurteilter darf abgeschoben werden
Die Abschiebeanordnung gegen den aus Tschetschenien stammenden Russen, der wegen des tödlichen Angriffs auf Malte C. beim CSD Münster 2022 verurteilt wurde, ist rechtens. Das hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden.

Der Tod von Malte C. erschütterte letztes Jahr die Community in Münster und bundesweit (Bild: Facebook / KCM e.V.)
- 8. Dezember 2023, 15:32h 2 Min.
Der wegen eines tödlichen Angriffs beim Christopher Street Day in Münster verurteilte Mann darf abgeschoben werden. Das hat das Verwaltungsgericht Münster laut Mitteilung am Freitag entschieden. Das Gericht lehnte einen Eilantrag des aus Tschetschenien stammenden Russen gegen eine von der Stadt Münster erlassene Abschiebungsandrohung ab. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig (AZ: 3 L 958/23).
Das Landgericht Münster hatte den jungen Mann im März zu fünf Jahren Jugendstrafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte einem 25-jährigen trans Mann beim CSD 2022 zweimal gegen den Kopf geschlagen hatte. Malte C. stürzte mit dem Kopf auf den Asphalt und starb an den Folgen eines Schädelhirntraumas (queer.de berichtete).
Suf fünf Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot
Mit Bescheid vom 13. Oktober wies die Stadt Münster den Verurteilten aus der Bundesrepublik Deutschland aus, forderte ihn zur Ausreise auf, drohte ihm die Abschiebung nach Russland an und erteilte ihm ein auf fünf Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Hinter gutem Journalismus stecken viel Zeit und harte Arbeit – doch allein aus den Werbeeinnahmen lässt sich ein Onlineportal wie queer.de nicht finanzieren. Mit einer Spende, u.a. per Paypal oder Überweisung, kannst Du unsere wichtige Arbeit für die LGBTI-Community sichern und stärken. Abonnent*innen bieten wir ein werbefreies Angebot. Jetzt queer.de unterstützen!
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Mannes gegen den Bescheid ab. Er sei bereits seit dem 13. Mai nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels und somit seitdem ausreisepflichtig. Die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig. (cw/dpa)














