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Kommentar

Geschlechter­gerechte Personen­kontrollen nur "bei berechtigtem Interesse"

Kurz vor Weihnachten hat die Bundesregierung eine Reform des Bundespolizeigesetzes beschlossen. Für trans, inter und nichtbinäre Menschen soll es leichte Verbesserungen geben. Insgesamt bleibt der Gesetzentwurf aber zu zaghaft.


Symbolbild: Polizist*innen durchsuchen eine Person am Rande von Klimaprotesten in Berlin (Bild: Stefan Müller / flickr)

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat, kurz BMI, sorgt für Sicherheit und Ordnung in unserer schönen deutschen Heimat. Wie es das allerdings tut, sorgt öfter für Verdruss und handfesten Ärger – mal tut es zu wenig, weil seine Organe auf dem rechten Auge zu oft blind sind, mal zu viel, weil dieselben in Kontrollwut verfallen und sich dabei lieber von Vorurteilen leiten lassen (Stichwort racial profiling, das heißt Hautfarbe entscheidet, ob kontrolliert wird oder nicht). Woran zu erkennen ist, praktizierte Sicherheit und Ordnung sind hierzulande höchst relativ und hängen wesentlich von der Betrachtungsweise und noch mehr von einer zuweilen fragwürdigen Praxis ab. Gewisse Demokratiedefizite sind da stets virulent und Persönlichkeitsrechte eher Luxus. Und queere Menschen haben da auch so ihre ganz speziellen Erfahrungen.

Was sich das BMI unter Sicherheit und Ordnung vorstellt, hatten zuletzt trans, inter und nichtbinäre Menschen (abgekürzt TIN) im Zusammenhang mit dem Selbstbestimmungsgesetz mit Schrecken feststellen müssen. Denn mit dem vom Regierungskabinett beschlossenen Entwurf hatte das BMI ziemlich heftige Schläge in die Magengrube in Richtung ebendieser Personengruppe ausgeteilt. Wer will, kann das hier genauer nachlesen.

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Rechtsgrundlagen der Bundespolizei werden modernisiert

Doch das BMI will besser werden und möchte aus Fehlern lernen – vielleicht nicht gleich, zumindest was das Selbstbestimmungsgesetz betrifft, aber darüber entscheiden ohnehin andere und hoffentlich Politiker*innen, die sich ein wenig mit Verfassungsrecht und europäischen Datenschutzregeln auskennen. Nein, unterm Weihnachtsbaum liegt aktuell der "Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes (BPolG) und Änderung anderer Gesetze", so der etwas umständliche Titel.

Wie dieser Gesetzentwurf mit Blick auf Diskriminierungspotentiale zu bewerten ist, hatte Ferda Ataman, die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, in ihrer gewohnt schnellen und präzisen Art in einer Stellungnahme verlauten lassen: Natürlich soll es um den Abbau von Diskriminierungen gehen, weshalb Ataman betont, dass beispielsweise bei der Ausübung bundespolizeilicher Befugnisse das Benachteiligungsverbot zu gelten habe: "Es ist zu begrüßen, dass im Entwurf zumindest anerkannt wird, dass bei Personenkontrollen ein Diskriminierungsrisiko besteht, das gesetzlicher Klarstellung bedarf." Wie gesagt, das BMI will offenbar aus Fehlern lernen. Aber die Angst vor der eigenen Courage hat mit lauter "kann"- und "soll"-Formulierungen dann doch die Oberhand behalten.

Queere Menschen werden erstmals mitgedacht

Immerhin – und darum soll es hier gehen – finden TIN-Personen im Gesetzentwurf Erwähnung, werden damit also mitgedacht und erhalten Sichtbarkeit, und zwar im Zusammenhang mit Personenkontrollen und Gewahrsam. Aber dass in diesen Fällen etwas als verbindlich und verpflichtend eingestuft wird, das wiederum suchen wir vergeblich.

Ferda Ataman lobt, dass TIN-Personen ihrem geschlechtlichen Selbstverständnis laut Entwurf entsprechend zu behandeln seien. Dem kann ich mich grundsätzlich zwar anschließen, aber zu ergänzen bliebe, dass die Sensibilisierungsmaßnahmen auf Seiten der Bundespolizei mindestens so wichtig wie gesetzliche Regelungen sind. Denn am Ende entscheidet die Praxis, also das Verhalten in konkreten Situationen und damit die Umsetzung der Rechtsgrundlagen. Wenn aber diese für sich schon schwammig formuliert sind, macht das die Beurteilung von Fehlverhalten sicherlich nicht einfacher, weil es stets eine Hintertür gibt, die durch ein "soll" leicht zu öffnen ist.

Keine Diskriminierung nur "nach Möglichkeit"

Worum geht es genau? Zum Beispiel regelt § 60 die Ingewahrsamnahme von Personen. TIN findet darin keine Nennung. Warum eigentlich? Überraschenderweise tauchen sie jedoch in der Begründung auf, also im rechtlich eher unverbindlichen Anhang zum Gesetz, wo es heißt, es sei eine "besondere Sensibilität gegenüber Personen mit besonderen Vulnerabilitäten, Minderjährigen sowie trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen geboten". Soweit so gut. Das Thema Minderjährige wird im Paragrafen explizit behandelt, TIN-Personen jedoch nicht. Und weiter im Begründungstext: "Eine Unterbringung in den Gewahrsamsräumen entsprechend dem geschlechtlichen Selbstverständnis der betroffenen Person sollte nach Möglichkeit sichergestellt werden." Besser wäre es natürlich, wenn das BMI zugleich beabsichtigte, die Möglichkeit auch zu ermöglichen. Das verstehe ich darunter, Sachverhalte zu Ende zu denken.

§ 62 regelt die Behandlung festgehaltener Personen – und hier taucht TIN im Absatz 4 auf: "[…] Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Bei trans- und intergeschlechtlichen Personen sowie nichtbinären Personen soll der geäußerte Wille bezüglich der Unterbringung berücksichtigt werden." Nebenbei bemerkt, das Berliner Strafvollzugsgesetz kennt bereits eine solche Regelung. Im § 11 StVollzG Bln ist von der grundsätzlichen Geschlechtertrennung bei der Unterbringung die Rede, jedoch davon abweichend im Fall transgeschlechtlicher und nichtbinärer Personen. Entscheidend ist nicht der amtliche Personenstand, sondern was die Person geschlechtlich lebt.

Keine Diskriminierung nur "bei berechtigtem Interesse"

Und interessant wird es im geplanten Bundespolizeigesetz noch einmal mit dem § 65, wo es insbesondere um die körperliche Untersuchung geht. Vorgesehen ist die übliche Praxis, dass Personen nur von Personen des gleichen Geschlechts untersucht werden dürfen. "Bei berechtigtem Interesse soll insbesondere bei trans- und intergeschlechtlichen Personen sowie nichtbinären Personen dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden; hierauf ist die zu durchsuchende Person hinzuweisen."

Klingt gut, auch dass es den Hinweis geben muss, gestolpert bin ich über die Formulierung "bei berechtigtem Interesse". Wie ist das zu erkennen, wenn das TIN-Merkmal dafür nicht schon ausreichend sein soll. Wer stellt das fest? Besteht jedoch Gefahr für Leib oder Leben gelten diese Regelungen nicht. Gewiss, der Berufsalltag der Bundespolizei mag sicherlich kein Zuckerschlecken sein, um so dringender erscheinen mir Sensibilisierungs- plus Deeskalationstrainings.

Auch die Bundesländer sind am Zug

Um nicht falsch verstanden zu werden, ich begrüße ausdrücklich eine Gesetzesinitiative, die sich für die Sichtbarkeit von TIN-Personen einsetzt und deren spezifische Bedürfnisse mitdenkt und zu berücksichtigen versucht. Je bestimmter und eindeutiger das in einem Gesetzestext formuliert wird, desto sicherer kann eine daraus folgende Praxis sein. Inklusion ernstgenommen, heißt ja nichts anderes, als dass Persönlichkeitsrechte nicht bloß als Almosen und Barmherzigkeit verstanden und verteilt werden.

So gesehen, kann ich dem SPD-Bundestagsabgeordneten und queerpolitischen Sprecher Falko Droßmann nur recht geben, der in seinem Statement zum Gesetzentwurf von einem "wichtigen Schritt" spricht, verbunden mit dem Appell an die Länder (die für ihre jeweilige Polizei zuständig sind), die hier erwähnten Regelungen in ihren Polizeigesetzen nachzuvollziehen. Ja, auch diese Reform ist leider überfällig.

Trotzdem bleibe ich bei meinem Einwand, die gutgedachten Absichten bleiben zu schwammig und sollten mit Blick auf eine eindeutige Praxis konkreter formuliert sein. Sonst ist das nur eine Mogelpackung wie die Nachricht aus Rom, wonach homosexuelle Paare nunmehr Segen erhalten dürfen. Der Vatikan bewegt sich, wenn wir genau hinschauen, nicht einen Millimeter in Richtung queer. Er will barmherzig sein, aber nur um den Preis, das alles bleibt, wie es ist. Darin allerdings sehe ich den großen Unterschied, dem BMI nehme ich den Veränderungswillen ab. Nur bitte nicht so zaghaft!

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