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- 22. Mai 2006 4 Min.
Justizministerin Brigitte Zypries im Exklusiv-Interview: Wie können sich Lesben und Schwule künftig gegen Diskriminierung wehren?
Von Renate Rampf (LSVD)
Welche Verbesserungen bringt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für Lesben und Schwule? Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) befragte die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) dazu in einem Exklusiv-Interview:
Frau Zypries, die Union hatte bekanntlich erhebliche Probleme mit der Ausweitung des Diskriminierungsschutzes für Homosexuelle. Wie ist es Ihnen gelungen, die Kritikerinnen und Kritiker zu überzeugen?
Der Entwurf ist im Rahmen des Gesamtpakets bei der Koalitionsrunde am 1. Mai verhandelt worden. Da gab es ein Geben und Nehmen, bei dem die Union dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – so heißt es jetzt – zugestimmt hat. Auch der Union ist klar, dass man Menschen wegen bestimmter Merkmale, die sie nicht beeinflussen können, nicht diskriminieren darf.
Wenn es nach Ihrem Plan geht, soll das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden. Der CDU Wirtschaftsflügel, Wirtschaftsverbände und CDU Landesregierungen haben Widerstand angekündigt. Auch die FDP will alles tun, um dieses Gesetz zu kippen. Welche Chancen geben Sie solchen Ankündigungen?
Der Gesetzentwurf ist als Regierungsentwurf am 10. Mai vom Bundeskabinett beschlossen worden, d.h. die Ministerinnen und Minister von CDU/CSU und SPD tragen das AGG gleichermaßen. Auch das CDU-Präsidium hat den vom Koalitionsausschuss erzielten Kompromiss zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz akzeptiert. Die bislang von Seiten einiger unionsregierter Länder geäußerte Kritik an dem Gesetzentwurf wird nicht dazu führen, dass der mühsam gefundene Kompromiss erneut zur Debatte steht. Gleichwohl wird es noch Beratungen geben müssen, die einen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens vor der Sommerpause gefährden können. Ich hoffe aber sehr, dass der Abschluss vor der Sommerpause gelingt.
Wird das neue AGG die Möglichkeiten des Versicherungsschutzes für schwule Männer verbessern? Können Versicherungen weiterhin schwule Männer als Kunden mit dem Hinweis auf Versicherungsmathematik zurückweisen?
Das AGG verbietet eine Diskriminierung wegen der sexuellen Identität. Das gilt natürlich auch für den Abschluss von Versicherungsverträgen. Die sexuelle Identität darf aber - nach § 20 des Gesetzentwurfs - berücksichtigt werden, wenn eine unterschiedliche Behandlung wegen der sexuellen Identität auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen. Entsprechende Erkenntnisse gibt es allerdings für Homosexualität nicht. Homosexualität ist kein herausgehobener Risikofaktor im Sinne der Regelung. Der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages oder eines Krankenversicherungsvertrages kann nicht mit dem Hinweis, der Antragsteller sei homosexuell, verweigert werden.
Was bringt das Gesetz für Lesben und Schwule im Arbeitsrecht?
Im Arbeitsrecht wird es ein umfassendes Benachteiligungsverbot geben, das sich auf sexuelle Identität ebenso bezieht wie auf Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft oder Behinderung. Im bisherigen Recht bestand ein Benachteiligungsverbot nur wegen des Geschlechts. Das Merkmal sexuelle Identität sowie die anderen Merkmale werden künftig den gleichen, weit reichenden Schutz erhalten, der bisher gegen geschlechtsspezifische Benachteiligungen bestand. Das hat auch konkrete Auswirkungen. So muss der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen treffen. Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot haben die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Beschwerderecht oder können gar Entschädigung und Schadensersatz verlangen.
Die römisch-katholische Amtskirche lehnt es ab, Schwule und Lesben, die sich nicht verleugnen, in ihren Einrichtungen zu beschäftigen. Gläubigen Christen, die eine anständige Arbeit machen, droht die Kündigung, wenn sie sich verpartnern. Ist diese Praxis durch das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gedeckt?
Kirchen haben nach dem Grundgesetz einen besonderen Status. Den respektiert das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Kirchen dürfen von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen. Manches am Selbstverständnis der Kirchen mag man kritisch hinterfragen. Doch geht es dann letztlich um Inhalte des Glaubens, und was kann der Staat schon dazu sagen? Die weise Antwort lautet: Garantie der Glaubensfreiheit.
Kann in Zukunft ein Antidiskriminierungsverband wie der LSVD seine Mitglieder bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützen? Was können Verbände für Lesben und Schwule tun, die sich ein Outing nicht leisten können und daher vor einem Prozess zurückscheuen?
Wie im Gesetzentwurf aus der letzten Legislaturperiode sind Antidiskriminierungsverbände auch nach dem neuen Entwurf befugt, bei Verfahren ohne Anwaltszwang als Bevollmächtigte oder Beistände Benachteiligter in der mündlichen Verhandlung aufzutreten. Dies gilt vor allem für Verfahren vor den Amtsgerichten, die voraussichtlich zum überwiegenden Teil mit Prozessen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz befasst sein werden. Ein Outing der betroffenen Person wird sich, wenn diese sich gegen eine Benachteiligung wegen ihrer sexuellen Identität gerichtlich oder außergerichtlich zur Wehr setzen will, allerdings naturgemäß nicht vermeiden lassen. Selbst wenn man noch weitergehende prozessuale Rechte für Antidiskriminierungsverbände vorsehen würde, wird die Person des Benachteiligten und die Tatsache seiner oder ihrer Homosexualität in der gerichtlichen wie außergerichtlichen Geltendmachung der Rechte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eine Rolle spielen.
22.05.2006
Links zum Thema:
» www.lsvd.de









