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Entscheidung

Europäischer Gerichtshof begrenzt Nutzung von Daten zu sexueller Orientierung durch soziale Netzwerke

Sieg für den schwulen Datenschutzaktivisten Maximilian Schrems: Facebook darf Daten zur sexuellen Orientierung nicht unbegrenzt nutzen.


Der Europäische Gerichtshof auf dem Luxemburger Kirchberg-Plateau ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union (Bild: sprklg / flickr)

  • 4. Oktober 2024, 12:06h 2 Min.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Nutzung persönlicher Daten durch soziale Netzwerke eingeschränkt. Sie dürften nicht zeitlich unbegrenzt für zielgerichtete Werbung gesammelt, analysiert und verarbeitet werden, entschied der EuGH am Freitag in Luxemburg. Er beantwortete damit Fragen aus Österreich (Az. C-446/21, PDF).

Dort hatte der schwule Datenschutzaktivist Maximilian Schrems gegen die Verarbeitung seiner Daten durch die Facebook-Mutter Meta geklagt (queer.de berichtete). Unter anderem ging es um Informationen zu seiner sexuellen Orientierung. Bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion hatte er über seine Homosexualität gesprochen. Der österreichische Oberste Gerichtshof stellte dem EuGH daher Fragen zum Datenschutz nach Europarecht.

Schrems rügte mit seiner Organisation noyb, dass Meta sich nicht an den Grundsatz der "Datenminimierung" aus der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DGVO) halte und einfach das gesamte Online-Verhalten speichere, anstatt die Verarbeitung auf das notwendige Maß zu beschränken.

Meta sammelt eine Vielzahl an Daten

Meta erhebt personenbezogene Daten der Facebook-Nutzer*innen auf der Plattform selbst und auch außerhalb, wie der EuGH ausführte. Dazu gehörten die Aufrufe anderer Websites. Anhand der Daten könne Meta in dem Fall erkennen, dass der Mann Interesse an bestimmten Themen habe und dazu zielgerichtete Werbung an ihn richten.

Es sei möglich, dass er seine sexuelle Orientierung bei der Podiumsdiskussionen öffentlich gemacht und somit die Verarbeitung genau dieser Daten genehmigt habe. Das müsse das österreichische Gericht beurteilen, so der Luxemburger Gerichtshof. Damit sei aber die Verarbeitung anderer personenbezogene Daten zur sexuellen Orientierung – die von anderen Websites stammen – nicht erlaubt. Für sensible Daten wie sexuelle Orientierung gilt in der DSGVO ein besonderer Schutz, sie dürften deshalb nur in bestimmten Ausnahmefällen verwendet werden.

Der EuGH betonte, dass der Grundsatz der "Datenminimierung" unbedingt eingehalten werden müsse. Darum könnten nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die in einem sozialen Netzwerk oder auf einer anderen Plattform erhoben würden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für zielgerichtete Werbung verarbeitet werden.

Im konkreten Fall muss nun das österreichische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

In einer ersten Reaktion begrüßte Katharina Raabe-Stuppnig, die Anwältin des Datenschutzaktivisten, die Entscheidung: "Wir sind sehr erfreut, auch wenn das Urteil erwartbar war", so Raabe-Stuppnig. (AFP/dpa/dk)

/ maxschrems
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