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Folge 2 von 10
Schwules Leben vor 100 Jahren: Der § 175
In der zweiten Folge dieser Serie geht es um den § 175 RStGB, der homosexuelle Handlungen unter Männern unter Strafe stellte – und 1925 sogar noch verschärft werden sollte.

Historische Aufnahme des Reichstags in der Weimarer Republik (Bild: IMAGO / Rech)
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5. Januar 2025, 08:00h 20 Min.
Die rechtliche Situation in Deutschland
Im Jahre 1872 wurde aus dem Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes das Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches. Nach dem § 175 RStGB wurden "beischlafähnliche" homosexuelle Handlungen zwischen Männern mit Gefängnis bestraft. Als "beischlafähnliche Handlung" galt z. B. nicht gemeinsames Onanieren, aber: "Jenseits juristischer Details herrschte die Meinung vor, Homosexualität sei generell verboten. Insofern ist es gerechtfertigt, von Homosexuellenverfolgung allgemein zu sprechen (…). Gemeint waren alle, bedroht waren alle und betroffen waren alle" (Jens Dobler: "Zwischen Duldungspolitik und Verbrechensbekämpfung. Homosexuellenverfolgung durch die Berliner Polizei von 1848 bis 1933", 2008, S. 547).
Für die frühe Homosexuellenbewegung, die sich Ende des 19. Jahrhunderts gründete, gehörte die Abschaffung des § 175 zu ihren Hauptzielen. Die erste von mehreren Petitionen an den Reichstag für eine Abschaffung wurde 1899 eingereicht. Alle Petitionen im Kaiserreich und in der Weimarer Republik waren erfolglos und führten nicht zur Abschaffung oder Reform des Unrechtsparagraphen. 1935 wurde der § 175 von den Nazis verschärft. Von der Bundesrepublik Deutschland wurde der Paragraph in der verschärften Fassung übernommen. 1969 und 1973 wurde er bedeutend reformiert, aber erst 1994 endgültig abgeschafft.

"Das Freundschaftsblatt" über den § 175 (Jg. 1925, Heft 7)
Aus dem § 175 RStGB sollte der neue § 267 RStGB werden
Seit Ende 1924 hatte sich das Kabinett unter dem Reichskanzler Wilhelm Marx (Zentrumspartei) im Rahmen der Diskussion über eine allgemeine Strafrechtsreform mit der Strafbarkeit von Homosexualität beschäftigt. Die Strafbarkeit homosexueller Handlungen, die bisher im § 175 RStGB festgelegt war, sollte nun in einem neuen § 267 RStGB geregelt werden. Im November 1924 wurde der Amtliche Entwurf 1925 für ein neues Strafrecht an den Reichsrat – die Vertretung der deutschen Länder – weitergeleitet und im Juni 1925 wurde er veröffentlicht. Die Bestimmungen gegen homosexuelle Handlungen sollten mit dem neuen Strafrecht nun verschärft und männliche Prostitution sollte als Verbrechen geahndet werden. Homosexuelle Handlungen unter Frauen sollten allerdings weiterhin straflos bleiben. Diese Strafverschärfungen sind u. a. vor dem Hintergrund des schwulen Serienmörders Fritz Haarmann zu sehen, der Mitte 1924 verhaftet und im Dezember 1924 zum Tode verurteilt wurde. Während die Szene aufgeschreckt war, kommentierte die bürgerliche Presse, wie die "Dortmunder Zeitung" (5. März 1925), nur äußerst selten diese Strafrechtsdiskussion.

"Das Freundschaftsblatt" zum geplanten neuen § 267 RStGB (Jg. 1925, Heft 15)
Die Beratungen im Reichsrat begannen im Januar 1926. Hamburg und Sachsen-Anhalt beantragten, die sogenannte "einfache" Homosexualität straflos zu lassen, womit einvernehmliche, unentgeltliche sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern gemeint waren. Sie konnten sich damit aber nicht durchsetzen. Bayern beantragte die Ausweitung der Strafbarkeit auf homosexuelle Handlungen unter Frauen. Thüringen stimmte diesem Antrag zu. Danach folgten weitere Entwürfe und Beratungen, die in der Weimarer Republik jedoch keine Veränderungen an diesem Paragraphen zur Folge hatten.
Hampismus im Reichstag
Anlässlich der geplanten Strafrechtsreform äußerte sich im Reichstag am 10. März 1925 (s. Reichstagsprotokolle, S. 995, rechte Spalte) u. a. August Hampe (1866-1945, MdR von 1924 bis 1928 für die Braunschweigisch-Niedersächsische Partei, BNP) zur Strafbarkeit homosexueller Handlungen unter Männern. Er äußerte, angesichts des Mörders Fritz Haarmann hätte er "nicht erwartet, daß ausgerechnet ein Richter (gemeint war der Abgeordnete Alfred Brodauf von der Deutschen Demokratischen Partei, DDP) noch für die Aufhebung des § 175 eingetreten wäre". Neben Haarmann erinnerte Hampe auch noch an die "sadistischen Morde des Kannibalen von Schlesien" und meinte damit den heterosexuellen Serienmörder Karl Denke. Hampe fuhr fort, er würde "es für einen sehr schweren Fehler halten, der aller Moral ins Gesicht schlüge, wenn man den § 175 beseitigen wollte".
Die Homosexuellenzeitschrift "Die Freundschaft" (Jg., 1925, Mai) machte aus den wenigen Sätzen Hampes eine Titelgeschichte und freute sich über Mitglieder der DDP, die gegen seine Rede Stellung bezogen hatten. Danach wird Kurt Hiller zitiert, der sich in der "Weltbühne" (Jg. 1925, S. 451) ebenfalls mit Hampes Äußerungen auseinandergesetzt und die Gleichsetzung von Homosexuellen mit Mördern kritisiert hatte. Weil es auch heterosexuelle Sexualmörder gebe, müsste – so Hiller – nun konsequenterweise auch ein Verbot des Geschlechtsverkehrs zwischen Mann und Frau folgen. Das wäre die logische Konsequenz, die Hiller als "Hampismus" bezeichnete.

"Die Freundschaft" (Jg. 1925, Mai, S. 1) über die unsäglichen Äußerungen des Abgeordneten Hampe
Magnus Hirschfeld zum neuen Strafrechtsentwurf
Magnus Hirschfeld hatte mit anderen Männern 1897 das Wissenschaftlich-humanitäre Komitee (WhK) und damit die erste Interessenvertretung für Homosexuelle gegründet. 1925 engagierte er sich sehr für eine Verhinderung der drohenden Strafverschärfung, was sich in Briefen, einer Publikation und mehreren Aufsätzen äußerte.
Als Vorsitzender des WhK schrieb Magnus Hirschfeld am 29. Januar 1925 Briefe an die Abgeordneten der Bayerischen Volkspartei, die sich für eine Verschärfung des Homosexuellenstrafrechts aussprachen. Er wies darauf hin, dass Homosexualität auf einer konstitutionellen Anlage beruhe und nicht bestraft gehöre. Am Ende des Briefes appellierte er an die "Einsicht" und "Menschenliebe" der Abgeordneten und bat sie, sich der Meinung des WhK über härtere Strafen für "Gemeingefährliche" und einen Abbau der Strafen für Homosexuelle anzuschließen (nach: Joachim S. Hohmann: "Sexualforschung und -aufklärung in der Weimarer Republik", 1985, S. 35-36).
Im selben Jahr veröffentlichte Hirschfelds WhK eine 32-seitige Schrift mit dem Titel "Paragraph 267 des Amtlichen Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches 'Unzucht zwischen Männern'. Eine Denkschrift gerichtet an das Reichsjustizministerium". Schon in der Einleitung wird betont, dass das geplante Strafrecht der wissenschaftlichen Kenntnis und der Humanität in "erschütterndem Maße" zuwiderlaufe und dass eine öffentliche Diskussion darüber "unbedingt notwendig" sei. Seit mehr als 25 Jahren ignoriere der Gesetzgeber die Gründe für eine Legalisierung, "als existierten sie nicht". Am 2. März 1925 sandte das WhK diese Schrift an das Reichsjustizministerium.
In den beiden Homosexuellenzeitschriften "Die Freundschaft" (Jg. 1925, Heft 1, S. 1-3) und "Blätter für Menschenrecht" (Jg. 1925, Juli, S. 15-18) schrieb Magnus Hirschfeld zwei Artikel zum selben Thema. Besonders imponiert hat mir jedoch sein Artikel "Der neue § 175. Ein Gesetz für Erpresser" in der Zeitschrift "Die Weltbühne" (Jg. 1925, S. 91-95), weil man merkt, wie intensiv er sich mit der geplanten Strafverschärfung auseinandergesetzt hatte, in der es nicht "nur" um höhere Strafen ging. Hirschfeld zeigt auf, was die geplante Änderung bedeuten würde (u. a. für männliche Prostitution und Missbrauch der Abhängigkeit in Arbeitsverhältnissen) und welche Auswirkungen es haben würde, wenn statt "beischlafähnlicher Handlungen" nun jede Form von "Unzucht" zwischen Männern strafrechtlich verfolgt werden würde. Er betont, dass der Entwurf die schlimmsten Befürchtungen übertreffe, und scheut dabei auch Vergleiche mit Hexen- und Ketzerverfolgungen nicht.

Hirschfeld trommelte jahrzehntelang für die Abschaffung des § 175 (Karikatur aus "Lustige Blätter", 29. November 1907) – auch in seiner Schrift zum geplanten § 267 RStGB (1925)
Adolf Brand zum neuen Strafrechtsentwurf
In Adolf Brands Zeitschrift "Der Eigene" habe ich im Jahrgang 1925 vier Beiträge zur geplanten Strafrechtsreform gefunden. Sie stehen alle im Heft 8; drei von ihnen sind satirische Texte (u. a. S. 399-401 und S. 402-404). Eine aus meiner Sicht gelungene Satire stammt von einem Autor, der sich "Dr. F." nennt, und trägt die Überschrift: "Eine große Millionen-Kundgebung der § 175er". Darin wird beschrieben, wie die drohende Strafverschärfung zu einer großen Solidarität auch mit all den Menschen führe, die gar nicht direkt davon betroffen seien. Für März 1926 sei deshalb in Berlin eine große Demonstration mit sieben Millionen erwarteten Teilnehmer*innen geplant. Erwartet würden u. a. Männer, Frauen, Geistliche, Lehrer, Mütter und Mitglieder aller Parteien (S. 437-438). Diese Satire ist lustig, aber zugleich auch traurig, weil sie von dem utopischen Wunsch nach mehr Solidarität getragen ist und indirekt auf die erlittene gesellschaftliche Ausgrenzung verweist.
Weniger gelungen ist der (nicht satirische) Artikel eines gewissen A. B. "Die Verschärfung des § 175", in dem ausgerechnet Magnus Hirschfeld für diese Strafverschärfung verantwortlich gemacht wird, weil er die "falschen Theorien krankhaft weiter verteidigt" und mit seinem Buch "Berlins Drittes Geschlecht" (1904) angeblich dem Ansehen der Homosexuellen geschadet habe (S. 413-414).
Die Positionen in den Homosexuellen-Zeitschriften zum neuen Strafrechtsentwurf
In den Homosexuellenzeitschriften war die geplante Strafrechtsverschärfung erwartbar ein großes Thema dieses Jahres. Zu der geplanten Reform erschienen nicht nur viele kleinere Artikel, sondern auch mehrere Titelgeschichten wie in der "Freundschaft" (Heft 1, 4 und 9) und der "Insel" (Heft 9). Eigentlich kann man dazu auch die neun Titelgeschichten ergänzen, die im "Freundschaftsblatt" (Hefte 1-6, 9, 21, 25) zu den polizeilichen Repressionen erschienen sind (s. vorige Folge), weil es sehr wahrscheinlich ist, dass die Polizei durch die Politik beeinflusst wurde bzw. von der Politik Rückenwind für repressivere Maßnahmen bekam. Friedrich Radszuweit meldete sich in den "Blättern für Menschenrecht", die in seinem Verlag erschienen, 1925 auch mehrfach ausführlich selbst zu Wort, was noch einmal die Bedeutung des Themas für die frühe Bewegung unterstreicht (Jg. 1925, März, S. 36-45, September, S. 3-16 und Oktober, S. 12-17).
Die gesamte Bewegung musste 1925 erleben, wie ihr bisheriger jahrzehntelanger Kampf für die Abschaffung des § 175, für den sich Tausende Prominente eingesetzt hatten, letztendlich erfolglos blieb. Wie sollten Homosexuelle in dieser Situation das Gefühl einer funktionierenden Demokratie und einer gerechten Politik haben?
Der Psychiater Siegfried Placzek zum neuen Strafrechtsentwurf
Der Neurologe und Psychiater Siegfried Placzek hat sich in mindestens vier Veröffentlichungen über Homosexualität geäußert. Dazu gehören die Bücher "Freundschaft und Sexualität" (1916, 1917, 1919 hier online, 1920, 1927) und "Das Geschlechtsleben des Menschen" (1922, 1926). In "Erotik und Schaffen" (1934, S. 53-67) bewunderte er den Gestaltungswillen und die Gestaltungskraft homosexueller Künstler wie Oscar Wilde und Hans Christian Andersen. Mit diesen Büchern vermittelt er den Eindruck eines aufgeschlossenen Mediziners, zumal er auch Hirschfelds Petition für die Abschaffung des § 175 unterzeichnet hatte und an der Seite Magnus Hirschfelds gekämpft haben könnte.
Im April 1925 veröffentlichte er sein Buch "Homosexualität und Recht", in dem vor allem die beiden Kapitel "Die strafrechtliche Beurteilung homosexueller Handlungen" (S. 85-107) und "Der Kampf um § 175" (S. 149-154) Interesse verdienen. Placzek bezeichnet den Kampf für eine Legalisierung als "im Kern (…) begründet und gerechtfertigt" (S. 149) und schränkt dies zunächst nur im Hinblick auf Gewalt, mann-männliche Prostitution und Jugendschutz ein. Außergewöhnlich deutlich wendet er sich jedoch auch gegen jede Form der "Propaganda", wie er sie u. a. in dem Film "Anders als die Andern" (1919) sieht. Seine ausführliche und deutliche Kritik an Magnus Hirschfeld (S. 2-8, 37-60, 90-109) führte leider zu einer verzerrten Wahrnehmung der Inhalte seines Buches. Was in Rezensionen hängen blieb, war nämlich nicht die beabsichtigte emanzipatorische Wirkung. Ein Autor der bürgerlich-liberalen "Kölnischen Zeitung" begrüßte Placzeks kritische Haltung gegenüber Magnus Hirschfeld, denn vor allem die Prozesse und die "aufdringliche Propaganda" der Homosexuellenbewegung hätten dazu geführt, dass die Veröffentlichungen über Homosexualität "nicht verstummen wollen". Diese seien meistens so einseitig, dass der unbefangene Leser ein schiefes Bild erhalte ("Kölnische Zeitung", 30. Juli 1925).
Richard Linsert, der Sekretär des von Magnus Hirschfeld geleiteten WhK, wollte die Kritik an Hirschfeld nicht stehen lassen. In seiner Rezension (in: "Geschlecht und Gesellschaft", Jg. 1926/1927, Heft 12, S. 572-576) betonte er, dass Placzeks Buch unter dem Deckmantel der Wissenschaftlichkeit von "persönlicher Gehässigkeit" getragen sei. Er kritisierte, wie Placzek in der Vergangenheit Richter und Staatsanwälte vor Hirschfeld gewarnt habe. Nach Linserts Auffassung enthält Placzeks Buch, abgesehen von den Angriffen auf Hirschfeld, nichts, "was wissenschaftlich neu oder originell wäre". Seine sonstige Kritik an Placzeks Schrift, von der Bibliographie bis zur Erklärung der Fachausdrücke (S. XI), ist vor dem Hintergrund der Angriffe auf Hirschfeld zu verstehen.

Siegfried Placzek (r.) wünschte zwar auch eine Legalisierung, griff jedoch massiv Magnus Hirschfeld an, der daraufhin von Richard Linsert (l.) verteidigt wurde
Der Jurist Max Alsberg zum neuen Strafrechtsentwurf
Der Jurist Max Alsberg (1877-1933) gehörte zu den bekanntesten Strafverteidigern der Weimarer Republik. In seinem Aufsatz "Kritische Bemerkungen zum Sexualstrafrecht des Entwurfs zu einem neuen Strafgesetzbuch" (in: "Monatsschrift für Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform", Jg. 1925, S. 321-330) geht er vor allem auf die homosexuellen Aspekte ein, wozu neben dem neuen § 267 auch die vorgesehene gesonderte Strafbarkeit männlicher Prostitution und der Einfluss des Falles Haarmann auf die Strafrechtsdiskussion gehörten. Vor einem Missbrauch in beruflichen Abhängigkeitsverhältnissen sollten nach Alsbergs Auffassung nicht wie bisher nur Frauen, sondern zukünftig auch Männer geschützt werden (S. 321-322, S. 324-325, 328, 330). Er weist zwar darauf hin, dass auch Erpresser die neuen Gesetze für sich nutzten, setzt sich aber zumindest nicht hier für eine Straflosigkeit männlicher Homosexualität ein. Aus anderen Quellen ist bekannt, dass Alsberg spätestens ab 1922 die Petition gegen den § 175 unterzeichnet hat.
Karl von Lilienthal zum neuen Strafrechtsentwurf
Der Rechtswissenschaftler Karl von Lilienthal (1853-1927) forderte "bereits 1925 in einer kritischen Anmerkung die Abschaffung der Strafbarkeit von (…) homosexuellem Geschlechtsverkehr" (Wikipedia). Diese "Anmerkung", in Wikipedia ohne eine dazugehörende Quelle genannt, konnte ich recherchieren: Gemeint ist Lilienthals Artikel "Der neue Entwurf eines StGB" (In: "Monatsschrift für Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform", 1925, S. 113-145, S. 137). Er trat hier sehr deutlich für eine Legalisierung männlicher Homosexualität ein. Er gab sich jedoch nicht der Hoffnung hin, dass dies auch erreicht werden könnte, denn die "Volksstimmung" gegenüber den Homosexuellen war "zu ungünstig" – trotz des ganzen Kampfes gegen den § 175, der "weit davon entfernt" ist, "eingeschlafen zu sein".

Zwei liberale Stimmen im Kampf gegen den § 175: Die Juristen Max Alsberg und Karl von Lilienthal
Die Verurteilungen wegen § 175 RStGB
Nach den veröffentlichten Statistiken wurden in der Weimarer Republik mehr als 9.200 Männer nach § 175 RStGB verurteilt. Mit 1.107 Verurteilten erreichte die Zahl der Verurteilungen 1925 ihren Höchststand innerhalb dieser Epoche – möglicherweise eine indirekte Auswirkung der Taten des schwulen Serienmörders Fritz Haarmann. Kaum einem Opfer des § 175 RStGB aus dem Jahr 1925 kann ich ein Gesicht geben, aber ich kann zumindest auf einige von ihnen namentlich hinweisen, denn hinter jeder Verurteilung steckt eine persönliche Leidensgeschichte. Zu den Opfern gehören neben Personen des öffentlichen Lebens auch ansonsten unbekannte Männer, die wegen § 175 verurteilt wurden. Früher war eine volle Namensnennung in den Zeitungen durchaus üblich, wodurch neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch berufliche und private folgen konnten.

Mehr als 9.200 Verurteilte in der Weimarer Republik und mehr als 1.100 Verurteilte nur im Jahre 1925
Wilhelm Knoblauch und seine "besondere Vorliebe für die Jugend"
Anfang 1925 wurde gegen zwei Männer wegen Verstoßes gegen § 175 RStGB ermittelt, die in der schwulen Geschichtsforschung bisher nicht bekannt sind. Ein Baron von Forstner wurde Ende Januar 1925 wegen § 175 in Aschersleben verhaftet und nach einer Kautionszahlung zunächst wieder auf freien Fuß gesetzt. Ab dem 14. März 1925 wurde in Halle gegen ihn der Prozess geführt ("Buersche Zeitung", 17. März 1925). Über ein Gerichtsurteil liegen keine Angaben vor.
Die Ermittlungen gegen Forstner führten zu einem engen Freund von ihm: dem evangelischen Oberpfarrer Wilhelm Knoblauch in Halle, der ebenfalls wegen § 175 verhaftet wurde. Aufgrund seiner Prominenz wurde über Knoblauch ausführlicher berichtet. Nach den Angaben einiger Zeitungen hatte Knoblauch zwar gegen die Homosexualität gewettert, "frönte dieser Neigung" aber bei Kindern und Jugendlichen ("Arbeiter-Zeitung", Wien, 26. April 1925). Seine "besondere Vorliebe für die Jugend" sei schon länger bekannt gewesen ("Neues Wiener Journal", 20. Mai 1925). Andere Zeitungen berichteten, dass Knoblauch beliebt war und sogar als "berufener Jugenderzieher" galt ("Solinger Tageblatt", 2. Februar 1925). Von einem Gericht in Halle wurde Knoblauch am 20. Mai 1925 wegen sexueller Kontakte zu Schülern, denen er Religionsunterricht erteilt hatte, zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt. Der 50-jährige verheiratete Vater hatte gestanden, seit seinem 18. Lebensjahr dem "abnormalen Triebe" zu frönen. Politisch linke Zeitungen wiesen darauf hin, dass Pfarrer Knoblauch der rechten paramilitärischen Organisation "Stahlhelm" nahestand und für diese regelmäßig Reden hielt. Die sozialdemokratische "Essener Arbeiter-Zeitung" (13. Juni 1925) schrieb, der "Stahlhelm" nehme zwar keine Juden als Mitglieder auf – "trotzdem stinkt's nach Knoblauch". Es ist ein Wortspiel mit dem Namen des Angeklagten, das ein antisemitisches Klischee aufgreift.
Pfarrer Knoblauch in der satirischen Darstellung
Die sozialdemokratische, in Dortmund erscheinende "Westfälische Allgemeine Volks-Zeitung" (20. Februar 1925) griff den öffentlichen Skandal im Rahmen einer bemerkenswerten satirischen Sondernummer zum Fasching 1925 auf. Darin heißt es, Baron von Forstner sei zunächst verhaftet worden, mittlerweile aber wieder "auf freiem Popo". Pastor Knoblauch werde auf "Einladung der 175er" zusammen mit dem Serienmörder Haarmann nach Dortmund kommen, um dort Vorträge zu halten. Knoblauch pflege in ultrarechten paramilitärischen Verbänden "junge stramme Burschen mit soliden Lenden" kennenzulernen. Er werde Haarmann in alle "Zirkel einführen, die sich für die Vereinigung von Hakenkreuz und § 175 interessieren". Die Worte "Popo" und "einführen" können als Anspielungen auf Analverkehr verstanden werden. In einer beigefügten Karikatur sieht man Knoblauch als Redner vor einer Menge von SA-Männern und im Publikum einen klischeehaft dargestellten Kapitalisten, der mit dem Ausspruch "Bubi komm" einem Jugendlichen in SA-Uniform heimlich eine Tafel "Trumpf"-Schokolade zusteckt.
In dieser Polemik wird auf diese Weise – aus den Reihen der SPD – Homosexualität mit rechten paramilitärischen Männerbünden, kapitalistischer (sexueller) Ausbeutung und Mord in Verbindung gebracht. Es ist ein Muster, das sich ähnlich wenig später in der Berichterstattung über die Ermittlungen gegen den Frontbann wiederfindet sowie Jahre später in der Röhm-Kampagne und im Stereotyp des "homosexuellen Nazis". Ein weiteres Beispiel dafür, dass die Muster der Röhm-Kampagne in der linken Presse schon Jahre früher entstanden.

Pfarrer Knoblauch und Homosexuellen-Klischees zum Karneval 1925
Danach geht es in einem weiteren Beitrag um angebliche "6000 Homosexuelle in Dortmund". Die Dortmunder Sittenpolizei habe ein Auskunftsbüro eröffnet, wo sich jede Dortmunder Ehefrau über ihren Mann oder ihren Hausfreund erkundigen könne, ob dieser "im Verdacht des homosexuellen Verkehrs steht". Die Verstöße gegen den § 175 hätten in Dortmund derart zugenommen, dass eine solche Einrichtung als dringend notwendig angesehen werde.
Dr. Hellmut Ritter aus Hamburg – nicht homo-, sondern pädosexuell

Eine jahrzehntelange falsche Rezeption von Dr. Hellmut Ritter wird nun korrigiert
Im Oktober 1925 wurde Dr. Hellmut Ritter, Professor für orientalische Sprachen an der Universität Hamburg, verhaftet. Die Kaufleute Heinrich Geck und Herbert Lührs wurden als Mitschuldige festgenommen. Ihnen wurden sexuelle Kontakte mit 13- bis 15-jährigen Jungen vorgeworfen. Im März 1926 wurden Hellmut Ritter und Heinrich Geck zu einem Jahr und Herbert Lührs zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Untersuchungshaft wurde angerechnet (u. a. "Kölnische Zeitung", 11. März 1926). Insgesamt saß Ritter rund zehn Monate in Haft (26.10.1925-11.8.1926) und wurde im August 1926 entlassen.
In einer Artikelserie über Homosexualität hätte ich diesen Fall von Pädosexualität – trotz der Prominenz des Angeklagten – üblicherweise nicht behandelt. Davon weiche ich ab, weil Hellmut Ritter – zumindest in der homosexuellen Geschichtsforschung – jahrzehntelang fälschlicherweise als ein Opfer des § 175 dargestellt wurde, was nach heutiger Beurteilung einen großen Unterschied ausmacht und auch mit diesem Beitrag korrigiert werden soll.
Der heutige Umgang mit Dr. Hellmut Ritter – drei Beispiele
In Bernd-Ulrich Hergemöllers Nachschlagewerk "Mann für Mann. Biographisches Lexikon zur Geschichte von Freundesliebe und mannmännlicher Sexualität …" (2010, 2. Bd., S. 986-987; identischer Text in der Ausgabe von 1998, S. 588-589) wird die Verurteilung Ritters in zwei Sätzen behandelt. Im ersten wird erwähnt, dass er 1925 aus der Öffentlichkeit verschwand: "Nur wenigen Eingeweihten war bekannt, daß er 'wegen Verstoßes gegen § 175' angeklagt und zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden war." An diesem Satz – ohne Quellenangabe – ist fast alles falsch. In unzähligen Zeitungen wurde über diesen Skandal mit voller Namensnennung der Angeklagten berichtet. Auch in dem Wikipedia-Eintrag zu Hellmut Ritter wird seine angebliche Verurteilung nach § 175 erwähnt und als Quelle nur das Lexikon "Mann für Mann" genannt. Insofern sollte auch der Wikipedia-Eintrag dringend geändert werden.
Auch Josef van Ess geht in "Im Halbschatten. Der Orientalist Hellmut Ritter (1892-1971)" (2013. S. 33-41) auf diesen Skandal ein und verlässt sich hier vor allem auf die Briefe der Verwandtschaft. Schon in den Jahren vor dem Skandal war Ritter wegen seiner Homosexualität bei einem Psychiater in Behandlung gewesen und seine Verlobung wurde kurz vor der Hochzeit 1921 gelöst. Auch nach seiner Verhaftung soll er es "offenbar abgelehnt (haben), Besserung zu geloben", wollte in der Familie anerkannt werden "wie ich bin" und gestand ein Verhältnis mit einem Alfred ein. Er wird vom Autor durchgehend als Homosexueller und auch als Opfer dargestellt ("Man hatte wohl ein Exempel statuieren wollen").
Rainer Nicolaysen ist mit seinem Lexikoneintrag "Hellmut Ritter" (In: "Hamburgische Biographie. Personenlexikon". 2023, 8. Band, S. 332-336, hier 332-334) offenbar die erste Person, die darauf hinwies, dass Ritter in zwei Fällen nicht nach § 175 RStGB, "wie es in der neueren Literatur meist heißt", sondern nach § 176 schuldig gesprochen wurde. Er bezieht sich auf einen Prozessbericht im "Hamburger Echo", in dem auch betont wurde, dass keiner der beiden Knaben "geschädigt" worden sei. Ob Ritters Taten "auch heute strafwürdig wären, muss offenbleiben. Das sein besonderes Interesse männlichen Jugendlichen an der Grenze des heutigen Schutzalters galt, scheint jedenfalls (…) eine Konstante in seinem Leben gewesen zu sein". Angesichts der fehlenden Gerichtsakten ist dies eine insgesamt faire Beurteilung. Auf der Seite von iranicaonline.de sind zwei Fotos von Ritter veröffentlicht.
Werner Freiherr von Brandenstein – falsche Pässe und zwei Urteile
Im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen betrügerischer Geldgeschäfte und der Bestechung von Beamten im Barmat-Skandal wurde 1925 auch ein Skandal aus der Kaiserzeit mit einem homosexuellen Hintergrund erstmals öffentlich: Das Ministerium des Inneren wurde am 14. August 1903 aufgefordert, einen Ministerial-Pass für den Ingenieur Werner Bahrt für die Schweiz auszustellen. Dieser Pass diente dem freien und ungehinderten Reisen und war mit der Bitte versehen, der Person notfalls "Schutz und Beistand angedeihen zu lassen". Hinter Werner Bahrt verbarg sich der Kunstmaler Werner Freiherr von Brandenstein (1877-?), der kurz zuvor wegen homosexueller Handlungen aus dem Potsdamer Garderegiment entlassen worden war und sich danach ins Ausland abgesetzt hatte. Einige Jahre später kehrte er nach Deutschland zurück. Als das Frankfurter Polizeipräsidium 1909 gegen ihn wegen § 175 RStGB ermittelte, wurde bei ihm der Pass auf den Namen Werner Bahrt gefunden. Brandenstein gab an, dass Verwandte und Freunde ihm den Pass verschafft und sogar ins Ausland nachgeschickt hätten. Das Ministerium habe gewusst, für wen das Dokument tatsächlich bestimmt war. In Frankfurt wurde er später zu einem Jahr Gefängnis verurteilt (u. a. "Essener Arbeiter-Zeitung", 2. Februar 1925). Mehr als zehn Zeitungen berichteten 1925 über diesen Skandal, der nun erstmals publik wurde.
In seinem Artikel "Falsche Pässe für § 175-Sünder" in seiner Homosexuellenzeitschrift "Der Eigene" benutzte Adolf Brand diesen Skandal, um die Ungerechtigkeiten der früheren Klassenjustiz anzuprangern: "Geradezu grotesk wirkt dann der gesamte Sittlichkeitsrummel, den die kaiserliche Regierung in Scene setzte beim Skandal des Fürsten Eulenburg", wobei er Parallelen auch zum Homosexuellenskandal Kruppzog. "Die Monarchie hat sich derartige Extratouren und heimliche Späße ungestört leisten können." Die Belege zum gefälschten Pass, die zuvor in der "Berliner Morgenpost" am 31. Januar 1925 veröffentlicht worden waren, druckte Brand nach ("Der Eigene", Jg. 1925, Heft 10, S. 474-477). Der Fall Brandenstein scheint in der homosexuellen Geschichtsforschung bisher unbekannt und nicht erforscht worden zu sein.
Dr. Werner Achelis – sexueller Missbrauch unter Hypnose?
Es ist ein breit rezipierter und etwas skurriler Skandal: Am 16. März 1925 verhandelte ein Berliner Gericht über Dr. Achelis. Er hatte Kurt Frohmann (manchmal auch Frommann bzw. Fromann) hypnotisiert, der anschließend über vier Wochen lang blind gewesen sein soll. Sein Bruder Alexander Frohmann machte Achelis zu dieser Zeit den Vorwurf, von ihm im Zustand der Hypnose 1921 in Marburg sexuell missbraucht worden zu sein. Von beiden Vorwürfen wurde Achelis freigesprochen. Möglicherweise ist er identisch mit dem deutschen Schriftsteller und Psychotherapeuten Werner Achelis (1897-1982).
Es lag wohl vor allem an dem Aspekt der Hypnose, dass dieser Fall breit rezipiert wurde. In Anlehnung an Sigmund Freud setzten viele Psychologen die Methode der Hypnose in der psychotherapeutischen Behandlung ein. Vor allem im Berlin der Zwanzigerjahre gab es viele Psychologen, die Hypnose nicht nur einsetzten, sondern auch erforschten. Zu den Zeitungen, die über diesen Fall berichteten, gehörte der "General-Anzeiger für Dortmund und die Provinz Westfalen" (14. März 1925), der auch Magnus Hirschfeld und Hans Blüher als Sachverständige in diesem Prozess erwähnte. Am ausführlichsten berichtete die Homosexuellenzeitschrift "Die Fanfare" (Jg. 1925, Heft 11, S. 1-2). Danach soll Alexander Frohmann Achelis eine "Verführung" unter Hypnose vorgeworfen haben. Im Artikel wird Alexander Frohmann eine "unbewältigte, ungelöste, gleichgeschlechtliche Komponente" unterstellt und auf seine Sehnsucht nach "dem supervirilen Freunde, dem Männerhelden" verwiesen. Der recht prominente Autor des Artikels ist übrigens Karl-Günther Heimsoth, auf den ich wegen seiner Freundschaft mit Ernst Röhm und seinem Hang zu "Männerhelden" bereits in der ersten Folge dieser Serie eingegangen bin.

Artikel über Dr. Achelis in der Homosexuellenzeitschrift "Die Fanfare" (1925, Heft 11).
Weitere Verurteilungen nach § 175 RStGB
Auch die Zeitungsberichte von 1925 über Verurteilungen von Männern, die nicht prominent waren, können aufschlussreich sein. Sie geben manchmal die Höhe der Strafen für homosexuelle Handlungen an, lassen durch ihre Formulierungen Einstellungen zu Homosexuellen erkennen und spiegeln u. a. eine erkennbare Trennung zwischen "Verführten" und "Verführern" wider. Mit den folgenden unterschiedlichen Kurzmitteilungen können einige Opfer des früheren Sexualstrafrechts namentlich benannt werden.
Der Ziegelarbeiter Johann St. aus Rheinhausen wurde vom Schöffengericht Mörs wegen Verstoßes gegen § 175 in vier Fällen zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt ("Der Grafschafter", 14. Februar 1925). Der Dachdecker Lorenz L. (1901-?), der Eisenbahnschaffner Josef H. (1875-?) und der Schuhmachergeselle Johannes B. (1905-?) standen vor dem Schöffengericht in Arnsberg. "Die Verhandlung ergab, dass L. der Verführer und H. und B. die Verführten sind." Dementsprechend wurde L. zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, die beiden anderen Männer zu drei Monaten Gefängnis bzw. einer Geldstrafe von 100 Mark ("Central-Volksblatt für das gesamte Sauerland", 20. April 1925).
Der Geschäftsführer Hans R. – so das Gericht – "will (…) anormal veranlagt sein" und wurde zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Der Geiger Hermann H. "hat als Objekt gedient" und bekam drei Monate Gefängnis ("Lippische Landes-Zeitung", 23. April 1925).
In einem anderen Fall standen fünf Männer vor Gericht, drei von ihnen wurden freigesprochen. Der Hauptangeklagte, der Vorarbeiter Wilhelm O., bekam drei Monate, der Friseurgehilfe Franz E. drei Wochen Gefängnis ("Lippische Landeszeitung", 21. Mai 1925). Der Arbeiter Wilhelm Bach wurde zu einem Jahr ("Düsseldorfer Zeitung", 4. Oktober 1925), der Drahtzieher Eugen S. zu einem Monat Gefängnis verurteilt ("Remscheider General-Anzeiger", 4. November 1925). In Groß-Gerau (Südhessen) wurden der 45-jährige Fabrikarbeiter Ludwig Klotzbach zu drei Monaten und der 20-jährige Schlosser Heinrich Krämer zu einem Monat Gefängnis verurteilt ("Die Freundschaft", Jg. 1925, Heft 5, S. 98).

In den Zeitungen wurden regelmäßig Einzelschicksale von Verurteilungen nach § 175 aufgegriffen, zu denen sich jedoch meistens keine weiteren Details recherchieren lassen
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