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- 14. August 2006 1 Min.
Koblenz (queer.de) - Der überlebende Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente der Bezirksärztekammer. Das entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz. Der Kläger lebte in einer Homo-Ehe mit einem Arzt, der bei der Bezirksärztekammer rentenversichert war. Nach dem Tod seines Lebenspartners stellte der Kläger einen Antrag auf Hinterbliebenenrente, die ihm aber verwehrt wurde. Zu Recht, befand das Gericht. Denn die Satzung der Versorgungseinrichtung sehe einen derartigen Anspruch nur für überlebende Ehegatten vor. Die Vorschrift sei eindeutig und könne auch im Wege der Auslegung nicht auf den überlebenden Partner einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft erstreckt werden. Auch der Gleichheitssatz werde nicht verletzt, da die Ehe im Gegensatz zur gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft vom Grundgesetz besonders geschützt werde. Diese verfassungsrechtliche Privilegierung der Ehe rechtfertige die in der Satzung angelegte Ungleichbehandlung. Gegen dieses Urteil kann beim Leipziger Bundesverwaltungsgericht Revision eingelegt werden. Gesetzlich Versicherte haben dagegen seit dem 1. Januar 2005 ein Recht auf Witwen- oder Witwerrente. (pm/dk)











(Übrigens stehen dafür nur die Grünen und die Linke. Die FDP will die Ehe 2. Klasse weitere ausbauen, aber nicht die echte Ehe öffnen!)