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Kommentar
Hände weg vom Vollzug!
Bei ihrer Ablehnung des Selbstbestimmungsgesetzes argumentiert die sächsische Justizministerin Constanze Geiert (CDU) auch mit "Unruhe" in den Gefängnissen. Problem ist jedoch nicht das SBGG, sondern ein rechtlich unvorbereiteter Strafvollzug.

Die Juristin Constanze Geiert (CDU) ist seit 2024 Sächsische Staatsministerin der Justiz (Bild: Sandro Halank / wikipedia)
- Von Dr. Lorenz Bode
18. November 2025, 08:28h 3 Min.
Sachsens Justizministerin Constanze Geiert hat in einem Interview mit der "taz" erneut Kritik am Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) geübt. Und erneut nutzt sie als Bühne für ihre Kritik den Justizvollzug. Weil die Justizministerin offensichtlich an ihrer Kritik festhält, diese sogar ergänzt, ist eine erneute Replik angebracht.
Starten möchte ich dabei mit einem Lesetipp: Johann Endres, Leiter des Kriminologischen Dienstes in Bayern, hat sich in seinem Aufsatz "Transgender im Gefängnis und das geplante Selbstbestimmungsgesetz" bereits 2022 in der Zeitschrift "Forum Strafvollzug" ausführlich mit den Folgen des SBGG für den Vollzug befasst. Endres steht – passend zum bayerischen Vollzug im Übrigen – der Einführung des SBGG kritisch gegenüber, macht aber eines in seinem Aufsatz ganz deutlich: Der Vollzug ist weder macht- noch schutzlos. Endres schreibt (S. 338):
Der Justizvollzug wird, falls das Selbstbestimmungsgesetz in der geplanten Form verabschiedet wird, darauf reagieren müssen und zum einen den Trennungsgrundsatz zwischen Männern und Frauen neu definieren oder in anderer Weise die Unterbringung von Transpersonen und Personen mit unklarer oder nicht-binärer Geschlechtszuordnung regeln müssen.
Nicht das SBGG ist das Problem, sondern ein rechtlich unvorbereiteter Vollzug
Und genau das ist der Punkt: Nicht das SBGG ist das Problem, sondern ein rechtlich unvorbereiteter Vollzug. Für den Vollzug und seine rechtliche Ausgestaltung sind aber die Bundesländer zuständig. Dabei könnte man in Sachsen eigentlich aufatmen. Es existieren, so wird es im Interview deutlich, bereits vollzugsgesetzliche Vorgaben insbesondere zum Umgang mit trans Personen sowie ergänzende Verwaltungsvorschriften.
Umso mehr verwundert die Aussage der Ministerin, die zugleich Rechtsprofessorin ist und stellvertretende Landesverfassungsrichterin war, dass eine Verwaltungsvorschrift "kein Gesetz" sei. Das stimmt zwar, beinhaltet aber einen gewissen Vorwurf gegenüber dem Fragesteller der "taz", so als kenne dieser den Unterschied nicht.
Ich dagegen würde genau andersherum betonen: Es gibt zusätzlich zum Gesetz noch eine Verwaltungsvorschrift, was die Regelungsdichte erhöht und einer einheitlichen Rechtsanwendung dient. Zwar entfalten diese Vorschriften als sogenanntes Binnenrecht der Verwaltung keine unmittelbare Außenwirkung, binden aber die Vollzugsbehörden bei ihren Entscheidungen – und auf die kommt es ja gerade an.
Der Vollzug wird in einen Stellvertreterkampf hineingezogen
Der zweite Punkt betrifft den Fall um die rechtsradikale Person Marla-Svenja Liebich. Zwar wird diese im "taz"-Interview nicht ausdrücklich erwähnt, sie scheint dennoch Aufhänger für die Kritik zu sein, denn Liebich hatte zuvor den Geschlechtseintrag auf Grundlage des SBGG ändern lassen. Ich warne entschieden davor, diesen besonderen Einzelfall stets für allgemeine Kritik heranzuziehen oder ihn gar als Standardproblem im Vollzug zu sehen.
Schon die Zahlen geben das nicht her: Für solche Fälle in Sachsen-Anhalt sprach Justizministerin Franziska Weidinger von einer "Zahl im einstelligen Bereich". So entsteht nicht nur die Gefahr, dass man einen rechten Kulturkampf befeuert, sondern auch, dass der Vollzug in einen Stellvertreterkampf hineingezogen wird, bei dem das eigentliche Angriffsziel ein Bundesgesetz, nämlich das SBGG, ist. All das wäre bedauerlich und ist die Sache am Ende nicht wert.
Auch hat der Vollzug ohnehin schon schwer unter einseitiger medialer wie politischer Aufmerksamkeit zu leiden, die meist nur dann besteht, wenn Sicherheitsprobleme auftauchen. Andererseits soll er Großes leisten für unsere Gesellschaft, nämlich die Resozialisierung von gefangenen Menschen. Meine abschließende Bitte lautet daher: Wer, aus welchen Gründen auch immer, gegen das SBGG vorgehen, es abschaffen oder verändern möchte, sollte dies mit offenem Visier tun und ohne den Vollzug und seine Sicherheit gegen dieses Gesetz in Stellung zu bringen.












