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Gericht entscheidet

CSD Dresden kann 2026 wie geplant stattfinden

Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass auch das diesjährige CSD-Straßenfest vorläufig als Versammung anzuerkennen ist. Im Grundsatz ist der Streit aber noch zu entscheiden.


Der CSD in Dresden, hier die Demonstration 2023, wird in diesem Jahr zum 33. Mal begangen (Bild: IMAGO / ZUMA Press Wire)

Der diesjährige Christopher Street Day in Dresden kann wie gewohnt mit Straßenfest stattfinden: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen hat auch das mehrtägige Straßenfest als Versammlung eingestuft, wie es am Dienstag mitteilte (5 B 142/26).

Es reagierte damit auf eine Beschwerde des Christopher Street Day Dresden e.V., der in dem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Dresden noch unterlegen war (queer.de berichtete). Vorangegangen waren Debatten um die Einstufung des Straßenfestes, das in dieser Woche von Donnerstag bis Sonntag in Dresden gefeiert wird.

Instagram / csddresden | Der CSD feierte am frühen Dienstagabend den Sieg in zweiter Instanz
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Die Landesdirektion Sachsen hatte Ende März entschieden, dass der CSD nicht komplett als Versammlung eingestuft werden dürfe (queer.de berichtete). Nur der Umzug sei eine Versammlung, nicht aber das Straßenfest – dieses wurde als kommerzielle Veranstaltung bewertet. Der CSD hätte in diesem Fall unter anderem die Kosten für Sicherheit und Reinigung tragen müssen.

Streit noch nicht ausgestanden

Das Oberverwaltungsgericht betonte in seiner Entscheidung zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes, dass der CSD nach der Entscheidung der Vorinstanz sein Veranstaltungskonzept ergänzt und diesem neue Elemente hinzugefügt habe (queer.de berichtete). Auch sei der Pride bereits in den Vorjahren als Versammlung durchgeführt worden.

Die Entscheidung des 5. Senats ist unanfechtbar – womit der Pride in diesem Jahr wie gewohnt stattfinden kann. In der Sache ist aber ohne Hauptverfahren noch nicht grundsätzlich entschieden. In diesem Fall ging es um eine eilige Intressensabwägung: Das Gericht habe dabei laut seiner Mitteilung der vom CSD "vorgetragenen Gefahr, dass der Großteil einer angemeldeten Versammlung nicht oder nicht wie geplant stattfinden könne, der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Beeinträchtigung der effektiven Durchsetzung der Sondernutzungssatzung und möglichen Nachahmungseffekten das größere Gewicht zugemessen".

Die Vorinstanz hatte noch im Sinne der Politik entschieden, dass das Straßenfest "durch kommerzielle und insbesondere gastronomische Angebote geprägt" und damit keine genehmigungsfreie Versammlung im Sinne des sächsischen Versammlungsgesetzes und des Grundgesetzes sei. "Beim CSD geht es nicht um Bratwurst und Unterhaltung – es geht um politische Meinungsbildung im öffentlichen Raum", hatte hingegen der Verein argumentiert. (cw/dpa)

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