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Kommentar
Selbstbestimmungsgesetz: Raus aus der Defensive!
Ja, es gibt gesetzgeberischen Nachbesserungsbedarf beim Selbstbestimmungsgesetz. Der Fall Liebich darf jedoch nicht das Niveau der Debatte bestimmen. Anmerkungen zum Vorstoß aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Seit November 2024 wurden bislang nur zwei offensichtliche Missbrauchsfälle beim Selbstbestimmungsgesetz bekannt – dennoch bestimmt die Clownerie des Neonazis Sven Liebich die politische Debatte (Bild: IMAGO / CTK Photo / Miroslav Chaloupka)
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7. Juni 2026, 14:58h 7 Min.
Am kommenden Donnerstag startet in Hamburg die zweitägige Justizministerkonferenz. Zwei interessante Beschlussvorschläge wurden bekannt (queer.de berichtete): Der eine kommt direkt aus Hamburg und betrifft zum einen die Entschädigungsfrage im Fall von geschlechtszuweisenden chirurgischen Eingriffen bei intergeschlechtlichen Kindern und zum anderen die Entschädigungsfrage im Fall der Zwangssterilisierungen nach dem Transsexuellengesetz. Wir erinnern uns: Für eine Änderung des Geschlechtseintrags war bis 2011 der Nachweis der Fortpflanzungsunfähigkeit zwingend vorgeschrieben.
Die Entschädigung ist schon seit Langem eine Forderung der Community, denn in beiden Punkten handelt es sich um massive Grundrechtsverletzungen, nämlich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 im Grundgesetz und auch in der europäischen Grundrechte-Charta verankert – dort als Artikel 3).
Der zweite Vorschlag wird von den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen eingebracht und bezieht sich auf das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) unter dem Motto "Missbrauch bekämpfen". Dass die Missbrauchs-Debatte durch einen bekannten Rechtsextremisten medial befeuert wurde und die Justiz sozusagen in Dauerstress versetzte, hat nun die Initiative zur Nachbesserung am SBGG bewirkt.
An der geschlechtlichen Selbstbestimmung soll nicht gerührt werden
Die Frage ist, wie künftig Missbrauch verhindert beziehungsweise mit welchen Lösungen ihm begegnet werden kann. Vor allem soll Rechtssicherheit in den Standesämtern durch einen Katalog von Prüfmechanismen hergestellt werden. Wobei ausdrücklich nicht an der geschlechtlichen Selbstbestimmung gerührt werden soll.
Der Vorschlag kommt nicht überraschend und ist über seine Anlassbezogenheit hinaus von genereller Bedeutung. Denn es trifft leider zu, dass das SBGG selbst keine praktikablen Lösungen vorgibt, wie Missbrauch verhindert werden kann, wie Missbrauchsversuche zu erkennen sind und wie eine Strafbewehrung aussehen könnte und ob es überhaupt eine geben sollte. Dass Personenstandseinträge berichtigt werden können, ist wiederum unstrittig, aber wie sehen rechtssichere Begründungen dafür aus? Das ist die spannende Frage, für die die Konferenz eine Antwort finden muss.
Das SBGG hat selbst Widersprüche produziert
Wir haben es hier leider mit einer ziemlich komplexen Materie zu tun. Das fängt mit der Unklarheit an, in welchem Verhältnis der Wertigkeit die geschlechtliche Identität und das sogenannte biologische Geschlecht stehen und demzufolge Personenstandsänderungen aufgrund der selbst erklärten Geschlechtsidentität eines Menschen bewertet werden. Zwar spricht das SBGG von der Rechtsverbindlichkeit der Änderung, aber ein Blick ins Grundgesetz belehrt uns, dass dort "nur" von Geschlecht die Rede ist und deshalb in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern vorrangig auf das Biologische Bezug genommen wird. Damit bleibt bei der Gleichstellung eine Gruppe von Menschen unberücksichtigt. Die Kontroverse darüber dauert an.
Und festzustellen bleibt, dass das SBGG in diesem Punkt selbst viel zu viele Widersprüche produziert. So etwa, wenn es um die Frage geht, wer hat Zugang zu welchen Räumen (Stichwort Sauna, Umkleide, Toilette) und das Gesetz auf das Hausrecht und die Vertragsfreiheit verweist und die Antwort gewissermaßen "privatisiert". Oder wenn im Spannungs- und Verteidigungsfall Geschlechtseinträge nicht mehr geändert werden können und so auch im Fall der Abschiebung bei Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft. Als Grunddilemma bleibt die Ambivalenz im Umgang mit der geschlechtlichen Identität eines Menschen. Diese Ambivalenz befördert eher Polarisierung, wie uns der Alltag zeigt, als den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken.
Es gäbe noch eine Reihe weiterer Ungereimtheiten im SBGG, doch klar ist: Es gibt gesetzgeberischen Nachbesserungsbedarf. Und um nicht falsch verstanden zu werden, es darf hier nicht um eine Infragestellung oder auch nur Einschränkung oder weiteren Relativierung der geschlechtlichen Selbstbestimmung gehen und so um die Abschaffung des diskriminierungsfreien Zugangs zur Namens- und Personenstandsänderung. Das ist und bleibt der Goldstandard einer freien Entfaltung der Persönlichkeit. Darüber herrscht offenbar, wie verlautet wird, unter den Justizminister*innen der Länder Einigkeit.
Die Politik steht unter Druck
Doch wie sieht nun der Beschlussvorschlag aus, welche Vorschläge enthält er? Und müssen wir bei dieser Initiative fürchten, dass möglicherweise durch die Hintertür die Selbstbestimmung doch ausgehebelt wird? Sind die vorgeschlagenen Prüfmechanismus nachvollziehbar und erweisen sich als rechtssicher, um künftig die Sorte Liebich oder auch Karriereschwindler zu verhindern, die die Frauenquote mal eben kapern? Und schließlich: Wie steht es am Ende bei der mächtig aufgeschäumten medialen Erregung im Fall Liebich um die Verhältnismäßigkeit in der Missbrauchs-Debatte? Bestimmt Liebich das Niveau der Debatte, weil politisch nahestehende Medien mit ihrem Bullshit die Gesellschaft und letztlich die Politik vor sich hertreiben? Dass die Politik unter Druck steht, ist keine Frage, aber Gegendruck wäre keine schlechte Antwort, um zur Abwechslung der Realität zu ihrem Recht zu verhelfen. Also, raus aus der Defensive!
Der Beschlussvorschlag spricht davon, die Akzeptanz des Gesetzes und den Schutz der Personen, für die es gemacht wurde, nachhaltig zu sichern. Dafür verlangt es gesetzgeberischen Nachbesserungsbedarf, um Missbrauch zu begegnen. Die aktuelle Rechtslage führe da eher zu Unsicherheiten. Denn selbst wenn Zweifel an der Ernsthaftigkeit der antragstellenden Person bestehen oder sogar deren Unwahrheit offensichtlich sei, stelle das geltende Recht keine Prüf- und Handlungsmaßstäbe bereit. Bei dieser Gelegenheit sagt der Länder-Vorschlag unmissverständlich, dass es nicht um die Prüfung der Geschlechtsidentität gehe, vielmehr um die Dokumentierung des Missbrauchs.
Die Lösung sei in einem nicht abschließenden, sich also nach Bedarf weiterentwickelnden Katalog objektiver Anhaltspunkte innerhalb eines standardisierten Vorlage- und Clearingverfahrens zu sehen, mit dem den Standesämtern ein rechtssicheres Vorgehen ermöglicht werden soll.
Wir werden die Justizminister*innen beim Wort nehmen
Dass es an die Substanz der geschlechtlichen Selbstbestimmung geht, das SBGG ausgehebelt werden soll, ist nirgendwo erkennbar, der Erhalt des SBGG sei vielmehr erklärter Wille der Justizminister*innen. Wir werden sie beim Wort nehmen. In diesem Punkt also erst einmal Entwarnung. Interessant wird es demnächst jedoch auf einem anderen Spielfeld, wenn das von Karin Prien geführte Familienministerium (BMBFSFJ) das in Auftrag gegebene Rechtsgutachten zu einigen Aspekten des SBGG (Kinder, Jugendliche und Frauen) präsentiert. Angekündigt ist es als eine Art Vorab- oder Teil-Evaluierung für diesen Monat (und unabhängig von der bis 2028/29 gehenden sozialwissenschaftlich angelegten Evaluierung).
Was den Katalog möglicher Anhaltspunkte für eine Missbrauchsabsicht angeht, dürfte das Amtsgericht Halle, das aktuell über die Rücknahme der Namens- und Personenstandsänderung im Fall Liebich zu entscheiden hat, besonders offene Ohren haben. Denn wer immer dort über die Berichtigung zu entscheiden hat, braucht hieb- und stichfeste Argumente dafür, so offensichtlich der Missbrauch aus politischen Gründen der Verunglimpfung und Lächerlich-Machung auch ist. Dass eine Berichtigung auf Antrag eines Standesamtes grundsätzlich möglich ist, steht – wie schon gesagt – außer Zweifel. Entscheidend werden die objektiven und konkreten Anhaltspunkte für die Berichtigung sein. Da hinterlässt einer überall, wo er geht und steht, eine dicke braune Spur – und dann soll die als Begründung nicht ausreichen?! Weil Recht und Gerechtigkeit zwei Paar Schuhe sind?! Ich wünsche dem Gericht jedenfalls viel Erfolg.
Der Länder-Vorschlag nennt einige Beispiele für den Katalog – wie etwa öffentlich dokumentierte Äußerungen über die Absicht zu provozieren oder zu täuschen, um sich Vorteile zu verschaffen, oder wenn es einen zeitlichen Zusammenhang mit drohender Haft oder anstehender Beförderungsentscheidungen geht. Den Fachleuten werden da sicherlich noch ein paar Kriterien mehr einfallen.
Auch hier macht der Länder-Vorschlag klar, dass bei einer gesetzlichen Nachsteuerung die geschlechtliche Identität außen vorbleibt. Das bedeutet in meiner Wahrnehmung wohl zweierlei: Erstens geht es nicht um die klammheimliche Einführung der Gutachtenpraxis über die Hintertür und zweitens muss man Leuten wie Liebich nicht die "Echtheit" ihrer Geschlechtsidentität nachweisen. Auch das klingt nachvollziehbar und sollte hoffentlich einen passenden Schlüssel zur Problemlösung liefern.
Die Frage der Verhältnismäßigkeit
Bliebe zum Schluss noch der Punkt Verhältnismäßigkeit. Seit November 2024 ist das SBBG in Kraft, also seit mehr als anderthalb Jahren. Wenn ich richtig gezählt habe, kam es bisher zu zwei Missbrauchsfällen. Denen stehen für 2024 und 2025 insgesamt 26.368 Namens- und Personenstandsänderungen gegenüber, aktuell jedoch mit sinkender Tendenz im nur noch dreistelligen Bereich.
Wenn wir eine solche (Missbrauchs-)Quote bei Subventionsbetrug, Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung hätten, wäre die Bundesrepublik ein Musterland ohne gleichen. Weil es aber um Geschlecht und Geschlechtsidentität geht, erleben wir eine hochtourige mediale Erregung und im Dauerbetrieb. Und um die Sache noch abzurunden: Den zwei Missbrauchsfällen sowie den 26.368 Änderungen standen laut statistischem Bundesamt 40,6 Millionen männliche und 42 Millionen weibliche Personen gegenüber (Stand 2022). Wenn geschlechtliche Selbstbestimmung nicht eine so ernste, lebenswichtige Sache wäre, wäre das ganze Theater einfach nur zum Lachen.













