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Für ein Selbst­bestimmungs­gesetz war jahrelang gekämpft worden (Bild: Twitter / ChangeGER)

Seit Inkrafttreten des Selbst­bestimmungs­gesetzes vor rund anderthalb Jahren und bis Ende letzten Jahres haben mehr als 3.500 Menschen in Bayern ihren Geschlechtseintrag ändern lassen. Wie das Bayerische Landesamt für Statistik in Fürth mitteilte, stiegen die Zahlen vor allem in den beiden letzten Monaten des Jahres 2024 deutlich an: 1.570 Fälle wurden allein im November und Dezember registriert – im Vergleich zu 1.632 im gesamten Jahr, was noch Verfahren nach dem nun abgeschafften Trans­sexuellengesetz umfasst.

2025 lag die Zahl dann schon bei 2.021 – allerdings mit rückläufiger Tendenz. Während im ersten Quartal 2025 laut Landesamt noch 848 Personen ihren Geschlechtseintrag ändern ließen, lag die Zahl im vierten Quartal bei 260 Fällen.

856 Bayern ließen im vergangenen Jahr den Eintrag von weiblich zu männlich ändern (42,4 Prozent), 584 Änderungen gab es von männlich zu weiblich (28,9 Prozent). Bei den übrigen 581 Fällen (28,7 Prozent) handelt es sich um sonstige Änderungen – wie zum Beispiel eine Änderung von weiblich zu divers.

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Früher rund 300 Eintragsänderungen pro Jahr

Seit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes können Menschen relativ einfach über eine Erklärung beim Standesamt ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen ändern lassen. Anmelden müssen sie dies drei Monate im Voraus. Für Minderjährige unter 14 Jahren müssen die Eltern die Erklärung abgeben. Ab 14 können die Jugendlichen das selbst tun. Widersprechen die Eltern, ist die Zustimmung eines Familiengerichts erforderlich.

Mit dem zuvor geltenden umstrittenen Transsexuellengesetz war für Betroffene über 40 Jahre lang eine langwierige und kostspielige Prozedur mit Gutachten und Gerichtsbeschlüssen verbunden – weitere Regelungen wie ein Operationserfordernis oder einen Zwang zu einer Scheidung setzte das Bundesverfassungsgericht aus. In den zehn Jahren vor Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes wurden jährlich im Durchschnitt circa 300 Verfahren in Bayern nach der alten Gesetzgebung durchgeführt.

Offenbar nicht berücksichtigt sind Änderungen zu einem dritten oder leeren Geschlechtseintrag, die intergeschlechtliche Personen nach der Ermöglichung durch das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich in einem Verfahren nach dem Personenstandsrecht einleiten konnten. (cw/dpa)

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