https://queer.de/?58812
Bundesverwaltungsgericht
Nach Klage eines schwulen Georgiers: Gericht prüft "sichere Herkunftsstaaten"
Weil ein schwuler Georgier gegen die Abschiebung in sein Heimatland klagt, muss das Bundesverwaltungsgericht klären, ob Georgien zu Recht als "sicherer Herkunftsstaat" gilt. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat daran erhebliche Zweifel.

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Bild: IMAGO / Future Image / R. Stoffels)
- 17. Juli 2026, 07:18h 3 Min.
Der Fall eines von Abschiebung bedrohten Georgiers, der nach eigenen Angaben in seiner Heimat als homosexueller Mann verfolgt wird, geht vor das Bundesverwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat dem Gericht in Leipzig die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Verordnung der Bundesregierung zur Einstufung Georgiens als "sicherer Herkunftsstaat" rechtmäßig ist (Az: 7 A 172/26).
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte den Asylantrag des Mannes als offensichtlich unbegründet abgelehnt – mit der Begründung, Georgien gelte seit einer Verordnung vom 21. Januar 2026 als "sicheres Herkunftsland". Der Georgier klagte dagegen. Bereits im April hatte das Gericht in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil es "ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags" hatte, wie es in der Pressemitteilung des Gerichts vom Donnerstag heißt.
Menschenrechtslage für LGBTI seit 2024 verschlechtert
Nach Auswertung zahlreicher Berichte kam die zuständige Kammer nun zu dem Schluss, dass die EU-rechtlichen Voraussetzungen für die Einstufung Georgiens als "sicherer Herkunftsstaat" nicht vorliegen. So gelte die Einstufung auch für die abtrünnigen Gebiete Südossetien und Abchasien, obwohl dort grundlegende Menschenrechte nicht gewährleistet seien.
Auch im übrigen Georgien habe sich die Menschenrechtslage insgesamt und speziell für queere Personen vor allem seit 2024 deutlich verschlechtert. Das Gericht sieht daher nicht als erwiesen an, dass Betroffenen in Georgien generell weder Verfolgung noch Folter oder erniedrigende Behandlung drohen. Zudem habe die Bundesregierung die Informationsquellen, auf denen die Einstufung beruht, nicht offengelegt – dazu wäre sie nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2025 verpflichtet gewesen.
Zweiter Fall dieser Art bundesweit
Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Einstufung Georgiens rechtswidrig ist, wird die Verordnung insoweit unwirksam. Hält es sie für rechtmäßig, stellt es dies fest. Anschließend geht der Fall zurück an das Verwaltungsgericht Osnabrück.
Die Vorlage ist erst seit dem 1. Februar 2026 möglich, seit der Neuregelung des Paragrafen 77 Absatz 5 Asylgesetz. Es ist nach Angaben des Gerichts bundesweit erst das zweite Verfahren dieser Art.
In Georgien ist "LGBT-Propaganda" strafbar
In Georgien gilt seit 2024 ein Gesetz zum "Schutz von Familienwerten und Minderjährigen", das die "Einschränkung der Propaganda von gleichgeschlechtlichen Beziehungen (…) in Bildungseinrichtungen und Fernsehsendungen" vorsieht. Es ähnelt der queerfeindlichen Gesetzgebung in Russland (queer.de berichtete).
Das Gesetz verbietet nicht nur gleichgeschlechtliche Ehen und Geschlechtsanpassungen, sondern auch CSDs und andere queere Demonstrationen. Auch Bücher und Filme, die queere Inhalte – etwa gleichgeschlechtliche Beziehungen – zeigen, können zensiert werden. Ebenso darf das Zeigen der Regenbogenfahne untersagt werden.
Mit dem Gesetz kriminalisiere die georgische Regierung praktisch die gesamte queere Community im Land, kritisierte 2024 der LSVD+ (queer.de berichtete). "Alle, die sich von nun an öffentlich als Teil unserer Community zeigen oder sich mit uns solidarisieren, können wegen 'LSBT-Propaganda' angeklagt und verurteilt werden", sagte LSVD+-Vorstandsmitglied Patrick Dörr. "Spätestens seit Einführung dieses Gesetzes hat sich Georgien in die Gruppe der LSBTIQ*-Verfolgerstaaten eingereiht." (mize)















