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Kommentar
Falscher Sündenbock: Warum das SBGG am Gefängnis-Fall nicht schuld ist
Eine wegen sexuellen Missbrauchs verurteilte Person kommt nach Personenstandsänderung ins Frauengefängnis – Richter und Ministerin machen das Selbstbestimmungsgesetz dafür verantwortlich. Dabei regelt das Landesrecht, wer wohin kommt.

Thüringens Justizministerin Beate Meißner (CDU) fordert eine Änderung des Selbstbestimmungsgesetzes. Das eigentliche Problem liegt jedoch im Justizvollzugsrecht ihres Bundeslands (Bild: IMAGO / Jacob Schröter)
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28. Juli 2026, 14:44h 7 Min.
Das war wieder einmal ein gefundenes Fressen für die Feinde des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG). Denn natürlich ist für sie die geschlechtliche Selbstbestimmung an allem schuld. Ihre Feindschaft speist sich, wie wir nur allzu gut wissen, aus einer ziemlich toxischen Mischung aus Ressentiment, krassem Vorurteil und reichlich Bullshit. Sie argumentieren auf eine abwegige Weise, dass es einfach nur wehtut.
Und was war das gefundene Fressen? Eine wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilte Person in Thüringen hatte das SBGG für eine Namens- und Personenstandsänderung in Anspruch genommen. Die nun auf "weiblich" geänderte Geburtsurkunde legte die Person vor und beantragte erfolgreich die Verlegung in ein Frauengefängnis. Weil es ein solches in Thüringen jedoch nicht gibt, hatte das Bundesland schon vor Längerem einen Vertrag mit Sachsen geschlossen, das über solche Anstalten verfügt. Und so wurde die Person per Gerichtsbeschluss nach Sachsen überstellt, um dort die restlichen zweieinhalb Jahre Strafe abzusitzen (queer.de berichtete).
Und schon gab es ein Aufregerthema: "Wenn ein Sexualstraftäter ins Frauengefängnis kommt" titelte die "Frankfurter Allgemeine" (Bezahlartikel) und ergänzte "Der Richter nennt das Selbstbestimmungsgesetz in seinem Urteil 'absurd'". Eine Tonlage, die der Initiative Queer Nations besonders gut liegt, weshalb Till Randolf Amelung gleich noch eins draufgab: "Dank Selbstbestimmungsgesetz: Sexualstraftäter darf ins Frauengefängnis". Für Amelung ist klar, hier helfe nur die "Nachschärfung des Selbstbestimmungsgesetzes". Nicht anders sieht es die CDU-Justizministerin in Thüringen, Beate Meißner (CDU), und will "Regelungslücken" schließen.
Ministerin, Richter und Blogger mit eklatanter Leseschwäche
Was der Richter und die Ministerin samt dem Blogger, der sich offenbar von seinem Hass auf geschlechtliche Selbstbestimmung nährt, gemein haben, das ist eine eklatante Leseschwäche. Aber um mit Shakespeare zu sprechen – der Wahnsinn hat Methode. Denn wenn es hier um eines mit Sicherheit nicht geht, dann ist das Sachlichkeit im Umgang mit dem SBGG. Darum gilt für die künstliche Erregung: Es geht um eine im Kern transfeindliche Haltung, und am liebsten um die Abschaffung des SBGG.
Worin besteht die Leseschwäche? Ganz einfach darin, dass das SBGG zwar die Namens- und Personenstandsänderung regelt, nicht aber, wer in welches Gefängnis kommt. Wo es um geschlechtsspezifische Räume im SBGG geht, wird im sogenannten "Sauna-Paragrafen" bekanntlich auf Hausrecht und Vertragsfreiheit verwiesen. Also auch für den zivilen Alltag sagt das Gesetz nichts darüber, wer wo reindarf oder draußen bleiben muss – zum Ärger und Frust von trans Personen.
Und wie sieht es mit Gefängnissen aus, die wohl niemand freiwillig aufsucht? Das regeln grundsätzlich die Bundesländer für sich – und nur sie. In Thüringen gibt es zu diesem Zweck das Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollzGB). Paragraf 17 spricht vom "Trennungsgrundsatz": "Jeweils getrennt voneinander werden untergebracht […] Gefangene unterschiedlichen Geschlechts […]." Als Thüringen das Gesetz 2014 verabschiedete, gab es noch kein SBGG.
In der Zwischenzeit wurde die Unterbringung modifiziert und der Aspekt von geschlechtlicher Identität eingeführt und gilt seit 2023 in dieser Weise: In Einzelfällen könne vom Trennungsgrundsatz abgewichen werden, "soweit sich Gefangene aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig empfinden. Die konkrete Ausgestaltung der Unterbringung dieser Gefangenen bestimmt sich unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit und Bedürfnisse, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen."
Bundesländer entscheiden über Unterbringung im Knast
Durch das SBGG hat sich seit November 2024 lediglich die Zugänglichkeit zu einem amtlichen Geschlechtseintrag verändert. Inwieweit sich daraus unter dem Aspekt von "Sicherheit und Ordnung" eine Unterbringung ergibt, bleibt eine Entscheidung, die nicht durch das SBGG geregelt, sondern vor Ort getroffen wird. Zum Mitschreiben: Wer in welches Gefängnis kommt und wie eine Person dort untergebracht wird, regeln ganz allein die Bundesländer und deren Gesetze.
Thüringen plant eine nochmalige Änderung von Paragraf 17 des Justizvollzugsgesetzbuches und will darüber im Landesparlament nach der Sommerpause beraten und abstimmen. Was immer dann beschlossen wird, bestätigt nur, dass es Ländersache ist, wie man künftig mit Fällen wie dem oben beschriebenen umgehen will. Dass man nicht an das SBGG gebunden ist, haben andere Bundesländer wie etwa Bayern bereits gezeigt. Dass es aber so oder so nur um Einzelfallprüfung gehen kann, dürfte wohl ebenso klar sein.
Bei der ganzen Geschichte schwingt ja, mal mehr, mal weniger deutlich der Missbrauchs-Vorwurf mit. Der Fall Liebich war und ist in dieser Hinsicht eindeutig, was im aktuellen Fall jedoch ungeklärt bleiben muss. Behaupten und unterstellen lässt sich viel, wenn es nur ins transfeindliche Konzept passt (und auf das sind leider auch Teile der Community abonniert, siehe Amelung), aber mit Wissen hat das nicht das Geringste zu tun.
Schmutzkampagnen schaden der Selbstbestimmung
Es ist ja noch nicht lange her, da tagte die Konferenz der Landesjustizminister*innen in Hamburg und forderte eine Änderung des Selbstbestimmungsgesetzes, um Missbrauch auszuschließen (queer.de berichtete). Gut, nun hatten wir bislang nur zwei bekannte Fälle seit dem Inkrafttreten im November 2024. Aber die transfeindlichen Schmutzkampagnen, die den Fall Liebich begleiteten, schaden der geschlechtlichen Selbstbestimmung auf die Dauer. Ohne Frage. Es bleibt ja immer irgendwo etwas hängen, wenn man nur lange genug mit Dreck um sich wirft. In Hamburg versprach der Beschluss zwar "Selbstbestimmung stärken", fraglich bleibt jedoch, ob man wirklich zu einem verlässlichen Prüfkatalog kommt, um Missbrauch im Vorfeld zu erkennen.
Zu erinnern wäre, dass der Beschluss davon spricht: "Dabei darf es nicht um eine Prüfung der inneren Geschlechtsidentität gehen, sondern allein um äußerlich feststellbare, dokumentierbare Umstände, die auf eine zweckwidrige oder missbräuchliche Inanspruchnahme des Verfahrens hindeuten."
Im Fall Liebich hätte das funktioniert, denn seine Absichten hat der Neonazi nie verheimlicht. Wie es in dem Thüringer Fall steht, lässt sich nicht sagen. Und die Tatsache, dass jemand Kinder sexuell missbraucht, sagt nun wirklich nichts darüber, wie es um die geschlechtliche Identität desjenigen bestellt ist. Dass es 2025 zu einer Änderung des Geschlechtseintrags in "weiblich" kam, ist wiederum ein Fakt, mit dem juristisch umzugehen ist. Vor dem Landgericht Erfurt, tat dies im April dieses Jahres bereits das Landgericht Meiningen, wo die besagte Person zunächst einsaß. Nun stellte Meinungen auch klar, dass "das SBGG selbst keine Vorgaben für die Unterbringung von Strafgefangenen trifft". Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
Ein ideologisch verblendeter Richter
Und noch ein Wort zu dem Richter aus der Strafvollzugskammer in Erfurt, der zuletzt über die Verlegung in ein Frauengefängnis in einem Eilantrag entscheiden musste, und der sich, wie es in der FAZ hieß, durch das SBGG zu der Verlegung gezwungen sah. Nein, Richter sollten eigentlich die Wahrheit sprechen, denn für die Entscheidung konnte nur Paragraf 17 des Justizvollzugsgesetzbuches die Grundlage sein.
Dass der Richter das SBGG für "völlig lebensfremd" und "absurd" hält, ist darum nichts anderes als seine private Meinung. In der achtseitigen Begründung seines Urteils dürfte wohl noch mehr dieser Art zu lesen sein, nur hält er es unter Verschluss. "Legal Tribune Online" jedenfalls verweigert er die Lektüre, nicht jedoch der "FAZ", wo es heißt, kritisiert werde darin die Verabschiedung von der Zweigeschlechtlichkeit "in ideologischer Verblendung". Dass man den Geschlechtseintrag allein durch Selbstauskunft ändern könne, mache "aus der Frage nach dem Geschlecht einen rein soziologischen Vorgang".
Ob so ein Richter in Erfurt unsere Verfassungsrechtsprechung kennt? Dann wüsste er jedenfalls, dass das SBGG genau darauf aufbaut. Als nämlich Karlsruhe 2011 die Geschlechtszugehörigkeit von körperlichen Merkmalen entkoppelte mit einer grundgesetzlichen Letztbegründung, hat das Verfassungsgericht die existenzbegründende Geschlechtsidentität des Menschen gestärkt. Das Verfassungsgericht war da näher an der Lebenswirklichkeit dran als jener Richter, der andere für ideologisch verblendet hält und sich offenbar selbst und seine Ansichten nicht kennt.













