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Kommentar

Warum queere Rechte ganz ausdrücklich ins Grundgesetz gehören

Der Schutz queerer Menschen in Artikel 3 wäre mehr als Symbolpolitik – er würde Errungenschaften wie die Ehe für alle vor politischem Rückbau schützen. Die Blockade der Union widerspricht ihrer Solidaritäts-Bekundung nach dem CSD-Anschlag.


Protestschild "Queere Rechte ins Grundgesetz" beim CSD Frankfurt 2025 (Bild: IMAGO / Müller-Stauffenberg)

Der islamistisch motivierte Terroranschlag auf den Berliner CSD hat nun auch in der Politik zu Vorschlägen geführt, wie queeres Leben besser geschützt werden könnte. War die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode bisher eher bestrebt, das Gegenteil zu versuchen, indem sie beispielsweise die Mittel für queere Projekte zusammenstrich, so bringt nun die SPD einen anderen Vorschlag aufs Tableau. Konkret geht es um eine Änderung des Grundgesetzes und die Aufnahme des Schutzes der sexuellen Identität in den Verfassungstext (queer.de berichtete). Die Idee ist bei Weitem nicht neu, konnte sich aber nie durchsetzen. Das ist nicht weiter verwunderlich, eine Verfassungsänderung benötigt eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag.

Sind queere Rechte in der deutschen Verfassung denn nicht bereits geschützt? Nicht direkt. Deswegen möchte die SPD die sexuelle Identität als Schutzgut in Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) aufnehmen. In diesem geht es um die Gleichheit. Er zählt eine ganze Reihe von persönlichen Merkmalen auf, wegen derer ein Mensch nicht ungerechtfertigt benachteiligt werden darf. Etwa Sprache, Heimat, Glauben. Wenn Art. 3 III GG die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, meint dieser damit vor allem, dass eine Frau gegenüber einem Mann nicht benachteiligt werden darf. Seit 2017 liest das Verfassungsgericht auch Rechte von intergeschlechtlichen Menschen hier hinein.

Ein lebendiger Text

Sexuelle Identität und Geschlechtsidentität kommen in Artikel 3 also bislang nicht ausdrücklich vor. Dass das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts bei der Schaffung des Grundgesetzes überhaupt Eingang in diesen gefunden hat, war an sich bereits ein harter Kampf.

Nun könnte man auf die Idee kommen, den Schutz queeren Lebens in diesen Katalog mit hineinzulesen, wie es das Gericht mit den Rechten intergeschlechtlicher Personen seit 2017 tut. Das wäre zunächst nicht weiter ungewöhnlich. Das Bundesverfassungsgericht ist schon lange dazu übergegangen, Grundrechte, die die Urheber*innen der Verfassung 1949 nicht auf dem Schirm hatten oder haben konnten, im Text der Verfassung neu aufzufinden.

Das Grundgesetz ist, um einen Begriff aus dem europäischen Recht zu borgen, ein "living instrument", also ein lebendiger Text, der sich an die Änderungen der Zeit anpasst. Prominentes Beispiel hierfür: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Oder kurz gesagt: Datenschutz. Das Verfassungsgericht liest seit dem "Volkszählungsurteil" 1983 dieses Grundrecht, das vorher so nicht da war, aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG heraus.

Für Kritiker*innen wäre die Aufnahme eines expliziten Schutzes der sexuellen Identität bzw. Geschlechtsidentität also einfach überflüssig. In der Tat ist zum Beispiel die freie Auslebung von Sexualität zumindest über die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG geschützt. Sexuelle Identität oder Geschlechtsidentität werden durch die Gerichte auch implizit in Art. 3 GG bzw. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG mitgelesen.

Untotes Recht

Kurz: Es funktioniert gegenwärtig irgendwie. Das Problem ist vielmehr ein potenzielles und zukünftiges.

Als Beispiel hierzu blättern wir zurück zu Art. 2 I GG.

Dort findet sich der heute gern als etwas Peinliches unter den Teppich gekehrte Begriff des Sittengesetzes. Gegen dieses richtete sich in früheren Zeiten nach damals allgemeiner Auffassung auch gelebte Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit. Genau wie Crossdressing oder Sexarbeit. Die Liberalisierung des Art. 2 GG durch das Verfassungsgericht begann zwar schon in den 1950er Jahren mit dem sogenannten Elfes-Urteil. Was aber insbesondere männliche Homosexualität anging, urteilte das Verfassungsgericht auf Grundlage tradierter Wertvorstellungen und seither diskreditierten psychiatrischen Thesen, dass ihre Kriminalisierung durch den § 175 StGB vollkommen verfassungsgemäß sei.

Überhaupt schleppt die Rechtsordnung an so einigen Stellen Relikte, die dem heteronormativen und christlichen (christlich in dem Sinne, wie ein durchschnittlicher Mann der Mitte des 20. Jahrhunderts das Christentum verstanden hätte) Weltbild entspringen, mit sich herum.

Dazu gehört eben das besagte Sittengesetz, aber auch die im Gefahrenabwehrrecht (betrifft zum Beispiel die Polizei, wenn sie nicht mit der Strafverfolgung befasst ist) allgegenwärtige Figur der "öffentlichen Ordnung".

Gemeint ist "die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird." Als "präzise" wurde dieser Spruch noch nie bezeichnet.

Die Begriffe stehen im Gesetz, also kann man sie nicht einfach völlig ignorieren. Die Gerichte behelfen sich damit, ihren Anwendungsbereich so weit wie möglich einzuschränken, damit sie sich nicht mehr dazu herablassen müssen, als Moralpolizei ins Privatleben der Leute hineinzuleuchten. Den Staat interessiert es einstweilen oft nicht mehr, ob Frauen "Männerkleider" tragen oder zwei Männer eine romantische Beziehung führen.

Das Problem wird aber offensichtlich, wenn sich die "jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen" wieder ändern. Und welche Anschauungen herrschen, entscheiden am Ende praktisch die Parlamente durch ihre Gesetzgebung und die Verwaltungen und Gerichte, die diese Gesetze anwenden und damit Recht sprechen. Die AfD, die unter anderem die Ehe für alle und das Selbstbestimmungsgesetz wieder abschaffen will, könnte ab Herbst die Alleinregierung in Sachsen-Anhalt stellen.

Auch Relikte können manchmal wieder aktiviert werden. Gerichte können aufhören, Grundrechte, die nicht ausdrücklich im Text stehen, in diesen hineinzulesen. Dass Verfassungsgerichte nicht immun davor sind, auch lange etablierte Bürgerrechtsrechtsprechung wieder zu kippen, kann man gerade in den USA am Beispiel des US-Supreme Court beobachten. Und die Community kann sich mit einem entspannten "Das wird schon nicht passieren" wohl kaum zufriedengeben.

Stehen Grundrechte und Diskriminierungsverbote aber ausdrücklich und möglichst direkt im Gesetzestext, stellt dies für feindlich gesonnene Rechtssetzer und Rechtsanwender eine zwar nicht unüberwindbare (jedes Wort kann verdreht werden), aber sehr viel höhere Hürde dar.

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I Puritani

Für andere Kritiker*innen stehen ästhetische Gründe gegen eine explizite Aufnahme des Schutzes queerer Lebensweise in die Verfassung. Das Grundgesetz, so der neu gewählte Fraktionsvorsitzende der Union im Bundestag, Thorsten Frei, lebe von seiner Kürze und Prägnanz. Dies ließe sich sicher hören, hätte man den so sakrosankten Verfassungstext nicht anderswo gar hemmungslos und ziemlich arg behandelt. Vom Grundrecht auf Asyl in Art. 16a GG z.B. ist nicht mehr viel übrig.

Dieselben Connaisseurs der stilistischen Reinheit hatten auch mit Innovationen wie der Schuldenbremse oder dem Sondervermögen der Bundeswehr, die es beide in die Verfassung geschafft haben, letztlich kein Problem. Warum nun der ausdrückliche Schutz der Geschlechtsidentität und sexuellen Orientierung stilistisch zu viel des Guten sein soll, erschließt sich nicht.

Jahrmarkt der Unverschämtheiten

Nicht überzeugend ist auch der Einwand, queere Rechte seien ja schließlich auch mit dem Schutz der Menschenwürde aus Art. 1 GG umfasst und deswegen bräuchte man sie nicht extra aufzunehmen. Schließlich verdiene jeder Mensch Achtung und Respekt. In der Tat.

Es liegt auf der Hand, dass solche wenig konkreten Zusagen nicht ausreichend sein können.

Umfasst Art. 1 GG nun queere Rechte? Zweifellos, jedenfalls im Moment und seit einiger Zeit. Das implizite Versprechen kann queeren Menschen aber schon aus ihrer Geschichte, auch und gerade in der Bundesrepublik, nicht genügen.

Offensichtlich wird dies, wenn man anregen würde, die Religionsfreiheit oder die Berufsfreiheit aus dem Katalog der ausdrücklichen Grundrechte zu streichen. Diese wären ja auch in der Menschenwürde und der Allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Willkürverbot aus Art. 3 GG mitumfasst. Man wäre sicher erstaunt, wie viele sich umgehend empört der vielen Vorteile ausdrücklicher Grundrechte entsinnen würden.

Als Gegenvorschlag ergeben sich auch keine neuen Vorschläge. Queeren Menschen sei am meisten geholfen, wenn nun endlich "konsequenteres Vorgehen gegen Gefährder, eine bessere Nutzung der bestehenden Befugnisse unserer Sicherheitsbehörden, die Speicherung von IP-Adressen, mehr Möglichkeiten für Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam sowie eine konsequente Abschiebung ausländischer Straftäter und islamistischer Gefährder", argumentiert jedenfalls der Rechtspolitiker Günter Krings (CDU).

Dass die Speicherung von IP-Adressen schon mehrfach spätestens an den europäischen Gerichten gescheitert ist und dass Abschiebungen ausländischer Gefährder und Straftäter gegen Gefährdungen aus dem rechtsradikalen Spektrum wirkungslos sind, wird nicht gesehen.

Das rechte Spektrum ist dabei die zahlenmäßige Hauptbedrohung von Menschen der LGBTI- Community. Vom rechten Spektrum geht gemäß den Statistiken der Polizei die überwiegende Mehrheit der Straftaten gegen queere Menschen aus.

Meistens wird eingewandt, eine ausdrückliche Aufnahme von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität sei bloße Symbolpolitik und damit praktisch sinnlos. Verfechter dieser Ansicht müssen sich nun aber vorhalten lassen, dass sie damit umgekehrt den Schutz der anderen Merkmale von Art. 3 GG, also z.B. Religion, Heimat oder Herkunft auch als "nur symbolisch" runterziehen. Warum wäre der Schutz queerer Rechte in diesem Katalog symbolischer als der der anderen?

Außerdem verkennt diese Ansicht, dass die Verfassung einen anderen Zweck verfolgt als einfache Polizeigesetze oder Abschiebereglements, mit denen Gefährder zügiger aus dem Land entfernt werden können. Letztere sind gesetzliche Werkzeuge, die den Staat zu ganz bestimmten Maßnahmen befugen. Grundrechte sind andererseits nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, Leistungsrechte und Institutionsgarantien, sondern ganz ausdrücklich auch Wertentscheidungen. Die Verfassungsänderung mit Verweis auf die fehlende direkte Effektivität gegen islamistische Gefährder abzulehnen, ist eine Nebelkerze.

Die stetige und teils indigniert vorgetragene Weigerung, queere Rechte ausdrücklich einzubeziehen, ist natürlich auch eine Wertentscheidung, die jedoch schwer mit den oben erwähnten Versprechen von Achtung und Respekt zusammenpasst. Am Ende des Tages ist eine Verfassung hauptsächlich ein Abbild dessen, was einer Gesellschaft besonders wichtig ist. Queere Rechte sind dies momentan nicht, das ist keine neue Erkenntnis.

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