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Gastbeitrag
Paragraf 175: Wie Karlsruhe Vorurteile zu Recht machte
1957 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Strafbarkeit von Homosexualität für verfassungsgemäß – obwohl es Gegenargumente in der eigenen Beweisaufnahme gab.

Symbolbild: Gerichtssaal im Bundesverfassungsgericht (Bild: IMAGO / photothek / Ute Grabowsky)
- Von Nick Thriene
26. September 2026, 10:58h 4 Min.
Wer nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilt wurde – nach Strafvorschriften, die heute vom Rehabilitierungsgesetz erfasst sind -, kann noch Entschädigung beantragen.Die Frist läuft bis einschließlich 21. Juli 2027. Hinter ihr steht eine Geschichte, in der die Bundesrepublik Jahrzehnte brauchte, um diese Urteile gesetzlich aufzuheben und Betroffene zu entschädigen.
Ein Schlüsselmoment liegt fast 70 Jahre zurück: Am 10. Mai 1957 bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Strafbarkeit sexueller Handlungen zwischen Männern. Bemerkenswert ist nicht nur das Ergebnis. Das Urteil zeigt selbst, dass gewichtige Gegenargumente damals bereits im Verfahren vorlagen.
Ein Urteil mit weitreichenden Folgen
Der Paragraf 175 existierte seit dem Kaiserreich und wurde 1935 von den Nationalsozialisten massiv verschärft. In der Bundesrepublik blieb die verschärfte Fassung zunächst in Kraft. Zwei Männer zogen dagegen bis vor das Bundesverfassungsgericht.
Der Erste Senat hielt die unterschiedliche Behandlung männlicher und weiblicher Homosexualität für verfassungsgemäß. Auch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit führte nicht zur Aufhebung der Strafnorm. Das Gericht berief sich unter anderem auf das damalige "Sittengesetz" und auf angenommene Unterschiede zwischen männlicher und weiblicher Sexualität.
Viele Passagen lesen sich heute offen stereotyp. Männer seien stärker auf Lustgewinn ausgerichtet, Frauen stärker mit Verantwortung und Mutterschaft verbunden. Solche Vorstellungen flossen unmittelbar in die rechtliche Bewertung ein.
Die Gegenposition kam aus der eigenen Beweisaufnahme
Das Gericht hatte mehrere Sachverständige angehört. Einer von ihnen war der Psychiater Ernst Kretschmer. Er hielt Unterschiede zwischen männlicher und weiblicher Homosexualität eher für quantitativ als grundsätzlich. Vor allem verneinte er aus ärztlicher und biologischer Sicht einen Unterschied bei der sozialen Gefährlichkeit. Außerdem unterschied er deutlich zwischen homosexuellen Kontakten unter Erwachsenen und Fragen des Jugendschutzes.
Die Gegenposition lag damit nicht irgendwo außerhalb des Verfahrens. Sie war Teil der Beweisaufnahme, die das Gericht selbst dokumentierte.
Auch an anderer Stelle wird die unsichere Tatsachengrundlage sichtbar. Zur Frage, wie verbreitet weibliche im Vergleich zu männlicher Homosexualität sei, hielt das Urteil ausdrücklich fest, dass die deutschen Sachverständigen "mangels statistischer Unterlagen" teilweise auf Vermutungen angewiesen waren. Dennoch zog das Gericht weitreichende Schlüsse über grundlegende Unterschiede zwischen Männern und Frauen.
Nicht fehlendes Wissen, sondern der Umgang damit
Genau darin liegt die Brisanz des Urteils. 1957 fehlte es nicht schlicht an Widerspruch oder an jeder Gegenposition. Widerspruch war vorhanden, Unsicherheit ebenfalls sichtbar. Das Gericht entschied dennoch, welche Annahmen es für tragfähig hielt und welchen Gegenargumenten es nur begrenztes Gewicht beimaß.
Damit lässt sich die Entscheidung schwer als bloßes Produkt fehlenden Wissens abtun. Das Urteil zeigt vielmehr: Dass Grundrechte im Grundgesetz stehen, schützt eine Minderheit nicht automatisch. Entscheidend ist auch, welche Tatsachen Gerichte für belastbar halten, wie sie mit widersprüchlichen Erkenntnissen umgehen und welche gesellschaftlichen Vorstellungen in ihre rechtliche Bewertung einfließen.
Die Korrektur kam Jahrzehnte später
Der Paragraf 175 wurde erst 1994 vollständig aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. 2017 hob der Gesetzgeber bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen nach dem 8. Mai 1945 per Gesetz auf und schuf Entschädigungsansprüche.
Der Kontrast ist deutlich: Jahrzehnte später rehabilitierte der Staat Menschen wegen Verurteilungen, deren gesetzliche Grundlage das Bundesverfassungsgericht 1957 noch für verfassungsgemäß gehalten hatte. Für nicht wenige Betroffene kam diese Anerkennung zu spät.
Was Betroffene heute noch wissen sollten
Nach dem Rehabilitierungsgesetz können Ansprüche noch bis einschließlich 21. Juli 2027 beim Bundesamt für Justiz geltend gemacht werden. Vorgesehen sind 3.000 Euro je aufgehobenem Urteil und zusätzlich 1.500 Euro je angefangenem Jahr erlittener Freiheitsentziehung. Für die Entschädigung wegen eines aufgehobenen Urteils ist grundsätzlich eine Urteilsabschrift oder eine Rehabilitierungsbescheinigung vorzulegen; Haftzeiten können glaubhaft gemacht werden. Das Verfahren ist kostenfrei.
Die Frist macht deutlich, dass der Paragraf 175 für manche Menschen keine ferne Rechtsgeschichte ist, sondern Teil der eigenen Biografie.
Die bleibende Lehre des Karlsruher Urteils von 1957 liegt deshalb nicht nur in seinem später korrigierten Ergebnis. Es zeigt, wie entscheidend der Umgang mit Zweifeln, Gegenargumenten und unsicherem Wissen sein kann – gerade wenn Gerichte über die Freiheit einer Minderheit entscheiden.
Unser Gastautor Nick Thriene studiert Rechtswissenschaften und arbeitet als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei.
Links zum Thema:
» Das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 10. Mai 1957
» Informationen zur Rehabilitierung und Entschädigung auf der Homepage des Bundesjustizministeriums
» LSVD-Ratgeber zur Rehabilitierung der nach §175 StGB und nach § 151 StGB DDR verurteilten Personen
Mehr zum Thema:
» Vom queerfeindlichen Zuchtmeister zum Schutzschild: 75 Jahre Bundesverfassungsgericht (25.09.2026)














