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  • 13. September 2007 14 3 Min.

Auch Poppers darf offiziell weder ins Handgepäck noch in den Koffer

Von Dennis Klein

Norbert kehrte zufrieden mit British Airways aus England zurück. Eine Woche lang hatte er in der Partymetropole Manchester gefeiert. Als Erinnerung an heiße Stunden und in Vorfreude auf eventuell noch heißere hat er sich dabei mit Poppers-Fläschchen eingedeckt. Zu dumm, dass der Frankfurter Zoll ein Auge auf den übernächtigten Party-Boy geworfen hat. Norbert wollte die gute Beamtin noch warnen, als sie ein Fläschchen kontrollweise öffnete. Doch es war zu spät: Sie taumelte leicht benommen. "Das ist ein Raumduft", erklärte er kurz. "Den soll man nicht direkt einatmen". Die gute Frau hatte genug: Sie winkte Norbert mit hochrotem Kopf durch.

Darf man wie Norbert Poppers auf Reisen mitnehmen? Das wissen selbst die Fluglinien nicht genau: "Ob Ihre ‚Poppers' überhaupt legal sind, bzw. ob sie wegen der bekanntlich gefährlichen Eigenschaft, auch als Zündbeschleuniger zu dienen, überhaupt an Bord befördert werden dürfen, sollten Sie bitte beim Bundesinnenministerium bzw. bei der Bundespolizei klären", gab die Pressestelle der Lufthansa zu Protokoll. Gesagt - getan. Das Innenministerium reagierte etwas verwirrt: "Was sind Poppers", fragte ein Sprecher des Amtes verunsichert - und verwies auf die Website von Wolfgang Schäubles Ministerium. Hier ist tatsächlich ein Poppers-Verbot vermerkt: Demnach darf jede Art von pyrotechnischen Erzeugnissen inklusive Kleinfeuerwerk ("Party Poppers") nicht auf Reisen mitgeführt werden.

Auch wenn "Big Brother" Schäuble und seine Mannen scheinbar die schwule Droge nicht kennen - auf die gute Bundespolizei ist Verlass: "Bei Poppers handelt es sich um eine Schnüffeldroge, die als brennbar und explosiv eingestuft wird", erklärte ein Beamter des Bundespolizeipräsidiums nach eintägiger Recherche. "Alle brennbaren, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffe fallen unter Gefahrgutbestimmungen und sind im Hand- und Reisegepäck sowie am Körper in Flugzeugen verboten", fuhr er mitleidslos fort.

Poppers ist also eine No-Go-Area. Leider hörten wir während der Recherche noch andere schockierende Neuigkeiten: Denn als "leicht entzündliche Stoffe" gelten auch Flüssigkeiten über 70 Prozent Alkohol. Und diese Grenze überschreiten auch die unter Schwulen populären Parfüms, die oft über 80 "Umdrehungen" zustande bringen. Sind nicht nur Stinke-Poppers-Fläschchen sondern auch dieser Frischmacher verboten? Laut Lufthansa ist "lediglich Genussalkohol zum Verzehr" von dieser Regelung betroffen, erklärte deren Pressesprecher. Der Frankfurter Flughafen sieht das aber anders: "Jegliche Flüssigkeit mit mehr als 70 Volumenprozent Alkohol" darf nicht an Bord - und dabei ist es "egal, ob in der Kabine (Handgepäck) oder im aufgegebenen Koffer!" Scheinbar weiß aber die Duty-Free-Industrie noch nichts von dieser Auslegung.

Queer.de hat in dieser Frage aber immerhin für alle gesetzestreuen Vielflieger ein Schlupfloch entdeckt: Kinderparfüm - hier ist nämlich der Alkoholanteil stark reduziert. Man muss sich nur noch zwischen der Duftmarke "Micky Maus" und "Pu der Bär" entscheiden.

Queer.de weist darauf hin, dass der Gebrauch von Poppers gesundheitsschädliche Folgen haben kann.

14. September 2007

-w-

#1 JanXAnonym
  • 14.09.2007, 08:44h
  • Unglaublich! Was manche Leute versuchen für einen Mist im
    Handgepack zu transportieren. Große Warnschilder vorher und
    3 Monate Haft Mindeststrafe bei Entdeckung sollten
    Abschreckung genug sein.
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#2 alexMucAnonym
  • 14.09.2007, 14:20h
  • Vielleicht gibts ja bald Hunde auf den Flughäfen, die PP schnüffeln. Bekommt das Sprichwort "Spitz wie Nachbars's Lumpi" für mich einen gewissen Sinn. Aber so lange die Amerikaner Atombomben, einfach so durch die Luft fliegen, ohne daß es einer merkt , wäre das wohl eher was fürs Sommerloch gewesen und ich lehne mich gelassen zurück.
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#3 gayschwabeAnonym
  • 14.09.2007, 15:05h
  • Da hilft nur eines: da dieses Poppers Amylnitrit enthält, bzw. enthalten soll, einfach als zum medizinischen Einsatz deklarieren! Da in der Bundesrepublik Deutschland immer noch die Beweislast, welche die prozessuale Beweisrisiken und -obliegenheiten regelt, gilt!

    Die objektive oder materielle Beweislast (Feststellungslast) legt fest, welche Partei das Risiko der Nichterweislichkeit einer Beweisbehauptung trägt. Die subjektive oder formelle Beweislast (besser Beweisführungslast) bestimmt, welcher Partei es in einem bestimmten Stadium des Prozesses obliegt, Beweis für ihre Behauptung anzubieten.

    Zu gut Deutsch: sie müssen nachweisen, dass es nicht für die Gesundheit verwendet wird. Ob sie mit auf die Klappe mitkommen, wie in Amerika bei dem Senator kann ich leider nicht beurteilen.
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