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- 19. März 2008 4 Min.
Die Karlsruher Entscheidung zur Speicherung und Nutzung von Verbindungsdaten hat ihre Tücken.
Von Norbert Blech
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am Mittwoch in einer Eilentscheidung das umstrittene Gesetz zur Speicherung von Kommunikations-Nutzungsdaten vorläufig eingeschränkt. Die Daten müssen zwar wie vom Gesetzgeber vorgesehen gespeichert werden, aber dürfen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht in allen gewünschten Fällen an die Ermittlungsbehörden weitergegeben werden.
Durch die Gesetzgebung zur Vorratsdatenspeicherung, die EU-Recht umsetzt und darüber hinausgeht, müssen Telefonanbieter, Internet-Provider und Anbieter von eMails die Verbindungsdaten ihrer Nutzer sechs Monate lang speichern. Diese Regelung hat Karlsruhe bis zur Entscheidung in der Hauptsache in Kraft gelassen, dafür aber eingeschränkt, auf welcher Basis Ermittlungsbehörden Daten ausgehändigt bekommen dürfen. Da das Gesetz der Bundesregierung dazu Ermittlungen aufgrund von "mittels Telekommunikation" begangenen Straftaten vorsah, hätte es in der Praxis keine Einschränkungen gegeben (abgesehen von dem in der Regel laschen Richtervorbehalt).
Dem hat Karlsruhe nun vorläufig einen Riegel vorgeschoben, der aufgrund der hohen Anforderungen an Eingriffe in Gesetze in einer Eilentscheidung und den teils deutlichen Sätzen der Urteilsbegründungen wohl auch im Hauptverfahren zu erwarten ist. Provider dürfen demnach die Verbindungsdaten nur bei erheblichen Straftaten weitergeben, wie sie in Paragraf 100 a Strafprozessordnung festgelegt sind.
Das Porno-Problem
Das klingt akzeptabel, kann aber gerade schwulen Surfern noch Probleme bringen. Zu den schweren Straftaten, bei denen eine Weiterleitung der Daten an die Behörden erlaubt ist, zählen Besitz und Weitergabe von Kinderpornografie. Das ist nicht grundsätzlich unvernünftig, durch die Verschärfung der Gesetzgebung zur Kinderpornografie (nach der diese schon vorliegen kann, wenn ein als Jugendlicher wirkender Erwachsener keine sexuelle Handlung vornimmt) können aber schwule Internet-Surfer weiterhin schnell zu Ermittlungsobjekten werden. Ein Besuch in einem Bildtauschforum, ein Webcamchat oder das Herunterladen eines Pornos aus einer Tauschbörse können da schon ausreichen.
So kam es in letzter Zeit etwa vermehrt zu Ermittlungen gegen Personen, die in Tauschbörsen Pornos heruntergeladen und dabei auch zum Tausch angeboten haben. Ursprünglich aufgrund angeblicher Copyrightverletzungen ermittelten die Staatsanwälte dann auch wegen der Verbreitung von Pornografie - eine Sicherstellung, dass nicht auch Jugendliche diese Dateien herunterladen, fehlt schließlich. Dazu kommt, dass manche Staatsanwälte auch bisher schon etwa ein Bel-Ami-Softcore-Filmchen für Kinderpornografie hielten.
Die reine Verbreitung von Pornografie, zu der theoretisch auch das Einstellen eines Schwanzpics in einem jugendschutzrechtlich nicht genügend abgeschützten Datingportal gehören kann, gehört immerhin nicht zu den schweren Straftaten, die laut Karlsruhe eine Weitergabe der Verbindungsdaten rechtfertigen. Oder etwa doch?
Das Problem der sonstigen Daten
Denn das Urteil hat noch ein weiteres Problem: es bezieht sich nur auf Daten, die aufgrund der Vorratsdatenspeicherung erhoben werden. Internet-Provider müssen diese jedoch bisher nicht mal erheben, die Frist beginnt erst mit dem 1. Januar 2009. Daten, die Provider jedoch etwa wie bisher aufgrund von vermeintlichen "Abrechnungszwecken" oder sonstigen (meist durch entsprechende AGBs abgesicherten) Gründen speichern, dürfen und müssen weiterhin auch bei "kleinen" Straftaten an die Ermittlungsbehörden weitergegeben werden - das steht so ausdrücklich in der heutigen Entscheidung.
Wenn Medien wie "Spiegel Online" also heute schreiben: "Einen Datenabruf bei anderen Taten wie etwa dem illegalen Herunterladen von Musik schloss Karlsruhe vorerst aus", so ist das fahrlässig. Ein Nutzer, der beispielsweise einen Track der Village People aus einer Tauschbörse herunterlädt, läuft weiterhin Gefahr, ein (in der Regel dann eingestelltes) Ermittlungsverfahren und Schadenersatzansprüche an den Hals zu bekommen.
Ausufernder Straftatenkatalog
Aber auch die Liste der Straftaten aus Paragraf 100 a Strafprozessordnung beherbergt kleinere Straftaten, wie etwa Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder Volksverhetzung. Ein Profilpic mit Drogennutzung kann also weiterhin zu Ermittlungen führen wie auch ein ungeschickt formulierter Forumseintrag. Von zwangsläufig vorkommenden Verwechslungen der IP-Adresse ganz zu schweigen.
Dass zudem die Bildung einer kriminellen Vereinigung (wie sie etwa G8-Gegnern vorgeworfen wurde) zu einer Weitergabe der Daten führen kann, zeigt das grundsätzliche Problem der Vorratsdatenspeicherung: solange Daten gespeichert werden, ist eine überbordende Nutzung nicht auszuschließen. Auch außerhalb des Internets führt die Speicherung zu Problemen: wer möchte schon seinen Hotline-Anruf bei einem Coming-out-Support oder der Aids-Hilfe protokolliert wissen?
Daher wäre es zu begrüßen (auch wenn es, vor allem aus Kompetenzgründen, nicht zu erwarten ist), dass Karlsruhe im Hauptverfahren die Speicherung an sich stoppt.
Links zum Thema:
» Beschluss des Bundesverfassungsgericht (PDF)















... nee, nich "dass ich Rumpelstilzchen heiß", sondern dass niemand protokollieren kann, wer von uns beiden hier an der Tastatur sitzt und möglicherweise "Böses" treibt. Selbst der achso gefürchtete Bundestrojaner würde da nichts nützen.
Im übrigen meinen wir, dass Schwule immer noch viel zu ängstlich sind.