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  • 01. April 2008 11 2 Min.

Europäischer Gerichtshof: Benachteiligung von verpartnerten Beschäftigten verstößt gegen Gleichstellungsrichtlinie.

Von Carsten Weidemann

Die Benachteiligung von Eingetragenen Lebenspartnern gegenüber Ehepartnern bei der Hinterbliebenenrente in Deutschland verstößt gegen die EU-Gleichstellungsrichtlinie 2000/78/EG. Dies hat heute der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden.

Geklagt hatte der Münchner Tadao Maruko, dem die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen nach dem Tod seines eingetragenen Lebenspartners eine Hinterbliebenenrente verweigert hat. Das Gericht stellte klar: Diese Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnern ist "eine mittelbare Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung", die durch die Richtlinie 2000/78/EG verboten ist.

"Nach der Billigung des Lebenspartnerschaftsgesetzes durch das
Bundesverfassungsgericht im Juli 2002 ist das der zweite große Erfolg", begrüßte Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD) das Luxemburger Urteil. Bislang hatten deutsche Gerichte nämlich fast ausnahmslos die Auffassung vertreten, eingetragene Lebenspartner könnten sich nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Absatz 1 GG berufen, obwohl ihnen der Gesetzgeber dieselben Verpflichtungen auferlegt hat wie Ehegatten. Nach Auffassung der deutschen Gerichte dient die Benachteiligung von Lebenspartnern der Förderung der Ehe.

Betroffene können auf Nachzahlungen hoffen

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs müssen Lesben und Schwule in Lebenspartnerschaften nun dasselbe Arbeitsentgelt erhalten wie ihre verheirateten Kollegen, wenn sie sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Unter den europarechtlichen Begriff des "Arbeitsentgelts" fallen alle Vergünstigungen, die die Arbeitgeber und Dienstherren ihren Beschäftigten gewähren einschließlich der betrieblichen Hinterbliebenenrenten und der Hinterbliebenenpensionen. Entgegenstehende Rechtsvorschriften dürfen die deutschen Gerichte nicht mehr anwenden.

Der Verband lesbischer und schwuler Polizeibediensteter in Deutschland (VelsPol) appellierte denn auch gleich an die einzelnen Bundesländer sowie an die Bundesregierung, das Besoldungsrecht umgehend anzupassen. Der LSVD und die LSU rief betroffene Lebenspartner auf, ihnen bisher vorenthaltene Leistungen nachträglich einzufordern. "Da die Bundesrepublik bereits seit Dezember 2003 mit der Umsetzung der betreffenden Richtlinie in Verzug ist, können viele verpartnerte Lesben und Schwule beträchtliche Nachzahlungen einfordern", so der LSU-Bundesvorsitzende Reinhard Thole.

1. April 2008

-w-

#1 MarkusAnonym
  • 01.04.2008, 12:53h
  • Schlimm genug, dass es den jahrelangen Umweg über Europa brauchte, um eine solche Selbstverständlichkeit durchzusetzen. Wurde höchste Zeit und ist ein weiterer wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Endlich!
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#2 gerdAnonym
  • 01.04.2008, 13:00h
  • Ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes: das freut mich sehr. Auf den Europäischen Gerichtshof ist Verlaß, wenn es um gute Grundsatzurteile geht.

    Homosexuelle, verpartnerte Paare erhalten das gleiche Arbeitsentgelt wie ihre verheirateten, heterosexuellen Kollegen. Und dies gilt auch für die beamtenrechtliche Beihilfe, Zuschlag sowie Hinterbliebenenpension von Bundes- und Landesbeamten. Endlich ist damit Schluss mit Diskriminierungen von verpartnerten Paaren im Arbeitsrecht beim Arbeitsentgelt und das freut mich sehr. Daher jetzt ist der deutsche Gesetzgeber gezwungen zu handeln, da er das Grundsatzurteil des EuGH im Nacken hat.

    Und wenn das dann endlich in Deutschland gesetzlich umgesetzt wurde, dann bleibt als letztes weites, grosses Feld der Ungerechtigkeiten, das deutsche Steuerrecht (Einkommenssteuer, Grunderwerbssteuer, Wohnungsbauprämien, vermögenswirksame Leistungen, Altersvermögen).

    Alle verpartnerten Paare sollten jetzt das Ihnen zustehende Arbeitsentgelt einfordern !!!
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