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- 09. Juli 2008 2 Min.
Der Kannibalen-Film "Rohtenburg" bleibt in Deutschland verboten, weil er die Persönlichkeitsrechte des "Kannibalen von Rotenburg" verletzt.
Das hat das Oberlandesgericht in Frankfurt am Mittwoch entschieden. Es bestätigt damit eine Eilentscheidung aus dem Jahr 2006, als wenige Tage vor Kinostart die Ausstrahlung in Deutschland untersagt wurde (queer.de berichtete). Der 14. Zivilsenat erklärte, die Persönlichkeitsrechte von Armin Meiwes würden durch den Film verletzt werden. Der als "Kannibale von Rotenburg" bekannt gewordene 46-Jährige wurde 2005 zu lebenslanger Haft verurteilt, weil er einem Mann, den er in einem schwulen Internetforum kennen gelernt hatte, mit dessen Einwilligung tötete. Er hat zugegeben, den 43-jährigen Berliner vor laufender Kamera zunächst den Penis abgeschnitten, dann erstochen und ihn anschließend gegessen zu haben.
Der in englischer Sprache gedrehte Film war offensichtlich an den Fall Meiwes angelehnt worden. Selbst der Name der Ortschaft, in dem die Handlung spielt, unterscheidet sich nur leicht vom echten Tatort (Rotenburg/Rohtenburg). Meiwes müsse es daher nicht dulden, zum Gegenstand eines Horrorfilms gemacht zu werden, in dem er eindeutig identifiziert werden kann, so die Richter.
Im Ausland ist der Film nicht verboten, weil dort das deutsche Persönlichkeitsrecht nicht durchgesetzt werden kann. So erhielt er sogar vier Preise beim spanischen Festival de Cine de Sitges. Dennoch gilt der blutige Streifen, bei dem Martin Weisz Regie führte, unter Kritikern als "billige und plumpe Produktion". Auch kommerziell enttäuschte "Rohtenburg" bislang.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da eine Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen wurde. (dk)
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