Das Verwaltungsgericht München hat einem Kläger Recht gegeben, dem die öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalt nach dem Tod seines Eingetragenen Lebenspartners im Jahre 2005 die Hinterbliebenenrente verweigerte.
Der Partner des Münchener Klägers Tadao Maruko war bei der "Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen" versichert, die der Behörde "Bayerische Versorgungskammer" untersteht. Diese gewährt hinterbliebenen Ehegatten ihrer Versicherten eine Hinterbliebenenrente. Die Versorgungsanstalt hatte sich geweigert, dem Kläger Maruko dieselbe Hinterbliebenenrente zu zahlen. Dagegen hat der Kläger das Verwaltungsgericht München angerufen – mit Erfolg: Die Richter entschieden nun, dass sich der Kläger in einer Situation befindet, die mit der hinterbliebener Ehegatten vergleichbar ist. Deshalb müsse ihm die Rente gewährt werden (Az. M 12 K 08.1484).
Das Urteil wird am 14. Dezember rechtskräftig, sofern die Gegenseite nicht beim Verwaltungsgerichtshof München Berufung einlegt. Das wird allerdings nicht erwartet.
Zuvor hatte bereits der Europäische Gerichtshof für Maruko entschieden: Die Luxemburger Euro-Richter erklärten Anfang des Jahres, dass die Benachteiligung von verpartnerten Beschäftigten gegen die Gleichstellungsrichtlinie 2000/78/EG verstoße (queer.de berichtete).
Der Lesben- und Schwulenverband begrüßte die Entscheidung der Münchener Richter als Kehrtwende in der Rechtsauslegung in Deutschland: "Das Urteil ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil das Bundesverwaltungsgericht und die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts versucht hatten, die Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Maruko zu verhindern", erklärte LSVD-Sprecher Manfred Bruns. Sie hätten deshalb nicht die Lage von Lebenspartnern und Ehegatten verglichen, sondern die Rechtsinstitute Ehe und Eingetragene Partnerschaft: "Da Lebenspartner aber im Vergleich zu Ehegatten noch immer in einigen Bereichen diskriminiert werden, hatten das Bundesverwaltungsgericht und die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Auffassung vertreten, dass Lebenspartnerschaften und Ehen nicht vergleichbar seien. Sie haben also die Benachteiligung der Kläger jeweils mit ihrer Diskriminierung in weiteren Lebensbereichen gerechtfertigt, weil sie verhindern wollten, dass Lebenspartner als gleichwertige Staatsbürger anerkannt werden. Das Verwaltungsgericht München hat dieses Auslegungskunststück nicht mitgemacht", so Bruns.
Bruns erklärte, das Urteil könne auch Auswirkungen auf andere Bereiche haben, in denen verpartnerte Schwule und Lesben benachteiligt werden, etwa beim Familienzuschlag oder der betrieblichen Hinterbliebenenrente: "Ich empfehle allen, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, dringend, Abschriften des neuen Urteils des Verwaltungsgerichts München den Stellen zu übersenden, bei denen die Verfahren anhängig sind", so Bruns. (pm/dk)