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- 06. Januar 2009 2 Min.
Die grüne Bundestagsfraktion fordert, dass Menschen, die nach 1945 in Deutschland wegen homosexueller Handlungen verurteilt wurden, gesetzlich rehabilitiert und entschädigt werden müssen.
Die Bundesregierung solle dazu einen Gesetzentwurf vorlegen, heißt es in einem Antrag der Ökofraktion. Die Fraktion weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bestrafung einvernehmlicher homosexueller Handlungen unter Erwachsenen als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention eingestuft habe. Entsprechende Urteile seien aufzuheben und die ihnen zugrunde liegenden Verfahren einzustellen. Die Entschädigung solle mindestens den Umfang haben, wie sie im Gesetz für Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen für Schäden durch eine ungerechtfertigte strafgerichtliche Verurteilung vorgesehen sei.
Die Grünen weisen darauf hin, sowohl in der Bundesrepublik als auch in der DDR sei die strafrechtliche Verfolgung einhergegangen mit einer gesellschaftlichen Ächtung von Homosexualität. In einem "Klima der Angst und der Einschüchterung" sei es zudem schwergefallen, die von den Nazis zerstörte homosexuelle Infrastruktur nach dem Krieg wieder aufzubauen, so die Fraktion. Manche Homosexuellen, die den Naziterror im Gefängnis oder im KZ überlebt hätten, seien in Nachkriegsdeutschland erneut mit Strafverfolgung konfrontiert worden. Erst unter der rot-grünen Koalition sei ab 1998 begonnen worden, die strafrechtliche Verfolgung Homosexueller aufzuarbeiten. Aus der Erkenntnis, dass es sich auch bei der strafrechtlichen Verfolgung nach 1945 um ein schweres Unrecht gehandelt habe, gelte es rechtspolitische Konsequenzen zu ziehen, so die Grünen.
Der Paragraf 175, der Homosexualität unter Strafe stellte, wurde in Deutschland erst 1994 restlos abgeschafft. In Westdeutschland galt bis 1969 die verschärfte Nazi-Fassung des Homo-Verbotes. Nach der Liberalisierung durch die Große Koalition galten immer noch unterschiedliche Schutzaltersgrenzen für Homo- und Heterosexuelle. In der DDR galt das Homo-Verbot bis 1968 in der Vornazi-Fassung. Auch dort waren die Schutzaltersgrenzen nach Paragraf 151 StGB-DDR bis 1989 unterschiedlich. (pm/dk)














